Verordnung vom 4. Oktober 2011 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu den Taliban

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-10-07
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und in Ausführung der Resolutionen 1988 (2011) vom 17. Juni 2011, 2255 (2015) vom 21. Dezember 2015 und 2615 (2021) vom 22. Dezember 2021 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen[^1] verordnet die Regierung:[^2]

I. Zwangsmassnahmen

Art. 1

Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, an die im Anhang aufgeführten natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen sind verboten.[^3]

2) Die Gewährung, der Verkauf und die Vermittlung von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten an die im Anhang aufgeführten natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen sind verboten.[^4]

3) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung.

Art. 2[^5]

Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich ganz oder teilweise im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:

2) Es ist verboten, natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen nach Abs. 1 Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse in Afghanistan.

3a) Sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden, gilt das Verbot nach Abs. 2 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von:[^6]

3b) Gelder, die von Dritten an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Abs. 1 überwiesen werden, dürfen gesperrten Konten gutgeschrieben werden, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden.[^7]

4) Die Regierung kann nach Meldung an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Ausschusses sowie den massgeblichen Resolutionen der Vereinten Nationen Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:

5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 3

Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung bedeuten:

Art. 4

Einreise und Durchreise

1) Die Einreise in Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.

2) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen:[^10]

3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.[^11]

II. Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 5

Kontrolle und Vollzug

1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Art. 1 und 2. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.

2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 4. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.

3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.

Art. 6[^12]

Meldepflichten

1) Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 2 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.

2) Banken und Wertpapierfirmen, die der Stabsstelle FIU nach Abs. 1 von ihnen gehaltene oder verwaltete Gelder gemeldet haben, müssen der Stabsstelle FIU jährlich bis zum 15. Februar die Beträge per 31. Dezember des Vorjahres übermitteln.

3) Gutschriften nach Art. 2 Abs. 3b müssen der Stabsstelle FIU unverzüglich gemeldet werden.

4) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie bei Gutschriften die Namen der Aussteller enthalten.

Art. 7

Strafbestimmungen

1) Wer gegen Art. 1, 2 oder 4 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.

2) Wer gegen Art. 5 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.

III. Schlussbestimmungen[^13]

Art. 7a[^14]

Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Massnahmen sind

Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang), werden automatisch übernommen.

Art. 7b[^15]

Anträge auf Aufnahme oder Streichung in die bzw. aus der UNO-Liste

1) Die Regierung kann nach Konsultation weiterer betroffener Stellen dem zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Anträge auf Aufnahme oder Streichung von natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen mit Verbindungen zu den Taliban in die bzw. aus der UNO-Liste (Anhang) vorlegen.[^16]

2) Die Kriterien für die Aufnahme und Streichung sowie die Verfahren nach Abs. 1 richten sich nach den massgeblichen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, insbesondere der Resolution 2255 (2015), und den entsprechenden Richtlinien des zuständigen Ausschusses.

3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Zuständigkeiten, die Kriterien und das Verfahren, in einer Weisung. Die Stabsstelle FIU veröffentlicht die Weisung auf ihrer Internetseite[^17].

Art. 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Anhang[^18]

Natürliche Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 1, 2 und 4 richten (UNO-Liste)

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

(Art. 1, 2 Abs. 1 und 2, Art. 4 sowie 7a)

Anmerkung

Dieser Anhang entspricht der Liste der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen.[^19]

[^1]: Der Text dieser Resolutionen ist unter https://www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0 in englischer Sprache abrufbar.

[^2]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 259.

[^3]: Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 259.

[^4]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 259.

[^5]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 259.

[^6]: Art. 2 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 471.

[^7]: Art. 2 Abs. 3b eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 471.

[^8]: Art. 2 Abs. 4 Bst. bbis eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 471.

[^9]: Art. 2 Abs. 4 Bst. bter eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 471.

[^10]: Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 259.

[^11]: Art. 4 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 259.

[^12]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 471.

[^13]: Überschrift vor Art. 7a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 268.

[^14]: Art. 7a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 259.

[^15]: Art. 7b eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 247.

[^16]: Art. 7b Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 259.

[^17]: Die Weisung ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://www.llv.li/inhalt/118924/amtsstellen/internationale-und-eu-sanktionen.

[^18]: Anhang abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 259.

[^19]: Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://scsanctions.un.org/en/?keywords=taliban.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.