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Gesetz vom 21. September 2011 über den elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden (E-Government-Gesetz; E-GovG)

Geltender Text a fecha 2012-01-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: [^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz regelt den elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Behörden sowie zwischen Behörden und Personen.

2) Auf den elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Personen findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt wird.

Art. 2

Zweck

Dieses Gesetz dient insbesondere der Förderung rechtserheblicher elektronischer Kommunikation sowie der Sicherstellung einer effizienten und wirtschaftlichen Verwaltungstätigkeit durch den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel.

Art. 3

Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Elektronische Kommunikation

Art. 4

Voraussetzungen und Form der elektronischen Kommunikation

1) Im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs kann jede Form der elektronischen Kommunikation genutzt werden, sofern:

2) Die elektronische Kommunikation von Behörden mit Personen ist unter der Voraussetzung zulässig, dass die betroffene Person eine generelle Zustimmung bei der Behörde vermerkt hat oder im Einzelfall im Rahmen eines hängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahrens ihre Zustimmung erteilt hat. Die Bestimmungen des Zustellgesetzes bleiben vorbehalten.

3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 5

Pflicht zur elektronischen Kommunikation

Behörden sind verpflichtet unter den Voraussetzungen nach Art. 4 im Geschäftsverkehr elektronisch zu kommunizieren.

Art. 6

Pflicht zur Bereitstellung eines nicht elektronischen Kommunikationskanals

Behörden haben natürlichen Personen zumindest einen nicht elektronischen Kommunikationskanal zur Verfügung zu stellen.

Art. 6a [^16]

Elektronische Kommunikation zwischen Behörden und Unternehmen

1) Die elektronische Kommunikation zwischen Behörden und Unternehmen, die keine natürlichen Personen sind, erfolgt durch die vertretungsbefugten natürlichen Personen des Unternehmens. Die Vertretungsbefugnisse richten sich nach Art. 20.

2) Für die elektronische Kommunikation zwischen Behörden und Unternehmen können teilautomatisierte oder vollautomatisierte Datenaustauschsysteme eingerichtet werden.

3) Die Regierung regelt das Nähere über die elektronische Kommunikation zwischen Behörden und Unternehmen mit Verordnung.

Art. 6b [^17]

Wiederverwendung und Übermittlung von Daten

1) Behörden haben im elektronischen Geschäftsverkehr Daten, die bereits von ihnen oder einer anderen Behörde erhoben wurden, wiederzuverwenden, wenn die betroffene Person in die Wiederverwendung eingewilligt hat. Zu diesem Zweck haben Behörden einander die erforderlichen Daten zu übermitteln.

2) Die Regierung kann das Nähere über die Wiederverwendung und Übermittlung von Daten mit Verordnung regeln.

Art. 6c [^18]

Online-Serviceportale

1) Behörden haben an der Einrichtung sowie der technischen und inhaltlichen Pflege von gemeinsamen Serviceportalen für die Bereitstellung von Informationen und die Unterstützung bei der Kommunikation im elektronischen Geschäftsverkehr mitzuwirken. Die Portale werden von der Liechtensteinischen Landesverwaltung eingerichtet und betrieben.

2) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über die Organisation, die Vorgaben für Schnittstellen und Datenformate sowie die Aufbereitung und Übermittlung von Informationen, mit Verordnung.

Art. 6d[^20]

Elektronisches Beurkundungs- und Beglaubigungssystem

1) Die Liechtensteinische Landesverwaltung betreibt ein Beurkundungs- und Beglaubigungssystem zur Durchführung elektronischer öffentlicher Beurkundungen und Beglaubigungen.

2) Das Amt für Informatik hat geeignete Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Grundsätze der Datensicherheit nach der Datenschutzgesetzgebung eingehalten werden.

3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 7

Rechtswirkungen elektronisch gestellter Vorbringen

Elektronisch gestellte Vorbringen, die ausserhalb der Amtsstunden binnen offener Frist in einer Form eingebracht werden, die die Feststellung des Zeitpunkts des Einlangens ermöglicht, gelten als rechtzeitig eingebracht. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen jedoch erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.

Art. 8

Elektronisch beglaubigte Kopien

1) Personen können Behörden an Stelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien nach Abs. 2 erstellte elektronisch beglaubigte Kopien vorlegen.

