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Verordnung vom 28. September 2011 über die Einhebung von Gebühren nach dem Heimatschriftengesetz (Heimatschriften-Gebührenverordnung; HSch-GebV)

Geltender Text a fecha 2014-01-01

Aufgrund von Art. 42 Abs. 1 des Heimatschriftengesetzes (HSchG) vom 18. Dezember 1985, LGBl. 1986 Nr. 27[^1], in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

1) Diese Verordnung regelt die Einhebung von Gebühren und Verwaltungskosten für Amtshandlungen nach dem Heimatschriftengesetz (HSchG).

2) Vorbehalten bleibt die Einhebung von Gebühren für die Ausstellung von Heimatscheinen nach der Verordnung über die Einhebung von Gebühren durch das Zivilstandsamt.

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3

Gebührenpflicht

1) Gebührenpflichtig ist, wer gestützt auf das HSchG und die dazu erlassenen Verordnungen eine Verfügung oder sonstige Amtshandlung beantragt oder veranlasst.

2) Antragsteller und Veranlasser sind solidarisch gebührenpflichtig.

3) Haben mehrere Personen gemeinsam eine oder mehrere Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen beantragt oder veranlasst, so sind sie solidarisch gebührenpflichtig.

Art. 4

Bemessung der Gebühren

1) Für Amtshandlungen ohne festen Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen. Der Stundensatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis zwischen 100 und 250 Franken.

2) Gebühren können bei nachgewiesener Bedürftigkeit des Gebührenpflichtigen herabgesetzt oder erlassen werden.

Art. 5

Gebührenzuschlag

1) Vorbehaltlich Abs. 2 ist ein Zuschlag von 50 % der ordentlichen Gebühr zu erheben für Amtshandlungen, die:

2) Für Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich ausserhalb der Schalteröffnungszeiten des Ausländer- und Passamtes verrichtet werden, wird ein Zuschlag von 100 % der ordentlichen Gebühr erhoben.

Art. 6

Verwaltungskosten

1) Verwaltungskosten werden gesondert berechnet, jedoch zusammen mit den Gebühren erhoben.

2) Folgende Verwaltungskosten sind vom Gebührenpflichtigen zu tragen:

Art. 7

Kostenvorschuss für Gebühren und Verwaltungskosten

1) Vom Gebührenpflichtigen kann ein Kostenvorschuss für Gebühren und Verwaltungskosten innert angemessener Frist verlangt werden bei:

2) Ein Kostenvorschuss wird vorbehaltlich Abs. 3 im erstinstanzlichen Verfahren und im Rechtsmittelverfahren vom Ausländer- und Passamt mit dem Hinweis verlangt, dass bei ungenütztem Ablauf der Zahlungsfrist das Gesuch oder das Rechtsmittel als zurückgezogen gilt.

3) Bei einem Kostenvorschuss für Verwaltungskosten ist darauf hinzuweisen, dass bei ungenütztem Ablauf der Zahlungsfrist gestützt auf die Aktenlage entschieden wird.

4) Die Bemessung des Kostenvorschusses richtet sich:

Art. 8

Gebühren und Verwaltungskosten anderer Behörden

Gebühren und Verwaltungskosten anderer Behörden werden gesamthaft in Rechnung gestellt, sofern diese in Zusammenhang mit einer Amtshandlung der Regierung, des Ausländer- und Passamtes oder der diplomatischen Vertretungen entstanden sind.

Art. 9

Fälligkeit, Zahlungsfrist und Inkasso

1) Gebühren und Verwaltungskosten werden fällig:

2) Die Zahlungsfrist beträgt:

3) Gebühren und Verwaltungskosten können im Voraus oder mit Rechnung eingefordert werden.

4) Wird eine Rechnung trotz zweifacher Mahnung nicht beglichen, ergeht eine kostenpflichtige Verfügung.

II. Gebührenansätze

Art. 10

Ausstellung von Ausweisen

1) Die nachstehenden Gebühren werden je Person und Vorgang kumulativ erhoben:[^2]

2) Für die Entgegennahme und Weiterleitung eines Identitätskartenantrages von Schweizer Bürgern mit Wohnsitz in Liechtenstein an die zuständige Ausstellungsbehörde richtet sich die Gebühr nach der schweizerischen Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige.

Art. 11

Weitere Amtshandlungen

Für weitere Amtshandlungen werden folgende Gebühren erhoben:

Art. 12

Erlass von Entscheidungen und Verfügungen

Für den Erlass einer Entscheidung oder Verfügung werden folgende Gebühren erhoben:

III. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 13

Übergangsbestimmung

Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

Art. 14

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

153.011 V über die Einhebung von Gebühren nach dem Heimatschriftengesetz

II.

Übergangsbestimmung

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Martin Meyer Regierungschef-Stellvertreter.

...

Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^3] dieser Verordnung hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

...

[^1]: LR 153.0

[^2]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 382.

[^3]: Inkrafttreten: 1. Januar 2014.