Kundmachung vom 25. Oktober 2011 des Beschlusses Nr. 93/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2011-10-28
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 20. Juli 2011

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 21. Juli 2011

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 93/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 93/2011 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21apb (Beschluss 2011/149/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

" Die Gesamtmenge der Zertifikate gemäss Art. 3c Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 für Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern beläuft sich auf 1 885 617.

Die EWR-weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäss Art. 3c Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 beläuft sich auf 214 777 670 " .

" Die Gesamtmenge der Zertifikate gemäss Art. 3c Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG für Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern für jedes Jahr des am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraums beläuft sich ab auf 1 846 738.

Die EWR-weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäss Art. 3c Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG für jedes Jahr des am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraums beläuft sich auf 210 349 264. "

" Die Gesamtmenge der Zertifikate gemäss Art. 3d Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 für Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern beläuft sich auf 282 843.

Die EWR-weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäss Art. 3d Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 beläuft sich auf 32 216 651. "

" Die Gesamtmenge der Zertifikate gemäss Art. 3d Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG für Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern für jedes Jahr des am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraums beläuft sich auf 277 011.

Die EWR-weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäss Art. 3d Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG für jedes Jahr des am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraums beläuft sich auf 31 552 390. "

" Die Gesamtmenge der Zertifikate in der Sonderreserve gemäss Art. 3f Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG für Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern beläuft sich auf 443 216.

Die EWR-weite Gesamtmenge der Zertifikate in der Sonderreserve gemäss Art. 3f Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG beläuft sich auf 50 483 824. "

" Die Gesamtmenge der Zertifikate gemäss Art. 3e Abs. 3 Bst. d der Richtlinie 2003/87/EG für Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 beläuft sich auf 1 602 774.

Die EWR-weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäss Art. 3e Abs. 3 Bst. d der Richtlinie 2003/87/EG für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 beläuft sich auf 182 561 019. "

" Die Gesamtmenge der Zertifikate gemäss Art. 3e Abs. 3 Bst. d der Richtlinie 2003/87/EG für Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern für jedes Jahr des am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraums beläuft sich auf 1 514 325.

Die EWR-weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäss Art. 3e Abs. 3 Bst. d der Richtlinie 2003/87/EG für jedes Jahr des am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraums beläuft sich auf 172 486 396. " "

Art. 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2011/389/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 21. Juli 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^3] .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2011.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 262 vom 6.10.2011, S. 59.

[^2]: ABl. L 173 vom 1.7.2011, S. 13.

[^3]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.