2) Personen können bei Behörden elektronische Kopien von Originaldokumenten oder einer beglaubigten Kopie anfertigen lassen; die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original oder der beglaubigten Kopie ist durch eine Amtssignatur zu bestätigen und hat den Hinweis "elektronisch beglaubigte Kopie gemäss Art. 8 E-GovG" zu enthalten. Enthält eine elektronisch beglaubigte Kopie keine vollständige Wiedergabe, so sind in der Kopie die Auslassungen kenntlich zu machen.

3) Die Beweiskraft der elektronisch beglaubigten Kopie richtet sich nach den Vorschriften, die für das der Behörde vorgelegte Originaldokument oder die vorgelegte beglaubigte Kopie gelten. Die Bestimmungen der ZPO gelten sinngemäss.

4) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Zuständigkeiten und die Gebühren, mit Verordnung.

Art. 9

Behördliche Kundmachungen

Behördliche Kundmachungen können elektronisch erfolgen. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Vorschriften, insbesondere der Kundmachungsgesetzgebung.

Art. 10

Haftungsausschluss

Behörden haften nicht für Schäden materieller oder ideeller Art, die durch die Nutzung der dargebotenen elektronischen Informationen oder Dienstleistungen verursacht worden sind, sofern kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden seitens der Behörde vorliegt.

A. Allgemeines

Art. 11

Grundsatz

Ein elektronischer Identitätsausweis (eIDA) darf im elektronischen Geschäftsverkehr mit einer Behörde nur insoweit verlangt werden, als dies aus einem überwiegenden berechtigten Interesse der Behörde geboten ist, insbesondere weil dies eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihr gesetzlich übertragenen Aufgabe ist.

Art. 12

Zweck des eIDA

1) Der eIDA dient der eindeutigen elektronischen Identifikation der Person und der Authentizitätsprüfung der Willenserklärung oder Handlung der einschreitenden Person.

2) Der eIDA kann zum Zweck der eindeutigen elektronischen Identifikation von Personen verwendet werden, sofern die von der Landesverwaltung erstellte eIDA-taugliche technische Umgebung eingerichtet wurde.

3) Eine Verwendung des eIDA zur eindeutigen elektronischen Identifikation von Personen in Datenanwendungen von privaten Dateninhabern ist nur zulässig, wenn die betroffene Person dieser Nutzung ausdrücklich zugestimmt hat. Abs. 2 gilt sinngemäss.

Art. 12a[^24]

Verwendung der eID in Datenanwendungen von privaten Dateninhabern

1) Die Verwendung der eID zur eindeutigen elektronischen Identifikation von natürlichen Personen in Datenanwendungen von privaten Dateninhabern ist nur zulässig, wenn:

2) Bei der Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 Bst. a berücksichtigt das Amt für Informatik, ob der betroffene Dateninhaber Gewähr für einen sicheren Umgang mit der eID bietet. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

3) Das Amt für Informatik entscheidet formlos über die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 Bst. a; der betroffene Dateninhaber kann jedoch binnen 14 Tagen ab Zustellung der formlosen Entscheidung den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung verlangen.

4) Die Regierung regelt das Nähere über die Verwendung der eID in Datenanwendungen von privaten Dateninhabern mit Verordnung, insbesondere über:

Art. 13

Anspruch auf Ausstellung

1) Jede Person hat Anspruch auf Ausstellung eines eIDA. Minderjährigen oder Personen, denen ein Sachwalter nach § 269 ABGB bestellt wurde, darf ein eIDA nur ausgestellt werden, wenn der gesetzliche Vertreter den Antrag stellt oder dem Antrag schriftlich zustimmt.

2) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Gebühren für die eIDA-Ausstellung, mit Verordnung.

Art. 14

a) Antrag

Anträge auf Ausstellung eines eIDA sind einzureichen:

Art. 15

b) Verbindung der PEID mit der Kennung des qualifizierten Zertifikats oder der eIDA-Zugangskennung

1) Im Zuge des Verfahrens zur Ausstellung eines eIDA wird die im ZPR eingetragene PEID mit der eindeutigen Kennung des qualifizierten Zertifikats oder der eIDA-Zugangskennung im eID-Register verbunden.

2) Ausländische Staatsangehörige, die über keine PEID verfügen, werden im Zuge des Verfahrens zur Ausstellung eines eIDA im ZPR eingetragen, wenn sie den Antrag auf Eintragung zusammen mit einem gleichwertigen elektronischen Nachweis der Identität in ihrem Herkunftsstaat eingebracht haben.

