Verordnung vom 15. November 2011 über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem (Visa-Informationssystem-Verordnung; VISV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-11-18
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 74e des Gesetzes vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, in der Fassung des Gesetzes vom 16. März 2011, LGBl. 2011 Nr. 177, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

Art. 2

Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Verantwortung für das N-VIS, Architektur des N-VIS und VIS-Mail

Art. 3

Verantwortung für das N-VIS

1) Das Ausländer- und Passamt trägt die Verantwortung für das N-VIS.

2) Es legt in einem Verarbeitungsreglement namentlich die Massnahmen fest, die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit notwendig sind.[^3]

Art. 4

Architektur des N-VIS und Datenübermittlung ans C-VIS

1) Das N-VIS enthält die Daten zu jedem zulässigen Visumgesuch.

2) Die nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60) erfassten Daten werden über das N-VIS automatisch an das C-VIS übermittelt.

3) Sämtliche Änderungen oder Löschungen von Daten, die nach Massgabe der VIS-Verordnung erfasst wurden, werden über das N-VIS automatisch an das C-VIS übermittelt.

Art. 5

Konsultationsersuchen

1) Das Ausländer- und Passamt empfängt und übermittelt Konsultationsersuchen nach Art. 16 der VIS-Verordnung und Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1); es übermittelt das Konsultationsersuchen mit dem entsprechenden System an die um Konsultation ersuchenden Schengen-Staaten.

2) Dieses Verfahren gilt ebenfalls für den Informationsaustausch über die Erteilung von Visa mit einer räumlich beschränkten Gültigkeit, für die Übermittlung sonstiger Mitteilungen im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit sowie für die Ersuchen um Übermittlung von Unterlagen im Zusammenhang mit dem Visumgesuch oder von Kopien dieser Unterlagen in elektronischer Form nach Art. 16 Abs. 3 der VIS-Verordnung.

3) Das Ausländer- und Passamt kommuniziert über VIS-Mail.

Art. 6

VIS-Mail

1) VIS-Mail ist ein Kommunikationssystem zur Übermittlung von Informationen zwischen den Staaten, für die die VIS-Verordnung in Kraft getreten ist, über die Infrastruktur des Visa-Informationssystems.

2) Das System VIS-Mail darf zur Übermittlung folgender Arten von Informationen verwendet werden:

III. Eingabe von Daten durch das Ausländer- und Passamt

Art. 7

Eingabe der Daten

1) Ist ein Visumgesuch nach Art. 19 des Visakodex zulässig, so gibt das Ausländer- und Passamt nach den Art. 8 bis 14 der VIS-Verordnung die Daten der Kategorie I nach dem Anhang und, je nach Verlauf des Verfahrens, die Daten der Kategorien II bis VI nach dem Anhang ein. Diese Daten werden nach Art. 4 Abs. 2 an das C-VIS übermittelt.

2) Das Ausländer- und Passamt gibt zudem die Daten der Kategorie VII nach dem Anhang ein. Diese Daten werden nicht an das C-VIS übermittelt.

Art. 8[^4]

Datenverantwortlicher

Das Ausländer- und Passamt ist Verantwortlicher im Sinne der Datenschutzgesetzgebung in Bezug auf Daten, die:

IV. Zugriffsberechtigungen

Art. 9

Zugriff zum N-VIS

1) Das Ausländer- und Passamt und die Landespolizei haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugriff zu den Daten des N-VIS.

2) Die Abfrage- und Zugriffsberechtigung der einzelnen Organisationseinheiten werden in einem Verarbeitungsreglement nach Art. 3 Abs. 2 geregelt.[^5]

Art. 10

Abfrage des C-VIS

1) Daten des C-VIS abfragen können:

2) Zentrale Zugangsstelle nach Art. 74a Abs. 2 Bst. c AuG ist der Fachbereich Internationale Polizeikooperation bei der Landespolizei, Abteilung Zentrale Polizeidienste. Dieser kann Daten des C-VIS zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Sinne des Beschlusses 2008/633/JI des Rates abfragen.[^6]

3) Die Abfrageberechtigungen der einzelnen Organisationseinheiten werden in einem Verarbeitungsreglement nach Art. 3 Abs. 2 geregelt.[^7]

V. Zugriffsberechtigung zum C-VIS über die zentrale Zugangsstelle

Art. 11

Verfahren und Bedingungen für den Erhalt der Daten

1) Die Abteilung Kriminalpolizei der Landespolizei ist im Sinne von Art. 74a Abs. 3 AuG berechtigt, zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Sinne des Beschlusses 2008/633/JI bei der zentralen Zugangsstelle (Art. 10 Abs. 2) bestimmte Daten des C-VIS zu beantragen; der Antrag ist zu begründen.

