Verordnung vom 16. August 2011 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsverordnung; PartV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-09-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 32c des Gesetzes vom 16. März 2011 über die eingetragene Partnerschaft (Partnerschaftsgesetz; PartG), LGBl. 2011 Nr. 350, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

II. Vorverfahren für die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft

Art. 2 bis 6[^5]

Aufgehoben

III. Begründung der eingetragenen Partnerschaft

Art. 7 bis 9[^6]

Aufgehoben

IV. Partnerschaftsfähigkeitszeugnis

Art. 10[^7]

Aufgehoben

V. Führung des Partnerschaftsregisters

Art. 11[^8]

Gegenstand der Eintragung

Im Partnerschaftsregister wird die Begründung einer Partnerschaft eingetragen, wenn diese:

Art. 12

Inhalt des Partnerschaftsregisters

1) Das Partnerschaftsregister hat zu enthalten:

2) Die Eintragung ist von den beiden Partnerinnen oder Partnern und der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten zu unterschreiben, wenn die Begründung der eingetragenen Partnerschaft im Inland erfolgt.[^12]

Art. 13[^13]

Eintragung einer im Ausland begründeten eingetragenen Partnerschaft

1) Eingetragene Partnerschaften einer oder eines liechtensteinischen Staatsangehörigen, die vor dem 1. Januar 2025 im Ausland begründet worden sind, werden auf gemeinsamen Antrag der eingetragenen Partnerinnen oder Partner im Partnerschaftsregister eingetragen. Darüber hinaus kann die eingetragene Partnerschaft ab dem 1. Januar 2025 nach Massgabe der Ehegesetzgebung in eine Ehe umgewandelt oder eine Ehe in Liechtenstein geschlossen werden.

2) Eingetragene Partnerschaften einer oder eines liechtensteinischen Staatsangehörigen, die nach dem 1. Januar 2025 im Ausland begründet worden sind, werden auf gemeinsamen Antrag der eingetragenen Partnerinnen oder Partner im Partnerschaftsregister eingetragen. Eine Umwandlung in eine Ehe ist nicht möglich. Den eingetragenen Partnerinnen oder Partnern steht es jedoch frei, eine Ehe in Liechtenstein zu schliessen.

VI. Schlussbestimmung

Art. 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 438.

[^2]: Art. 1 Bst. a aufgehoben durch LGBl. 2024 Nr. 438.

[^3]: Art. 1 Bst. b aufgehoben durch LGBl. 2024 Nr. 438.

[^4]: Art. 1 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2024 Nr. 438.

[^5]: Art. 2 bis 6 aufgehoben durch LGBl. 2024 Nr. 438.

[^6]: Art. 7 bis 9 aufgehoben durch LGBl. 2024 Nr. 438.

[^7]: Art. 10 aufgehoben durch LGBl. 2024 Nr. 438.

[^8]: Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 438.

[^9]: Art. 12 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 438.

[^10]: Art. 12 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 438.

[^11]: Art. 12 Abs. 1 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 438.

[^12]: Art. 12 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 438.

[^13]: Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 438.

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