Übereinkommen von Tampere über die Bereitstellung von Telekommunikationsmitteln für Katastrophenschutz und Katastrophenhilfseinsätze
Abgeschlossen in Tampere (Finnland) am 18. Juni 1998
Zustimmung des Landtags: 10. März 2004
2
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 8. Januar 2005
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens in der Erkenntnis, dass das Ausmass, die Komplexität, die Häufigkeit und die Auswirkungen von Katastrophen dramatisch zunehmen und besonders schwerwiegende Auswirkungen auf die Entwicklungsländer haben, in Erinnerung rufend, dass humanitäre Hilfsorganisationen flexible und zuverlässige Telekommunikationsmittel benötigen, um ihre lebenswichtigen Aufgaben zu erfüllen, ferner in Erinnerung rufend, dass Telekommunikationsmittel eine grundlegende Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit der Mitarbeiter von humanitären Hilfsorganisationen spielen, ferner in Erinnerung rufend, dass der Rundfunk eine entscheidende Rolle bei der Verbreitung von präzisen Informationen an die betroffene Bevölkerung spielt, in der Überzeugung, dass der gezielte und frühzeitige Einsatz von Telekommunikationsmitteln und die schnelle und effiziente Verbreitung von präzisen und wahrheitsgemässen Informationen unentbehrlich sind, um die Zahl von Todesopfern sowie menschliches Leid und Schäden an Gütern und Umwelt aufgrund von Katastrophen zu verringern, besorgt über die Auswirkungen von Katastrophen auf Telekommunikationseinrichtungen und die Verbreitung von Informationen, im Bewusstsein, dass die am wenigsten entwickelten, katastrophengefährdeten Länder besondere technische Unterstützung bei der Bereitstellung von Telekommunikationsmitteln für Katastrophenschutz und Katastrophenhilfseinsätze brauchen, in Bekräftigung des absoluten Vorrangs, der der Notfallkommunikation in mehr als fünfzig internationalen Rechtsinstrumenten, einschliesslich der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), eingeräumt wird, in Anbetracht der Geschichte der internationalen Zusammenarbeit und Koordination von Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe, einschliesslich der Tatsache, dass der frühzeitige Einsatz von Telekommunikationsmitteln zur Rettung von Leben beitragen kann, ferner in Anbetracht der Protokolle der Internationalen Konferenz über Kommunikation bei Katastrophen (Genf, 1990), die sich mit der Bedeutung von Telekommunikationssystemen bei der Katastrophenhilfe beschäftigen, ferner in Anbetracht der eindringlichen Forderung nach zuverlässigen Telekommunikationssystemen für Katastrophenschutz und Katastrophenhilfseinsätze, die in der Erklärung über Kommunikation bei Katastrophen (Tampere, 1991) erhoben wird, und der Forderung nach einem internationalen Übereinkommen über Kommunikation bei Katastrophen, das den Einsatz solcher Systeme erleichtert, ferner in Anbetracht der Resolution 44/236 der UNO-Generalversammlung, die 1990 bis 2000 zur Internationalen Dekade für Katastrophenvorbeugung erklärt, und der Resolution 46/182, die eine bessere internationale Koordination von humanitären Hilfseinsätzen fordert, ferner in Anbetracht der bedeutenden Rolle, die den Telekommunikationsmitteln in der Yokohama-Strategie und dem Aktionsplan für eine sicherere Welt eingeräumt wird, die an der Weltkonferenz für Katastrophenvorbeugung (Yokohama, 1994) verabschiedet wurden, ferner in Anbetracht der Resolution 7 der Weltkonferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens (Buenos Aires, 1994), bestätigt durch die Resolution 36 der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) (Kyoto, 1994), in der die Regierungen dazu aufgerufen werden, alle geeigneten praktischen Massnahmen zur Erleichterung des raschen Einsatzes und der effektiven Nutzung von Telekommunikationsmitteln für Katastrophenschutz und Katastrophenhilfseinsätze zu