Geoinformationsverordnung (GeoIV) vom 30. August 2011

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-09-05
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 24 Abs. 1 des Geoinformationsgesetzes (GeoIG) vom 15. Dezember 2010, LGBl. 2011 Nr. 48, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des GeoIG, insbesondere:

2) Sie enthält im Anhang den Katalog der einzelnen Geodaten.

3) Sie dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 1j.01).

4) Besondere Bestimmungen insbesondere der Vermessungsverordnung und der ÖREB-Katasterverordnung bleiben vorbehalten.[^1]

Art. 2

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3

Datenqualität

1) Die Regierung bezeichnet unter Mitwirkung der zuständigen Fachstellen die für Geodaten und Metadaten verbindlichen Normen. Sie berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die internationalen Normen nach Massgabe der Richtlinie 2007/2/EG.

2) Andere Qualitätsanforderungen dürfen nur dann an Geodaten und Metadaten gestellt werden, wenn nationale oder EWR-rechtliche Vorschriften dies vorsehen.

II. Geodätische Bezugssysteme und Bezugsrahmen

Art. 4

Amtlicher Lage- und Höhenbezug

1) Der amtliche Lage- und Höhenbezug von Geodaten richtet sich nach den ebenen, rechtwinkligen Lagebezugssystemen CH1903 und CH1903+ sowie dem Höhensystem LN02 der Schweiz.

2) Werden für bestimmte Geodaten oder für bestimmte Formen der Erfassung, Nachführung und Verwaltung von Geodaten andere, insbesondere global gelagerte oder kinematische, geodätische Bezugssysteme und Bezugsrahmen definiert oder zugelassen, so muss die Transformation in die Bezugssysteme und Bezugsrahmen nach Abs. 1 gewährleistet sein.

III. Geodatenmodelle

Art. 5

Grundsatz

1) Den Geodaten ist mindestens ein Geodatenmodell zugeordnet.

2) Die GDI-Kommission legt die formalen Anforderungen an das Geodatenmodell fest.

Art. 6

Beschreibungssprache

Die Beschreibungssprache für Geodatenmodelle hat den einschlägigen Normen der Schweizerischen Normvereinigung zu entsprechen. Die zusätzliche Verwendung einer anderen Norm nach Massgabe der Richtlinie 2007/2/EG ist zulässig.

Art. 7

Zuständigkeit für die Modellierung

1) Die Erstellung eines fachbezogenen Geodatenmodells obliegt der zuständigen Fachstelle.

2) Ein Geodatenmodell wird innerhalb des fachgesetzlichen Rahmens bestimmt durch:

IV. Darstellung von Geodaten

Art. 8

Darstellungsmodelle

1) Die zuständige Fachstelle kann in ihrem Fachbereich ein oder mehrere Darstellungsmodelle vorgeben und beschreiben. Sie legt insbesondere den Detaillierungsgrad, die Signaturen und die Legenden fest.

2) Ein Darstellungsmodell wird innerhalb des fachgesetzlichen Rahmens bestimmt durch:

V. Nachführung, Historisierung

Art. 9

Nachführung

1) Enthalten die fachgesetzlichen Vorschriften keine Bestimmungen über Zeitpunkt und Art der Nachführung, so gibt die jeweils zuständige Fachstelle ein Nachführungskonzept vor. Dieses berücksichtigt:

2) Das Nachführungskonzept ist von der GDI-Kommission zu genehmigen.

Art. 10

Historisierung

1) Geodaten, die eigentümer- oder behördenverbindliche Beschlüsse abbilden, werden so historisiert, dass jeder Rechtszustand mit hinreichender Sicherheit und vertretbarem Aufwand innert nützlicher Frist rekonstruiert werden kann.

2) Die Methode der Historisierung wird dokumentiert.

VI. Gewährleistung der Verfügbarkeit

Art. 11

Nachhaltigkeit

1) Die zuständige Fachstelle bewahrt Geodaten so auf, dass sie in Bestand und Qualität nachhaltig erhalten bleiben; die GDI-Kommission kann eine Mindestdauer für die Aufbewahrung festlegen.

2) Sie sichert die Geodaten nach anerkannten Normen und nach dem Stand der Technik. Insbesondere lagert sie die Geodaten periodisch in geeignete Datenformate aus und bewahrt die ausgelagerten Geodaten sicher auf.

Art. 12

Archivierung

1) Die Archivierung der Geodaten richtet sich nach dem Archivgesetz.

2) Die zuständige Fachstelle erstellt für die Archivierung ein Archivierungskonzept. Dieses hält insbesondere fest:

3) Das Archivierungskonzept ist von der GDI-Kommission zu genehmigen.

VII. Metadaten

Art. 13

Grundsatz

Die Erstellung und Pflege von Metadaten hat den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission vom 3. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 1ja.01) zu genügen.

Art. 14

Nachführung, Archivierung

Die Metadaten werden zusammen mit den Geodaten, die sie beschreiben, nachgeführt und archiviert.

VIII. Zugang und Nutzung

Art. 15

Datenschutz

1) Die Nutzer personenbezogener Daten sind für die Einhaltung der Vorschriften nach dem Datenschutzgesetz verantwortlich.

