Verordnung vom 4. Oktober 2011 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu den Gruppierungen "ISIL (Da'esh)" und "Al-Qaida"

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-10-07
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und des Beschlusses (GASP) 2016/1693 des Rates der Europäischen Union vom 20. September 2016 sowie in Ausführung der Resolutionen 1267 (1999) vom 15. Oktober 1999, 1989 (2011) vom 17. Juni 2011, 2253 (2015) vom 17. Dezember 2015, 2368 (2017) vom 20. Juli 2017, 2664 (2022) vom 9. Dezember 2022 und 2734 (2024) vom 10. Juni 2024 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen[^2] verordnet die Regierung:[^3]

I. Zwangsmassnahmen

Art. 1

Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, an die in Anhang 1 aufgeführten natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen sind verboten.[^4]

2) Die Gewährung, der Verkauf und die Vermittlung von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten an die in Anhang 1 aufgeführten natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen sind verboten.[^5]

3) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung.

Art. 2

Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich ganz oder teilweise im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:[^6]

2) Es ist verboten, natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen nach Abs. 1 Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.[^7]

2a) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:[^8][^9]

2b) Sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden, gilt das Verbot nach Abs. 2 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von:[^10]

2c) Gelder, die von Dritten an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Abs. 1 überwiesen werden, dürfen gesperrten Konten gutgeschrieben werden, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden.[^11]

2d) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 finden auf die Organisation nach Anhang 2 Bst. B Ziff. 8 keine Anwendung, solange diese Organisation in Anhang 1 der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo aufgeführt ist.[^12]

3) Die Regierung kann, soweit anwendbar nach Meldung an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Ausschusses sowie der massgeblichen Resolutionen der Vereinten Nationen, Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:[^13]

4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^14]

Art. 3

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen[^15]

1) In dieser Verordnung bedeuten:

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^16]

Art. 4[^17]

Einreise und Durchreise

1) Die Einreise in Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten.

2) Die Regierung kann für natürliche Personen nach Anhang 1 Ausnahmen bewilligen:[^18]

3) Sie kann für natürliche Personen nach Anhang 2 Ausnahmen bewilligen:[^19]

4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.

II. Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 5

Kontrolle und Vollzug

1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Art. 1 und 2. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.

2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 4. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.

3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.

Art. 6[^20]

Meldepflichten

1) Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 2 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.

2) Banken und Wertpapierfirmen, die der Stabsstelle FIU nach Abs. 1 von ihnen gehaltene oder verwaltete Gelder gemeldet haben, müssen der Stabsstelle FIU jährlich bis zum 15. Februar die Beträge per 31. Dezember des Vorjahres übermitteln.

3) Gutschriften nach Art. 2 Abs. 2c müssen der Stabsstelle FIU unverzüglich gemeldet werden.

4) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie bei Gutschriften die Namen der Aussteller enthalten.

Art. 7

Strafbestimmungen

1) Wer gegen Art. 1, 2 oder 4 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.

2) Wer gegen Art. 5 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.

III. Schlussbestimmungen

Art. 7a[^21]

Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Massnahmen sind

Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang 1), werden automatisch übernommen.

Art. 7b[^22]

Anträge auf Aufnahme oder Streichung in die bzw. aus der UNO-Liste

1) Die Regierung kann nach Konsultation weiterer betroffener Stellen dem zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Anträge auf Aufnahme oder Streichung von natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen mit Verbindungen zu den Gruppierungen"ISIL (Da'esh)" und "Al-Qaida" in die bzw. aus der UNO-Liste (Anhang 1) vorlegen.[^23]

2) Die Kriterien für die Aufnahme und Streichung sowie die Verfahren nach Abs. 1 richten sich nach den massgeblichen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, insbesondere der Resolution 2368 (2017), und den entsprechenden Richtlinien des zuständigen Ausschusses.

3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Zuständigkeiten, die Kriterien und das Verfahren, in einer Weisung. Die Stabsstelle FIU veröffentlicht die Weisung auf ihrer Internetseite[^24].

Art. 8

Aufhebung bisherigen Rechts

1) Die Verordnung vom 10. Oktober 2000 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaida" oder den Taliban, LGBl. 2000 Nr. 186, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

2) Die Strafbarkeit von Widerhandlungen, die während der Geltungsdauer der in Abs. 1 genannten Verordnung begangen wurden, bleibt vorbehalten.

Art. 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Anhang 1[^25]

Natürliche Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 1, 2 und 4 richten (UNO-Liste)

Anhang 2[^27]

Natürliche Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 2 und 4 richten (EU-Liste)

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

(Art. 1, 2, 4 und 7a)

Anmerkung

Dieser Anhang entspricht der Liste der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen.[^26]

(Art. 2 und 4)

[^1]: Titel abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 255.

[^2]: Der Text dieser Resolutionen ist unter www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0 in englischer Sprache abrufbar.

[^3]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 260.

[^4]: Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 260.

[^5]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 260.

[^6]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 260.

[^7]: Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 260.

[^8]: Art. 2 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 185.

[^9]: Art. 2 Abs. 2a Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 472.

[^10]: Art. 2 Abs. 2b eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 472.

[^11]: Art. 2 Abs. 2c eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 472.

[^12]: Art. 2 Abs. 2d eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 546.

[^13]: Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 62.

[^14]: Art. 2 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 62.

[^15]: Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 472.

[^16]: Art. 3 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 472.

[^17]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 62.

[^18]: Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 260.

[^19]: Art. 4 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 260.

[^20]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 472.

[^21]: Art. 7a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 260.

[^22]: Art. 7b eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 246.

[^23]: Art. 7b Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 260.

[^24]: Die Weisung ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://www.llv.li/inhalt/118924/amtsstellen/internationale-und-eu-sanktionen.

[^25]: Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 260.

[^26]: Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://scsanctions.un.org/en/?keywords=al-qaida.

[^27]: Anhang 2 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 62 und abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 175, LGBl. 2019 Nr. 78, LGBl. 2019 Nr. 330, LGBl. 2020 Nr. 243, LGBl. 2021 Nr. 136, LGBl. 2022 Nr. 40, LGBl. 2022 Nr. 179, LGBl. 2022 Nr. 188, LGBl. 2023 Nr. 181, LGBl. 2023 Nr. 253, LGBl. 2023 Nr. 408, LGBl. 2024 Nr. 30, LGBl. 2024 Nr. 130, LGBl. 2025 Nr. 238, LGBl. 2025 Nr. 260 und LGBl. 2025 Nr. 546.

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