2) Als terroristische oder sonstige schwere Straftaten im Sinne des Beschlusses 2008/633/JI gelten Straftaten nach dem Anhang 1 des Polizeigesetzes.[^8]

3) Die Landespolizei erlässt unter Berücksichtigung der Vorgaben des Beschlusses 2008/633/JI Dienstanweisungen über das Verfahren.

4) Sind die Bedingungen für den Zugriff auf die Daten des C-VIS im Sinne der Vorgaben des Beschlusses 2008/633/JI erfüllt, so ist der Zugriff der zentralen Zugangsstelle zum C-VIS auf die in Art. 5 Abs. 2 des Beschlusses 2008/633/JI des Rates genannten Datenkategorien begrenzt.

5) Ergibt die Suche einen Treffer, so übermittelt die zentrale Zugangsstelle die in Art. 5 Abs. 3 des Beschlusses 2008/633/JI genannten Daten der Abteilung Kriminalpolizei auf gesichertem Weg.

Art. 12

Informationsaustausch mit den EU-Mitgliedstaaten, für welche die VIS-Verordnung nicht in Kraft ist

1) Die EU-Mitgliedstaaten, für welche die VIS-Verordnung noch nicht in Kraft ist, können ihre Gesuche um den Erhalt von Daten des C-VIS direkt über Interpol an die zentrale Zugangsstelle richten.

2) Die zentrale Zugangsstelle ist für die Überprüfung dieser Gesuche und deren direkten Beantwortung verantwortlich.

3) Die Landespolizei erlässt unter Berücksichtigung der Vorgaben des Beschlusses 2008/633/JI Dienstanweisungen über das Verfahren.

4) Die zentrale Zugangsstelle kann im Hinblick auf den Erhalt von Informationen im Visumbereich Gesuche an die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten richten, für welche die VIS-Verordnung noch nicht in Kraft ist.

VI. Datenverarbeitung und Datensicherheit[^9]

A. Datenverarbeitung[^10]

Art. 13

Verarbeitungsgrundsatz[^11]

Nur das Ausländer- und Passamt, das an das C-VIS übermittelte Daten selbst eingegeben hat, darf diese Daten ändern.

Art. 14

Speicherung der Daten im N-VIS

1) Die Daten des N-VIS werden höchstens fünf Jahre gespeichert.

2) Diese Frist beginnt:

Art. 15

Löschung der Daten

1) Erwirbt eine Person das Landesbürgerrecht, so:

2) Das Zivilstandsamt muss das Ausländer- und Passamt (Abteilung Bewilligungen und Integration) über die Einbürgerungen unterrichten.

3) Wird die Entscheidung über die Ablehnung eines Visums durch die zuständige Beschwerdeinstanz aufgehoben, so werden die Daten über die Ablehnung der Visumerteilung durch das Ausländer- und Passamt gelöscht.

Art. 16[^12]

Datenqualität

1) Das Ausländer- und Passamt stellt die Richtigkeit der Daten und die Rechtsmässigkeit der Datenverarbeitung im N-VIS sicher.

2) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig sind oder unrechtmässig verarbeitet werden, so ist dies dem Ausländer- und Passamt unverzüglich mitzuteilen.

3) Das Ausländer- und Passamt unternimmt unverzüglich die erforderlichen Schritte, sobald ihm unrichtige Daten oder eine unrechtsmässige Datenverarbeitung zur Kenntnis gebracht wurden.

Art. 17

Speicherung der Daten des C-VIS

1) Daten, die aus dem C-VIS bezogen werden, dürfen weder im N-VIS noch in einer anderen nationalen Datei gespeichert werden.

2) Die Daten des C-VIS dürfen nach Art. 30 der VIS-Verordnung im N-VIS gespeichert werden, wenn die Speicherung im Einzelfall erforderlich ist und solange der betreffende Fall bearbeitet wird.

3) Daten nach Art. 11 Abs. 5 dürfen in nationalen Informationssystemen nur gespeichert werden, wenn und solange dies im Einzelfall unter Berücksichtigung der Zwecke des Beschlusses 2008/633/JI erforderlich ist.

4) Jede Verwendung von Daten, die den Abs. 1 bis 3 widerspricht, ist als Missbrauch im Sinn von Art. 86a AuG anzusehen.