2) Sie sind verpflichtet, der zuständigen Fachstelle sowie dem Datenschutzbeauftragten jederzeit Auskunft über die zur Einhaltung der Vorschriften nach dem Datenschutzgesetz getroffenen Massnahmen zu erteilen.

Art. 16

Beschränkungen des Zugangs

1) Über die Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten nach Art. 12 Abs. 1 und 2 GeoIG entscheidet die GDI-Kommission auf Antrag der zuständigen Fachstelle.

2) Die Art und die Gründe für die Beschränkungen des Zugangs zu Geodatensätzen und Geodatendiensten sind in den Metadaten zu dokumentieren.

Art. 17

Zugang durch Behörden

1) Die Beschränkungen des Zugangs nach Art. 16 gelten nicht für den Zugang inländischer Behörden zu Geodatensätzen und Geodatendiensten sowie den Austausch solcher Daten unter inländischen Behörden, sofern diese die Daten im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags benötigen.

2) Werden Geodatensätze und Geodatendienste mit beschränktem öffentlichem Zugang einer inländischen Behörde zugänglich gemacht, schliesst die Behörde mit der zuständigen Fachstelle einen Vertrag über die Art und den Umfang der erlaubten Nutzung ab.

3) Der Zugang der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 268/2010 der Kommission vom 29. März 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen (ABl. L 83 vom 30.3.2010, S. 8).

Art. 18

Zugang über Geodatendienste

Der Zugang zu den Geodaten der GDI-Liechtenstein erfolgt über folgende Geodatendienste:

Art. 19

Bezug von GDI-Auszügen

Auszüge aus der GDI-Liechtenstein in analoger oder digitaler Form können bezogen werden:

Art. 20

Veröffentlichung von Geodaten

1) Die Veröffentlichung von Geodaten der GDI-Liechtenstein in Medien, insbesondere in Büchern, Zeitungen, Zeitschriften oder im Internet, ist bewilligungspflichtig.

2) Keiner Bewilligung bedürfen Veröffentlichungen von Geodaten bis zu einer Grösse von A5 sowie statische Darstellungen im Internet bis zu einer Grösse von 500 000 Pixel.

3) Die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 obliegt:

4) Bei der Veröffentlichung von Geodaten ist in angemessener Form auf die Datenquelle hinzuweisen.

Art. 21

Vertragliche Regelungen mit Dritten

1) Die nach dem Anhang zuständigen Fachstellen schliessen Verträge über die Nutzung von Geodaten der GDI-Liechtenstein mit Personen und Institutionen ab, die:

2) In den Verträgen sind die Gebühren und Lizenzbedingungen sowie im Falle von Geodatendiensten die Dienstqualität zu regeln.

3) Die Mindestvertragsdauer beträgt zwei Jahre. Bei der Nutzung von Geodaten im Rahmen eines Abonnements oder bei gebührenpflichtigen Geodatendiensten beträgt der vertraglich geregelte Gebietsausschnitt mindestens die Fläche einer ganzen Gemeinde.

4) Bei Geodaten des Landes wird der Vertrag nach Abs. 1 mit dem Amt für Tiefbau und Geoinformation abgeschlossen.[^4]

Art. 22

Datenaustausch zwischen Land, Gemeinden sowie öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen

1) Das Land, die Gemeinden sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen regeln den Austausch von Geodaten der GDI-Liechtenstein auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit in einem Vertrag.

2) Sie vereinbaren, insbesondere unter Berücksichtigung der ausgetauschten Informationsebenen, der beanspruchten Infrastruktur und der Gebühren nach dieser Verordnung, eine Pauschalgebühr.

Art. 23

Gebühren

Die Gebühren für die Nutzung der GDI-Liechtenstein richten sich nach der GDI-Gebührenverordnung.

IX. Geodatendienste

Art. 24

Grundsatz

1) Die im Anhang entsprechend bezeichneten Geodaten werden durch Darstellungsdienste oder Download-Dienste mit direktem Datenzugriff zugänglich und nutzbar gemacht.

2) Die Anforderungen an Geodatendienste richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste (ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 9).

3) Die GDI-Kommission kann für Geodatendienste ergänzende Weisungen über die qualitativen und technischen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernetzung erlassen.

Art. 25

Sachbereichsübergreifende Geodatendienste

Das Amt für Tiefbau und Geoinformation betreibt folgende sachbereichsübergreifende Geodatendienste: [^5]

X. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 26

Übergangsbestimmungen

1) Für die Umsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung gelten die im Rahmen der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) festgelegten Fristen.

2) Für die durch die Richtlinie 2007/2/EG nicht geregelten Bereiche gilt eine Frist von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

3) Verweist diese Verordnung auf technische Normen und Vorgaben, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht bestehen, so gilt die Übergangsfrist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem diese erlassen werden.

Art. 27

Bestehende Verträge

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Verträge über die Nutzung von Geodaten der GDI-Liechtenstein und die dafür zu entrichtenden Gebühren bleiben bis zum Ende der vereinbarten Vertragsdauer, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, in Kraft.

Art. 28

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Anhang[^6]

Katalog der Geodaten

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

(Art. 1 Abs. 2, 19 Bst. a, 20 Abs. 3, 21 Abs. 1 und 24 Abs. 1)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.