ergreifen, indem rechtliche Hindernisse abgebaut oder, wenn möglich, beseitigt werden und die Zusammenarbeit zwischen den Staaten verstärkt wird, ferner in Anbetracht der Resolution 644 der Weltweiten Funkkonferenz (Genf, 1997), in der die Regierungen dazu aufgerufen werden, die Annahme dieses Übereinkommens und seine nationale Umsetzung voll zu unterstützen, ferner in Anbetracht der Resolution 19 der Weltkonferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens (Valletta, 1998), in der die Regierungen dazu aufgerufen werden, die Prüfung dieses Übereinkommens fortzusetzen und dessen Unterstützung in Erwägung zu ziehen, ferner in Anbetracht der Resolution 51/194 der UNO-Generalversammlung, in der zur Erarbeitung eines transparenten und schnellen Verfahrens zum Aufbau eines wirksamen Koordinationssystems für Hilfsoperationen und zur Entwicklung des weltweiten Informationssystems "ReliefWeb" zur raschen Verbreitung von zuverlässigen Informationen über Notsituationen und Naturkatastrophen aufgerufen wird, unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der Arbeitsgruppe Fernmeldeverbindungen für Notsituationen, die die herausragende Rolle der Telekommunikation bei Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe hervorhebt, unterstützt durch die Bemühungen vieler Staaten, Institutionen der Vereinten Nationen, staatlicher, nichtstaatlicher und zwischenstaatlicher Organisationen, humanitärer Organisationen, Anbieter von Einrichtungen und Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation, Medien, Universitäten und Organisationen, die im Bereich der Telekommunikation und des Katastrophenschutzes tätig sind, die Telekommunikation bei Katastrophen zu verbessern und zu erleichtern, im Wunsch, Telekommunikationsmittel für Katastrophenschutz und Katastrophenhilfseinsätze zuverlässig und rasch verfügbar zu machen, ferner im Wunsch, die internationale Zusammenarbeit zur Verringerung der Auswirkungen von Katastrophen zu erleichtern, haben Folgendes vereinbart:
Art. 1
Begriffsbestimmungen
Die unten aufgeführten Begriffe haben bei der Anwendung dieses Übereinkommens die folgende Bedeutung, sofern sich aus dem Zusammenhang, in dem sie verwendet werden, nichts anderes ergibt:
-
- "Vertragsstaat": ein Staat, der sich bereit erklärt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein;
-
- "Unterstützender Vertragsstaat": ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der Unterstützung im Bereich der Telekommunikation gemäss diesem Übereinkommen leistet;
-
- "Ersuchender Vertragsstaat": ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der um Unterstützung im Bereich der Telekommunikation gemäss diesem Übereinkommen ersucht;
-
- "Dieses Übereinkommen": das Übereinkommen von Tampere über die Bereitstellung von Telekommunikationsmitteln für Katastrophenschutz und Katastrophenhilfseinsätze;
-
- "Der Depositar": der in Art. 16 definierte Depositar dieses Übereinkommens;
-
- "Katastrophe": eine ernsthafte Störung des Funktionierens der Gesellschaft, die eine erhebliche, grossräumige Bedrohung für menschliches Leben, die Gesundheit, für Güter oder für die Umwelt darstellt, unabhängig davon, ob sie auf einen Unfall, ein Naturereignis oder menschliches Handeln zurückzuführen ist und ob sie plötzlich eingetreten oder das Ergebnis eines komplexen, langfristigen Prozesses ist;
-
- "Katastrophenschutz": Massnahmen, die dazu bestimmt sind, Katastrophen zu verhindern, vorherzusagen, sich auf sie vorzubereiten, auf sie zu reagieren, sie zu überwachen und ihre Auswirkungen zu lindern;
-
- "Gefahr für die Gesundheit": ein plötzlicher Ausbruch einer ansteckenden Krankheit, wie einer Epidemie oder Pandemie, oder ein anderer Umstand, der eine bedeutende Bedrohung für Leben und Gesundheit von Menschen darstellt und eine Katastrophe auslösen könnte;
-
