Verordnung vom 13. September 2011 über die Einhebung von Gebühren im Ausländerrecht (Ausländerrecht-Gebührenverordnung; Ausl-GebV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-09-20
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 90 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, Art. 69 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG), LGBl. 2009 Nr. 348, Art. 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 1. Juni 1922 betreffend vorläufige Einhebung von Gerichts- und Verwaltungskosten und Gebühren, LGBl. 1922 Nr. 22, Art. 35 bis 43 des Gesetzes vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege, LGBl. 1922 Nr. 24, sowie Art. 31 Abs. 4, Art. 79 Abs. 2 und Art. 82 des Gesetzes vom 13. Juni 2025 über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (Verwaltungsstrafgesetz; VStG), LGBl. 2025 Nr. 375, in den jeweils geltenden Fassungen, verordnet die Regierung:[^2]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Einhebung von Gebühren und Verwaltungskosten für Amtshandlungen im Bereich des Ausländerrechts.

Art. 2[^3]

Personenbezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

Art. 3

Gebührenpflicht

1) Gebührenpflichtig ist, wer gestützt auf das PFZG oder AuG und die dazu erlassenen Verordnungen eine Verfügung oder sonstige Amtshandlung beantragt oder veranlasst.

2) Antragsteller und Veranlasser sind solidarisch gebührenpflichtig.

3) Bei Bewilligungen für einen Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit (Art. 10 AuG) oder bei Grenzgängerbewilligungen (Art. 22 AuG) ist ausschliesslich der Arbeitgeber als Antragsteller gebührenpflichtig.

Art. 4

Bemessung der Gebühren

1) Für Amtshandlungen ohne festen Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis zwischen 100 und 250 Franken.

2) Gebühren können herabgesetzt oder erlassen werden:

3) Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften über die Herabsetzung und den Erlass von Gebühren.

Art. 5[^4]

Gebührenzuschlag

1) Für Amtshandlungen, die auf Ersuchen hin dringlich verrichtet werden oder sich durch einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten auszeichnen, wird vorbehaltlich Abs. 2 ein Zuschlag in folgender Höhe erhoben:

2) Für Amtshandlungen, die auf Ersuchen hin dringlich ausserhalb der Schalteröffnungszeiten des Ausländer- und Passamtes verrichtet werden, wird ein Zuschlag in folgender Höhe erhoben:

Art. 6

Verwaltungskosten

1) Verwaltungskosten werden gesondert berechnet, jedoch zusammen mit den Gebühren erhoben.

2) Folgende Verwaltungskosten sind vom Gebührenpflichtigen zu tragen:

3) Das Ausländer- und Passamt kann aus administrativen Gründen auf die Einhebung von Verwaltungskosten nach Abs. 2 verzichten.[^5]

Art. 7

Kostenvorschuss für Gebühren und Verwaltungskosten

1) Vom Gebührenpflichtigen kann ein Kostenvorschuss für Gebühren und Verwaltungskosten innert angemessener Frist verlangt werden bei:

2) Ein Kostenvorschuss wird vorbehaltlich Abs. 3 im erstinstanzlichen Verfahren und im Rechtsmittelverfahren vom Ausländer- und Passamt mit dem Hinweis verlangt, dass bei ungenütztem Ablauf der Zahlungsfrist das Gesuch oder das Rechtsmittel als zurückgezogen gilt.

3) Bei einem Kostenvorschuss für Verwaltungskosten ist darauf hinzuweisen, dass bei ungenütztem Ablauf der Zahlungsfrist gestützt auf die Aktenlage entschieden wird.

4) Die Bemessung des Kostenvorschusses richtet sich:

Art. 8

Gebühren und Verwaltungskosten anderer Behörden

Gebühren und Verwaltungskosten anderer Behörden werden gesamthaft in Rechnung gestellt, sofern diese in Zusammenhang mit einer Amtshandlung der Regierung oder des Ausländer- und Passamtes entstanden sind.

Art. 9

Fälligkeit, Zahlungsfrist und Inkasso

1) Gebühren und Verwaltungskosten werden fällig:

2) Die Zahlungsfrist beträgt:

3) Gebühren und Verwaltungskosten können im Voraus oder mit Rechnung eingefordert werden.

4) Wird eine Rechnung trotz zweifacher Mahnung nicht beglichen, ergeht eine kostenpflichtige Verfügung.

