Kundmachung vom 27. September 2011 des Beschlusses Nr. 114/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2011-10-06
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 7. November 2008

Zustimmung des Landtags: 22. April 2009

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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 2011

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 114/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 114/2008 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Martin Meyer Regierungschef-Stellvertreter

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang

Art. 1

Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:

" , geändert durch: - 32007 L 0064: Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1) "

Art. 2

Anhang XIX des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 2007/64/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 8. November 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^6] .

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR Abschnitt und in der EWR Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Beschluss Nr. 114/2008 zur Aufnahme der Richtlinie 2007/64/EG in das Abkommen

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2008.

(Es folgen die Unterschriften)

" Die Vertragsparteien erkennen die besondere Lage Liechtensteins an, insbesondere, dass Liechtenstein und die Schweiz 1980 einen Währungsvertrag geschlossen haben, mit dem Liechtenstein in das Währungsgebiet der Schweiz eingebunden wurde. Der Zahlungsverkehr wird daher über die schweizerischen Zahlungssysteme abgewickelt. Diesem allgemeinen Rahmen ist gebührend Rechnung zu tragen. "

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 5/2009

[^2]: ABl. L 280 vom 23.10.2008, S. 12.

[^3]: ABl. L 280 vom 23.10.2008, S. 25.

[^4]: ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.

[^5]: ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 25.

[^6]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.