- "Naturgefahr": ein Ereignis oder ein Prozess, der eine Katastrophe auslösen könnte, wie beispielsweise Erdbeben, Feuer, Überschwemmung, Wind, Erdrutsch, Lawine, Zyklon, Tsunami, Insektenplage, Dürre oder Vulkanausbruch;
-
- "Nichtregierungsorganisation": jede Organisation, die nicht ein Staat oder eine staatliche oder zwischenstaatliche Organisation ist, einschliesslich privater Organisationen und Unternehmen, die sich mit Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe und/oder mit der Bereitstellung von Telekommunikationsmitteln für Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe befassen;
-
- "Nichtstaatliche Organisation": jede Organisation, die nicht ein Staat ist, einschliesslich der Nichtregierungsorganisationen und der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, die sich mit Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe und/oder mit der Bereitstellung von Telekommunikationsmitteln für Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe befassen;
-
- "Katastrophenhilfseinsätze": Aktivitäten, die dazu bestimmt sind, bei Katastrophen die Zahl der Todesopfer, menschliches Leid und die Schädigung von Gütern und/oder der Umwelt zu verringern;
-
- "Unterstützung im Bereich der Telekommunikation": die Bereitstellung von Telekommunikationsmitteln oder anderen Mitteln und weitere Unterstützung, die den Einsatz von Telekommunikationsmitteln erleichtern soll;
-
- "Telekommunikationsmittel": Personal, Einrichtungen, Material, Informationen, Schulung, Funkfrequenzbänder, Netz- oder Übermittlungskapazitäten oder andere Mittel, die für die Telekommunikation notwendig sind;
-
- "Telekommunikation": jede Übermittlung oder Ausstrahlung und jeder Empfang von Zeichen, Signalen, Schrift, Bildern, Tönen oder Nachrichten jeder Art über Kabel, Funk, Glasfasern oder andere elektromagnetische Systeme.
Art. 2
Koordination
1) Nothilfekoordinator im Rahmen dieses Übereinkommens ist der Nothilfekoordinator der Vereinten Nationen. Er übernimmt die Aufgaben des Nothilfekoordinators gemäss Art. 3, 4, 6, 7, 8 und 9.
2) Der Nothilfekoordinator bemüht sich um die Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Organisationen der Vereinten Nationen, insbesondere mit der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), um sie bei der Erfüllung der im Übereinkommen genannten Ziele, insbesondere bei Aufgaben nach Art. 8 und 9, zu unterstützen und die nötige technische Unterstützung gemäss den Zielsetzungen dieser Organisationen zu leisten.
3) Die Aufgaben des Nothilfekoordinators im Rahmen dieses Übereinkommens beschränken sich auf die Koordination der internationalen Aktivitäten.
Art. 3
Allgemeine Bestimmungen
1) Die Vertragsstaaten arbeiten gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens sowohl untereinander als auch mit nichtstaatlichen und zwischenstaatlichen Organisationen zusammen, um den Einsatz von Telekommunikationsmitteln für Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe zu erleichtern.
2) Dieser Einsatz kann unter anderem Folgendes beinhalten:
- a) Einsatz von terrestrischen oder satellitengestützten Telekommunikationseinrichtungen zur Vorhersage und Überwachung von Naturgefahren, Gefahren für die Gesundheit und Katastrophen und zur Informationsbeschaffung über solche Ereignisse;
- b) Austausch von Informationen über Naturgefahren, Gefahren für die Gesundheit und Katastrophen zwischen Vertragsstaaten und anderen Staaten sowie nichtstaatlichen und zwischenstaatlichen Organisationen und Verbreitung solcher Informationen an die Öffentlichkeit, insbesondere an gefährdete Gemeinschaften;
- c) unverzügliche Unterstützung im Bereich der Telekommunikation, um die Auswirkungen von Katastrophen zu verringern; und
- d) Installation und Einsatz von zuverlässigen und flexiblen Telekommunikationsmitteln zur Nutzung durch Organisationen, die humanitäre Hilfe leisten.