II. Gebührenansätze

Art. 10

Ausländerrechtliche Bewilligungen und Ausweise

1) Für nachstehende ausländerrechtliche Bewilligungen und Ausweise werden je Person und Vorgang kumulativ folgende Gebühren erhoben:

1a) Für die Erteilung einer Bewilligung zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung wird je entsandte Person bzw. selbständig Erwerbstätigen und Vorgang eine Gebühr in folgender Höhe erhoben:[^11]

1b) Für die Prüfung des volkswirtschaftlichen Interesses bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen wird unabhängig von der Erteilung einer Bewilligung eine Gebühr von 100 Franken erhoben.[^13]

2) Bei Minderjährigen werden die Gebührenansätze nach Abs. 1 Bst. a bis g um die Hälfte herabgesetzt.

Art. 11

Auslosungsverfahren

1) Für die Teilnahme am Auslosungsverfahren werden je Teilnehmer im Voraus folgende Gebühren erhoben:

2) Der Teilnehmer im Auslosungsverfahren muss dafür sorgen, dass die Einzahlungen der Gebühr rechtzeitig bei sonstigem Verfall beim Amt für Finanzen eintreffen.[^14]

Art. 12

Visaverfahren

1) In Visaverfahren werden folgende Gebühren - umgerechnet in Schweizer Franken - erhoben:[^15]

2) Die Visumgebühr kann im Einzelfall herabgesetzt oder erlassen werden, wenn:[^20]

3) Von der Visumgebühr befreit sind:

4) Vorbehalten bleiben Visumgebühren und Befreiungen von Visumgebühren, die in internationalen Abkommen festgelegt sind.

Art. 13

Bestätigungen und weitere Amtshandlungen

1) Für Meldebestätigungen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung werden folgende Gebühren je entsandte Person bzw. selbständig Erwerbstätigen und Vorgang erhoben:[^21]

2) Für Meldebestätigungen im Zusammenhang mit der Grenzgängertätigkeit wird je Person eine Gebühr von 60 Franken erhoben.

2a) Für Wohnsitzbestätigungen werden je Person folgende Gebühren erhoben:[^22]

3) Für weitere Amtshandlungen werden folgende Gebühren erhoben:

Art. 14

Ablehnende Mitteilungen

1) Wird einem Gesuch für eine Bewilligung nicht entsprochen oder wird eine Meldebestätigung nicht ausgestellt, wird für die Bearbeitung eine Gebühr von 80 Franken erhoben. In Fällen grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung wird diese Gebühr je Vorgang erhoben.[^24]

2) Die Bearbeitungsgebühr wird mit der Gebühr für eine Bewilligung oder Bestätigung verrechnet, sofern dem Gesuch im Rechtsmittelverfahren nachträglich ganz oder teilweise entsprochen wird.

3) Bei erfolglosem Rechtsmittelverfahren ist die Bearbeitungsgebühr vom Gebührenpflichtigen zusätzlich zu den Kosten für das Rechtsmittelverfahren zu bezahlen. Die Erhebung eines Kostenvorschusses bleibt vorbehalten.

Art. 14a[^25]

Rückzug von Gesuchen

Bei Rückzug eines Gesuchs für eine Bewilligung wird eine Gebühr von 80 Franken erhoben, sofern das Gesuch bereits bearbeitet wurde.

Art. 15

Erlass von Verfügungen und Entscheidungen[^26]

Für den Erlass von Verfügungen und Entscheidungen werden zusätzlich zu den Gebühren nach Art. 14 folgende Gebühren erhoben:[^27]

III. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 16

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 17

Übergangsbestimmung

Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

Art. 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der vollständigen Inkraftsetzung des Protokolls vom 28. Februar 2008 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Kraft.[^31]

Übergangsbestimmungen

152.209 Verordnung über die über die Einhebung von Gebühren im Ausländerrecht

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmung

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

...

Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^32] dieser Verordnung hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

...

...

Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^33] dieser Verordnung hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.

...

[^1]: Titel abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 208.

[^2]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 561.

[^3]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 561.

[^4]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 208.

[^5]: Art. 6 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 268.

[^6]: Art. 10 Abs. 1 Bst. h aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 394.

[^7]: Art. 10 Abs. 1 Bst. i Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 460.

[^8]: Art. 10 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 208.

[^9]: Art. 10 Bst. l abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 68.

[^10]: Art. 10 Abs. 1 Bst. m abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 460.

[^11]: Art. 10 Abs. 1a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 367.

[^12]: Art. 10 Abs. 1a Bst. b abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 499.

[^13]: Art. 10 Abs. 1b eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 394.

[^14]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 378.

[^15]: Art. 12 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 238.

[^16]: Art. 12 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 238.

[^17]: Art. 12 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 238.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.