Art. 18

Übermittlung von Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen[^13]

1) Die im N-VIS und im C-VIS verarbeiteten Daten dürfen Drittstaaten oder internationalen Organisationen nicht übermittelt werden.[^14]

2) Folgende Daten des C-VIS über eine Person dürfen Drittstaaten oder internationalen Organisationen im Sinne des Anhangs der VIS-Verordnung im Einzelfall zum Nachweis der Identität eines Drittstaatsangehörigen, auch zum Zweck der Rückführung, übermittelt werden, wenn die Bedingungen nach Art. 31 der VIS-Verordnung erfüllt sind:[^15]

3) Die Daten des N-VIS können in einem Einzelfall nach Art. 72 AuG übermittelt werden.[^16]

B. Rechte betroffener Personen

Art. 19

Recht auf Auskunft sowie auf Berichtigung und Löschung der Daten

1) Macht eine Person ihr Recht auf Auskunft oder auf Berichtigung und Löschung der Daten des N-VIS oder des C-VIS geltend, so hat sie sich über ihre Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch beim Ausländer- und Passamt einzureichen.

2) Das Ausländer- und Passamt bearbeitet das Gesuch um Auskunft entweder selbst, wenn es die Daten im N-VIS erfasst hat, oder im Einvernehmen mit dem Staat, der die Daten an das C-VIS übermittelt hat.

3) Das Ausländer- und Passamt registriert die Gesuche um Auskunft.

4) Macht eine Person ihr Recht auf Berichtigung und Löschung von Daten des C-VIS geltend, die nicht von Liechtenstein erfasst wurden, so muss Liechtenstein mit dem Staat, der die Visumdaten erfasst hat, innerhalb von vierzehn Tagen Kontakt aufnehmen und ihm das Gesuch übermitteln. Das Ausländer- und Passamt unterrichtet die betroffene Person über die Übermittlung des Gesuchs.

5) Das Ausländer- und Passamt bearbeitet Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsgesuche unverzüglich.

6) Das Ausländer- und Passamt bestätigt der betroffenen Person unverzüglich schriftlich, dass es die Daten berichtigt oder gelöscht hat oder dass es nicht bereit ist, die Daten zu berichtigen oder zu löschen; ist das Ausländer- und Passamt nicht zur Berichtigung oder Löschung bereit, so muss es die entsprechenden Gründe dafür angeben.

C. Datensicherheit

Art. 20

Datensicherheit

1) Die Datensicherheit richtet sich nach der Datenschutzgesetzgebung.

2) Das Ausländer- und Passamt legt im Verarbeitungsreglement nach Art. 3 Abs. 2 die organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Verarbeiten der Daten fest und regelt die automatische Protokollierung der Datenverarbeitung und der Dateneinsicht.[^17]

Art. 21

Statistiken

1) Das Ausländer- und Passamt erstellt, soweit es zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, Statistiken auf Grundlage der im N-VIS erfassten Daten.

2) Das Ausländer- und Passamt kann auch Statistiken zum C-VIS erstellen. Die Zugriffsberechtigungen zu diesem Zweck werden in einem Verarbeitungsreglement nach Art. 3 Abs. 2 geregelt.[^18]

3) Die Statistiken dürfen keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulassen.

Art. 22

Aufsicht über die Verarbeitung von Daten[^19]

1) Der Datenschutzstelle obliegt die Aufsicht über die Verarbeitung von Daten.[^20]

2) Die Daten der automatisierten Protokollierung sind der Datenschutzstelle auf Verlangen herauszugeben, soweit sie für die Ausübung ihrer Aufsicht erforderlich sind.

3) Die Datenschutzstelle arbeitet bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben eng mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen; für diesen ist sie nationale Ansprechstelle.

VII. Schlussbestimmung

Art. 23

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der vollständigen Inkraftsetzung des Protokolls vom 28. Februar 2008 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Kraft.[^21]

Anhang

Im N-VIS einzugebende Daten

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

(Art. 7)

Antragsnummer

Statusinformation: Gesuch gestellt

Zuständige Behörde und Standort

In Vertretung eines anderen Schengen-Staats

Nachnamen

Geburtsnamen

Vornamen

Geburtsdatum

Geburtsort

Geburtsland

Geschlecht

Derzeitige Staatsangehörigkeit und Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt

Art des Reisedokuments

Nummer des Reisedokuments

Ausstellende Behörde

Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit

Ort und Datum der Gesuchstellung

Gastgeber und/oder Garant: Nachnamen, Vornamen, Anschrift; bei Unternehmen oder Organisationen: Name und Anschrift des Unternehmens oder der Organisation, Nachname und Vorname der Kontaktperson im Unternehmen/in der Organisation

Zielstaaten im Schengen-Gebiet

Dauer des geplanten Aufenthalts oder der Durchreise

Hauptzweck der Reise

Geplanter Tag der Einreise und der Ausreise aus dem Schengen-Gebiet

Schengen-Staat der ersten Einreise

Heimatadresse des Gesuchstellers

Derzeitige Beschäftigung und Arbeitgeber; bei Studenten: Name der Bildungseinrichtung

Für Minderjährige: Nachname und Vorname des Inhabers der elterlichen Sorge oder des Vormunds

Foto des Gesuchstellers

Fingerabdrücke des Gesuchstellers

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.