3) Um den Einsatz von Telekommunikationsmitteln zu erleichtern, können die Vertragsstaaten zusätzliche bilaterale oder multilaterale Abkommen oder Vereinbarungen abschliessen.
4) Die Vertragsstaaten ersuchen den Nothilfekoordinator in Absprache mit der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), dem Depositar und anderen betroffenen Stellen der Vereinten Nationen sowie nichtstaatlichen und zwischenstaatlichen Organisationen, gemäss diesem Übereinkommen alles zu tun, um:
- a) in Zusammenarbeit mit den Vertragsstaaten Musterabkommen zu entwickeln, die als Grundlage für bilaterale oder multilaterale Abkommen dienen können, die die Bereitstellung von Telekommunikationsmitteln für Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe erleichtern;
- b) anderen Vertragsstaaten, anderen Staaten, nichtstaatlichen und zwischenstaatlichen Organisationen Musterabkommen, Praxisleitlinien und andere relevante Informationen über die Bereitstellung von Telekommunikationsmitteln für Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe elektronisch oder auf einem anderen geeigneten Weg zur Verfügung zu stellen;
- c) Systeme und Verfahren zur Erfassung und Verbreitung von Informationen zu entwickeln, anzuwenden und zu unterhalten, die für die Umsetzung des Übereinkommens erforderlich sind; und
- d) die Staaten über die Bedingungen dieses Übereinkommens zu informieren und die entsprechende Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zu erleichtern und zu unterstützen.
5) Die Vertragsstaaten arbeiten zusammen, um die Fähigkeit von staatlichen, nichtstaatlichen und zwischenstaatlichen Organisationen zu verbessern: durch Strukturierung der Ausbildung in Handhabung und Einsatz von Telekommunikationsausrüstungen sowie durch Kurse bezüglich Entwicklung, Gestaltung und Aufbau von Notfallkommunikationseinrichtungen zur Prävention und Überwachung von Katastrophen sowie zur Milderung von deren Folgen.
Art. 4
Bereitstellung von Unterstützung im Bereich der Telekommunikation
1) Ein Vertragsstaat, der für Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe Unterstützung im Bereich der Telekommunikation benötigt, kann entweder direkt oder über den Nothilfekoordinator ein Unterstützungsgesuch an jeden anderen Vertragsstaat richten. Wird dieses Ersuchen über den Nothilfekoordinator vorgenommen, übermittelt dieser das Ersuchen umgehend an alle geeigneten Vertragsstaaten. Wird das Ersuchen direkt an einen anderen Vertragsstaat gerichtet, informiert der ersuchende Vertragsstaat den Nothilfekoordinator so rasch wie möglich.
2) Ein Vertragsstaat, der um Unterstützung im Bereich der Telekommunikation ersucht, beschreibt die Art und den Umfang der von ihm gewünschten Unterstützung und die Massnahmen gemäss Art. 5 und 9 des Übereinkommens. Wenn möglich liefert er dem Vertragsstaat, an den er das Ersuchen richtet, und/oder dem Nothilfekoordinator alle anderen Informationen, die der ersuchte Staat braucht, um zu entscheiden, in welchem Ausmass er dem Ersuchen nachkommen kann.
3) Jeder Vertragsstaat, an den entweder direkt oder über den Nothilfekoordinator ein Ersuchen um Unterstützung im Bereich der Telekommunikation gerichtet wird, entscheidet und benachrichtigt den ersuchenden Vertragsstaat möglichst rasch, ob er die gewünschte Unterstützung direkt oder auf andere Weise leisten wird und in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen, Voraussetzungen, Einschränkungen und allfälligen Kosten er dies tun wird.
4) Jeder Vertragsstaat, der beschliesst, Unterstützung im Bereich der Telekommunikation zu leisten, informiert so rasch wie möglich den Nothilfekoordinator.
5) Ohne Zustimmung des ersuchenden Vertragsstaates wird keine Unterstützung im Bereich der Telekommunikation gemäss diesem Übereinkommen geleistet. Dem ersuchenden Vertragsstaat steht das Recht zu, jede Unterstützung im Bereich der Telekommunikation, die ihm nach diesem Übereinkommen angeboten wird, gemäss seinem nationalen Recht und seiner Politik ganz oder teilweise abzulehnen.
6) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht der ersuchenden Vertragsstaaten, Unterstützung im Bereich der Telekommunikation direkt bei nichtstaatlichen und zwischenstaatlichen Organisationen anzufordern, und das Recht nichtstaatlicher und zwischenstaatlicher Organisationen, den ersuchenden Vertragsstaaten nach dem für sie geltenden Recht Unterstützung im Bereich der Telekommunikation gemäss diesem Artikel zu leisten.
7) Eine nichtstaatliche oder zwischenstaatliche Organisation kann kein "ersuchender Vertragsstaat" sein und kann nicht um Unterstützung im Bereich der Telekommunikation gemäss diesem Übereinkommen ersuchen.
8) Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht eines Vertragsstaates, die Unterstützung im Bereich der Telekommunikation gemäss diesem Übereinkommen auf seinem Hoheitsgebiet nach seinem nationalen Recht zu leiten, zu kontrollieren, zu koordinieren und zu beaufsichtigen.
Art. 5
Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen
1) Soweit dies nach seinem nationalen Recht möglich ist, gewährt der ersuchende Vertragsstaat ausländischen Staatsangehörigen und Organisationen mit Sitz ausserhalb seines Hoheitsgebiets, die Unterstützung im Bereich der Telekommunikation gemäss diesem Übereinkommen leisten und dem ersuchenden Vertragsstaat angekündigt und von ihm akzeptiert wurden, die nötigen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zur Ausübung ihrer Funktionen; diese umfassen unter anderem:
- a) Immunität von Festnahme, Haft und Rechtsverfahren, einschliesslich Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, im ersuchenden Vertragsstaat für Handlungen oder Unterlassungen, die direkt und spezifisch mit der Bereitstellung von Unterstützung im Bereich der Telekommunikation verbunden sind;
- b) Befreiung von Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben auf Hilfeleistungen oder auf Ausrüstung, Material und anderen Gütern, die zur Unterstützung im Bereich der Telekommunikation gemäss diesem Übereinkommen in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaates gebracht oder dort erworben wurden. Die Befreiung gilt nicht für Steuern, Zölle und sonstige Abgaben, die normalerweise im Preis von Gütern und Dienstleistungen enthalten sind; und
- c) die Immunität vor Einziehung, Pfändung oder Beschlagnahme von Einrichtungen, Material und Gütern.
2) Der ersuchende Vertragsstaat stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten lokale Einrichtungen und Dienstleistungen zur Verfügung, damit die Unterstützung im Bereich der Telekommunikation ordnungsgemäss und effizient erbracht werden kann. Er stellt insbesondere sicher, dass die Telekommunikationsausrüstungen, die gemäss Übereinkommen in sein Hoheitsgebiet gebracht werden, rasch lizenziert oder gemäss dem nationalen Recht oder den Vorschriften des ersuchenden Staates von der Lizenzierung ausgenommen werden.
3) Der ersuchende Vertragsstaat gewährleistet den Schutz von Personal, Ausrüstung und Material, die gemäss diesem Übereinkommen in sein Hoheitsgebiet gebracht werden.
4) Die Eigentumsrechte an Geräten und Material, die in Anwendung dieses Übereinkommens zur Verfügung gestellt werden, werden durch den Einsatz gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht berührt. Der ersuchende Vertragsstaat gewährleistet die unverzügliche Rückgabe von Geräten, Material und Eigentum an den unterstützenden Vertragsstaat.
5) Der ersuchende Vertragsstaat verlangt nicht den Einsatz oder Gebrauch der Telekommunikationsmittel, die in Anwendung dieses Übereinkommens zur Verfügung gestellt werden, für Zwecke, die nicht direkt mit der Vorhersage, Vorbereitung, Bewältigung, Überwachung und Begrenzung von Katastrophen und deren Folgen zu tun haben.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.