Kundmachung vom 22. November 2011 des Beschlusses Nr. 149/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 4. Dezember 2009
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2012
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 [^1] , in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 149/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 149/2009 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 101/2009 vom 25. September 2009 [^2] geändert.
-
- Die Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe [^3] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21aqc (Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- " 21ar. 32001 L 0081: Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S.22), geändert durch:
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) In Art. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
- " f) Norwegen: Emissionen im Gebiet Svalbards. "
- b) In Bezug auf die in Art. 4 genannten Verpflichtungen werden in Anhang I die folgenden nationalen Emissionshöchstmengen, die die EFTA-Staaten bis 2010 erreichen müssen, hinzugefügt:
- c) Der Text von Art. 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
" Die EFTA-Staaten erstellen bis spätestens 1. März 2010 Programme für die Verminderung der nationalen Emissionen der in Art. 4 genannten Schadstoffe mit dem Ziel, bis Ende 2010 mindestens die nationalen Emissionshöchstmengen in Anhang I einzuhalten. "
- d) Art. 6 Abs. 3 findet keine Anwendung.
- e) In Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 1 wird folgender Satz angefügt:
" Die EFTA-Staaten unterrichten die EFTA-Überwachungsbehörde nach Abs. 4 Bst. a des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen spätestens bis zum 31. März 2010 über die gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 erstellten Programme. "
- f) In Art. 8 Abs. 3 wird folgender Unterabsatz eingefügt:
" Wenn die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde nach Ziffer 4 Bst. a des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen Informationen der EU-Mitgliedstaaten beziehungsweise der EFTA-Staaten über nationale Programme austauschen, übermittelt die Kommission die von der EFTA-Überwachungsbehörde erhaltenen Informationen den EU-Mitgliedstaaten und die EFTA-Überwachungsbehörde die von der Kommission erhaltenen Informationen den EFTA-Staaten binnen einem Monat nach ihrem Eingang. " "
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2001/81/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^4] .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: LR 170.50
[^2]: ABl. L 304 vom 19.11.2009, S. 18.
[^3]: ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22.
[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.