Kundmachung vom 22. November 2011 des Beschlusses Nr. 85/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 2. Juli 2010
Zustimmung des Landtags: 15. Dezember 2010
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2012
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 [^2] , in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 85/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 85/2010 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2010 vom 30. April 2010 [^3] geändert.
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- Die Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Grosskredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement [^4] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Unter den Nummern 14 (Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 31 (Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird jeweils folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter Nummer 16e (Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
" , geändert durch: - 32009 L 0111: Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 97) "
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/111/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Juli 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^5] , oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/2008 vom 6. Juni 2008 [^6] oder des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 114/2008 vom 7. November 2008 [^7] , je nachdem, welcher Zeitpunkt der späteste ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Juli 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 129/2010
[^2]: LR 170.50
[^3]: ABl. L 181 vom 15.7.2010, S. 18.
[^4]: ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 97.
[^5]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.