Gesetz vom 20. Oktober 2011 über die Förderung der wirtschaftlichen und touristischen Entwicklung des Standortes Liechtenstein (Standortförderungsgesetz; SFG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2011-12-15
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

Dieses Gesetz bezweckt unter Beachtung der Grundsätze von Art. 2 Abs. 1 die Förderung des Standortes Liechtenstein und regelt deren Finanzierung und Organisation.

Art. 2

Grundsätze

1) Die Förderung des Standortes Liechtenstein orientiert sich an einer nachhaltigen wirtschaftlichen und touristischen Entwicklung, die auf die Anliegen der natürlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Umwelt Rücksicht nimmt.

2) Ziele der Standortförderung sind:

3) Liechtenstein Marketing ist das Kompetenzzentrum für Fragen zur Kommunikation und Vermarktung des Landes Liechtenstein und grenzt sich in diesem Zusammenhang von der Regierungskommunikation ab.

Art. 3

Träger

Träger der Standortförderung sind der Staat, Liechtenstein Marketing sowie jene Gemeinden und Institutionen, die mit Liechtenstein Marketing eine Leistungsvereinbarung abschliessen.

Art. 4

Bezeichnungen und anwendbares Recht

1) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, findet das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend Anwendung.

II. Liechtenstein Marketing

A. Allgemeines

Art. 5

Name, Rechtsform und Sitz

1) "Liechtenstein Marketing" ist eine selbständige Anstalt öffentlichen Rechts.

2) Der Sitz der Anstalt wird in den Statuten festgelegt.

Art. 6

Zweck

1) Zweck von Liechtenstein Marketing ist es, die Vermarktung Liechtensteins als Wirtschaftsstandort und Tourismusdestination sicherzustellen. Dies umfasst insbesondere:

2) Liechtenstein Marketing kann alle mit diesem Zweck in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben.

Art. 7

Mittelverwendung, Rechnungslegung und Betriebsführung

1) Liechtenstein Marketing verwendet die ihr gemäss diesem Gesetz zustehenden Mittel im Rahmen eines Leistungsauftrages, welchen die Regierung nach Anhörung des Verwaltungsrates erlässt.

2) Liechtenstein Marketing führt eine Kostenrechnung nach Kostenträgern und Projekten.

3) Liechtenstein Marketing ist nach allgemein anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.

4) Für die Erstellung des Geschäftsberichts sind die ergänzenden Vorschriften für bestimmte Gesellschaftsformen des Personen- und Gesellschaftsrechts massgebend. Liechtenstein Marketing wendet dabei die Vorschriften für grosse Gesellschaften an.

B. Organisation

Art. 8

Organe

Die Organe von Liechtenstein Marketing sind:

Art. 9

a) Zusammensetzung, Anforderungen und Entschädigung

1) Der Verwaltungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.

2) Im Verwaltungsrat sind, soweit möglich, Fachkompetenzen aus folgenden Bereichen vertreten:

3) Die Regierung erarbeitet ein ausführliches Anforderungsprofil über die fachlichen und personellen Anforderungen für:

4) Die Entschädigung des Verwaltungsrates wird von der Regierung festgelegt.

Art. 10

b) Aufgaben

Dem Verwaltungsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:

Art. 11

Geschäftsleitung

1) Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden vom Verwaltungsrat nach öffentlicher Ausschreibung gewählt.

2) Die Geschäftsleitung ist für die operative Führung von Liechtenstein Marketing verantwortlich. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.

Art. 12

Revisionsstelle

1) Die Regierung wählt eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes als Revisionsstelle.[^3]

2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts mit der Massgabe, dass eine Abschlussprüfung (Art. 1058 Abs. 1 PGR) durchzuführen ist. Sie hat zudem zu prüfen, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Verordnungen eingehalten worden sind.[^4]

3) In den Statuten können der Revisionsstelle weitere Aufgaben zugewiesen werden, sofern die Unabhängigkeit der Revisionsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird.

III. Aufsicht

Art. 13

Regierung

1) Liechtenstein Marketing untersteht der Oberaufsicht der Regierung.

2) Der Regierung obliegen:

3) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Verwaltungsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.

IV. Finanzierung

A. Allgemeines

Art. 14

Einnahmen

1) Liechtenstein Marketing finanziert seine Ausgaben durch:

2) Der Landesbeitrag wird als Globalkredit gewährt. Die Einzelheiten, insbesondere die Gewinn- und Verlustverwendung sowie die zu erhebenden Indikatoren, werden im Leistungsauftrag festgelegt.

B. Kurtaxen

Art. 15

Taxpflicht

1) Wer gegen Entgelt Personen beherbergt, hat von diesen für jede Nächtigung eine Kurtaxe einzuheben und periodisch abzuliefern.

2) Kurtaxen sind auf den von den Beherbergungsstätten ausgestellten Rechnungen separat auszuweisen.

3) Die Regierung regelt das Nähere über die Einhebung und Ablieferung der Kurtaxe mit Verordnung.

Art. 16

Verwendung

Die Kurtaxe fällt zur Gänze Liechtenstein Marketing zu. Der Verwendungszweck wird im Leistungsauftrag festgelegt.

Art. 17

Höhe und Berechnung

1) Die Kurtaxe darf vier Franken pro Nächtigung nicht übersteigen.

2) Sie ist aufgrund der Meldungen nach Art. 19 zu berechnen.

3) Die Regierung regelt das Nähere über die Höhe und Berechnung der Kurtaxe mit Verordnung.

Art. 18

Haftung

Wer die Kurtaxe nicht entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Verordnung einhebt und abliefert, haftet für die ausfallenden Beträge.

V. Meldewesen

Art. 19

Grundsatz

1) Wer gegen Entgelt Personen beherbergt, ist verpflichtet, diese im Meldeverfahren zu registrieren oder registrieren zu lassen.

2) Die Meldungen sind dem Amt für Volkswirtschaft und der Landespolizei zu übermitteln.

3) Die Gemeinden sind bei der Durchführung des Meldewesens zur Mitwirkung verpflichtet.

4) Die Regierung regelt das Nähere über die Durchführung des Meldewesens mit Verordnung.

Art. 20

Überprüfungsrecht

Das Amt für Volkswirtschaft, die Landespolizei, die Gemeinden und Liechtenstein Marketing sind berechtigt, die Erfüllung der Meldepflicht jederzeit zu überprüfen.

VI. Strafbestimmungen

Art. 21

Übertretungen

1) Von der Regierung wird wegen Übertretung mit einer Busse bis 5 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:

2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafe um die Hälfte herabgesetzt.

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 22

Durchführungsverordnungen

1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

2) Die Regierung kann ihre Aufgaben nach Art. 21 unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Regierung mit Verordnung an eine ihr unterstellte Amtsstelle delegieren.

Art. 23

Personal

Liechtenstein Marketing übernimmt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das Personal von Liechtenstein Tourismus.

Art. 24

Übergang von Rechten und Pflichten

Liechtenstein Marketing wird Rechtsnachfolgerin von Liechtenstein Tourismus und übernimmt deren Infrastruktur, insbesondere die Betriebseinrichtungen, das Mobiliar und die Immobilien.

Art. 25

Verwaltungsratsmitglieder

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellten Mitglieder des Verwaltungsrates von Liechtenstein Tourismus üben ihre Funktion bis zum Ablauf ihrer Amtsperiode als Mitglieder des Verwaltungsrates von Liechtenstein Marketing aus.

Art. 26

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 27

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2012 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

Verwaltungsrat

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 62/2011 und 98/2011

[^2]: Art. 10 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 392.

[^3]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 17.

[^4]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 392.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.