Verordnung vom 30. August 2011 über die Gebühren für die Nutzung der Geodateninfrastruktur Liechtenstein (GDI-Gebührenverordnung; GDI-GebV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-09-05
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 15 Abs. 6 und Art. 24 Abs. 1 des Geoinformationsgesetzes (GeoIG) vom 15. Dezember 2010, LGBl. 2011 Nr. 48, Art. 50 und 64 Bst. k des Gesetzes vom 19. Mai 2005 über die Amtliche Vermessung (Vermessungsgesetz; VermG), LGBl. 2005 Nr. 148, sowie Art. 22 des Gesetzes vom 2. März 2018 über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Katastergesetz; ÖREBKG), LGBl. 2018 Nr. 81, verordnet die Regierung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Nutzung von Geodaten der Geodateninfrastruktur Liechtenstein (GDI-Liechtenstein).

Art. 2

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Gebühren

A. Allgemeines

Art. 3

Bemessungsgrundlagen

1) Sofern keine Pauschalgebühren vorgesehen sind, werden die Gebühren für die Nutzung von Geodaten der GDI-Liechtenstein bemessen nach:

2) Enthält eine Informationsebene nur wenige Datensätze, kann sie für die Berechnung der Gebühren mit anderen Informationsebenen zu einer Informationseinheit zusammengefasst werden.

3) Die Bemessungsgrundlagen nach Abs. 1 werden pro angefangene Verrechnungseinheit wie folgt auf ganze Einheiten aufgerundet:

4) Für die Berechnung der Flächengrösse wird zwischen intensiv und extensiv genutzten Gebieten unterschieden, wobei die extensiv genutzten Gebiete mit 1/10 der tatsächlichen Fläche berücksichtigt werden. Die Abgrenzung erfolgt aufgrund der Toleranzstufeneinteilung nach Art. 40 der Vermessungsverordnung; extensiv genutzte Flächen entsprechen TS4 und TS5.

Art. 4

Gebührenart und -umfang

1) Es werden folgende Gebühren erhoben:

2) Die gesamte Gebühr ergibt sich aus der Summe der anfallenden Einzelgebühren nach Abs. 1 zuzüglich der Mehrwertsteuer.

B. Datennutzungsgebühr

Art. 5

Grundsatz

Je nach Art der Nutzung von Geodaten der GDI-Liechtenstein wird unterschieden zwischen:

Art. 6

Gebührenhöhe

1) Die Datennutzungsgebühr bei Eigengebrauch beträgt:

2) Die Datennutzungsgebühr bei gewerblicher Nutzung beträgt das Zehnfache der Gebührenansätze nach Abs. 1.

3) Bei gleichzeitigem Bezug von Geodaten in analoger oder digitaler Form wird die höhere Datennutzungsgebühr erhoben.

4) Beim Bezug von Geodaten der GDI-Liechtenstein nach Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 2 ist der Verwendungszweck anzugeben. Die Geodaten dürfen nur für den angegebenen Zweck verwendet werden.

Art. 7

Gebührenbefreiung

1) Von der Datennutzungsgebühr sind befreit:

2) Von der Erhebung der Datennutzungsgebühr wird abgesehen für:[^8]

C. Infrastruktur-, Bereitstellungs- und Richtigkeitsbescheinigungsgebühr

Art. 8

Infrastrukturgebühr

Für die Beanspruchung der Informatik-Infrastruktur von Geodatendiensten werden folgende Infrastrukturgebühren erhoben:

Art. 9

Bereitstellungsgebühr

1) Für den verursachten Aufwand werden Bereitstellungsgebühren nach Massgabe folgender Kriterien erhoben:

2) Die Bereitstellungsgebühr beträgt für:

Art. 10

Richtigkeitsbescheinigungsgebühr

Die Richtigkeitsbescheinigungsgebühr beträgt 25.00 Franken.

D. Einhebung und Zuteilung

Art. 11

Grundsatz

1) Die Einhebung der Gebühren erfolgt über:

2) Die Einhebung der Gebühren obliegt der nach der Geoinformationsverordnung zuständigen Abgabestelle oder Fachstelle.

3) Die Gebühren werden wie folgt zugeteilt:

4) Datennutzungsgebühren, die nicht die zuständige Fachstelle einhebt, sind dieser jeweils bis zum Ende des Jahres gutzuschreiben.

5) Die Nachführungsgeometer überweisen dem Amt für Finanzen jeweils bis Ende Februar die im Vorjahr eingehobenen Datennutzungsgebühren.[^13]

III. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 12

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 12. Juli 2005 über die Gebühren für den Bezug von Daten aus der Geodateninfrastruktur Liechtenstein (GDI-Gebührenverordnung), LGBl. 2005 Nr. 153, wird aufgehoben.

Art. 13

Übergangsbestimmung

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Verträge über die Nutzung von Geodaten der GDI-Liechtenstein und die dafür zu entrichtenden Gebühren bleiben bis zum Ende der vereinbarten Vertragsdauer, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, in Kraft.

Art. 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 132.

[^2]: Art. 2 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 221.

[^3]: Art. 6 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 221.

[^4]: Art. 6 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 221.

[^5]: Art. 6 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 132.

[^6]: Art. 7 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 221.

[^7]: Art. 7 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 221.

[^8]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 221.

[^9]: Art. 7 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 236.

[^10]: Art. 8 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 221.

[^11]: Art. 8 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 132.

[^12]: Art. 9 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 221.

[^13]: Art. 11 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 378.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.