Kundmachung vom 22. November 2011 des Beschlusses Nr. 56/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 25. April 2008
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2012
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 [^1] , in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 56/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 56/2008 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 35/2008 vom 14. März 2008 [^2] geändert.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 916/2007 der Kommission vom 31. Juli 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls [^4] wurde nicht in das Abkommen aufgenommen; daher gelten die spezifischen Anforderungen an die Berichterstattung, die in der Entscheidung festgelegt sind, nicht für die EFTA-Staaten -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird unter Nummer 21an (Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission) Folgendes angefügt: " , geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 916/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. April 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^5] .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. April 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: LR 170.50
[^2]: ABl. L 182 vom 10.7.2008, S. 34.
[^3]: ABl. L 200 vom 1.8.2007, S. 5.
[^4]: ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.
[^5]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.