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Gesetz vom 19. Mai 2011 zur Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat)

Geltender Text a fecha 2011-09-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: [^1]

Art. 1

Zweck

Dieses Gesetz dient der Durchführung der Interkantonalen Vereinbarung vom 2. April 2009 über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat, nachfolgend Konkordat).

Art. 2

Begriffsbestimmungen

1) Als Delikte im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. f des Konkordats gelten Vergehen nach Art. 35 Abs. 1 Bst. a und b des Tierschutzgesetzes.

2) Unter der im Konkordat verwendeten Bezeichnung "zuständige kantonale Polizeibehörde" ist die Landespolizei zu verstehen.

3) Zuständige richterliche Behörde im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Bst. b des Konkordats ist der Untersuchungsrichter beim Landgericht (§ 14 StPO).

Art. 3

Bezeichnung von Koordinatoren und Meldung löschungspflichtiger Daten

Der Landespolizei obliegt:

Art. 4

Verfahren bei der Verlängerung der Speicherungsfrist von Daten

1) Die Landespolizei beantragt nach Meldung der anstehenden Löschung von Daten durch die Zentralstelle eine allfällige Verlängerung der Speicherungsfrist nach Art. 13 Abs. 1 Bst. b des Konkordats beim Untersuchungsrichter. Wird der Antrag abgelehnt, verlangt die Landespolizei bei der Zentralstelle die Löschung.

2) Der Entscheid des Landgerichts unterliegt der Beschwerde beim Obergericht nach § 238 StPO.

Art. 5

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Konkordat in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 23/2011