3) Bei juristischen Personen oder sonstigen rechtsfähigen Einheiten wird deren PEID sowie die PEID des jeweiligen Mitarbeiters mit der eindeutigen Kennung des qualifizierten Zertifikats oder der eIDA-Zugangskennung verbunden.

4) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit nach Abs. 2 sowie die organisatorischen und technischen Vorschriften, mit Verordnung.

Art. 16

c) Anbringen des eIDA

1) Der eIDA wird bei kartenbasierenden eIDA-Lösungen angebracht:

2) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere im Zusammenhang mit der Verwendung von nicht kartenbasierenden eIDA-Lösungen, mit Verordnung.

Art. 17

Verlängerung

1) Der eIDA kann vor Ablauf der Gültigkeit des qualifizierten Zertifikats durch die Person elektronisch verlängert werden. Das vorhandene qualifizierte Zertifikat wird dabei vom Zertifizierungsdiensteanbieter neu zertifiziert.

2) Nach Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats muss das Ausstellungsverfahren erneut durchgeführt werden.

Art. 18

Trennung der PEID von der Kennung des qualifizierten Zertifikats oder von der eIDA-Zugangskennung

1) Die Verbindung der PEID mit der eindeutigen Kennung des qualifizierten Zertifikats oder der eIDA-Zugangskennung im eID-Register wird getrennt, wenn:

2) Bei juristischen Personen oder sonstigen rechtsfähigen Einheiten kann eine vertretungsbefugte natürliche Person jederzeit für einen Mitarbeiter beantragen, dass die im eID-Register verbundenen PEID von der eindeutigen Kennung des qualifizierten Zertifikats oder der eIDA-Zugangskennung getrennt werden.

Art. 19

eID-Register

1) Das eID-Register dient der Verwaltung der elektronischen Identitäten.

2) Das eID-Register wird von den Behörden geführt, die für die Ausstellung des eIDA nach Art. 14 zuständig sind. Der Betrieb des eID-Registers obliegt dem Amt für Personal und Organisation.

3) Im eID-Register werden die Verbindungen der PEID mit der eindeutigen Kennung des qualifizierten Zertifikats oder der eIDA-Zugangskennung bearbeitet.

Art. 20

Elektronische Vollmachten

1) Soll der eIDA für vertretungsweises Handeln verwendet werden, muss ein Hinweis auf die Zulässigkeit der Vertretung in einem Vollmachtenregister eingetragen werden. Die Vollmachtsverhältnisse und etwaigen Übertragungen auf weitere Vollmachtsträger werden mit Hilfe der jeweiligen PEID der Personen abgebildet.

2) Der Betrieb des Vollmachtenregisters obliegt dem Amt für Personal und Organisation.

3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 21

Haftungsausschluss

Die Behörden haften nicht für Schäden, die aus dem Gebrauch der eIDA entstehen, die nach geltendem Recht ausgestellt worden sind, sofern kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden seitens der Behörde vorliegt

Art. 22

Eindeutige Identifikation in Datenanwendungen

Zur eindeutigen Identifikation einer Person wird im eID-Register geprüft, ob die eindeutige Kennung des qualifizierten Zertifikats oder der eIDA-Zugangskennung einer oder mehrerer PEID zugeordnet ist.

Art. 23

Authentizitätsprüfung

Die Authentizität eines elektronisch gestellten Vorbringens wird insbesondere nachgewiesen durch:

B. Elektronischer Identitätsausweis

Art. 24

Grundsatz

1) Die Behörde kann Dokumente, insbesondere Erledigungen und Ausfertigungen, elektronisch erstellen und erfassen.

2) Elektronisch erstellte Dokumente gelten als Original. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur versehen sein.

3) Elektronisch erfasste Inhalte gelten als Original, wenn sichergestellt ist, dass diese nachträglich nicht unerkannt verändert werden können.

4) Die Behörden können zur elektronischen Erstellung und Erfassung von Dokumenten elektronische Aktenbearbeitungs- und -verwaltungssysteme nutzen.

Art. 24a [^15]

Amtssignaturen

1) Amtssignaturen dienen der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einer Behörde. Sie dürfen daher ausschliesslich von dieser unter den Voraussetzungen nach Abs. 2 bei der elektronischen Unterzeichnung oder bei der Ausfertigung der von ihr erzeugten Dokumente verwendet werden.

2) Anlässlich der Verwendung einer Amtssignatur ist am Schluss des elektronischen Dokuments ein Signaturvermerk aufzunehmen, welcher insbesondere die Bezeichnung der Behörde und den Hinweis, dass das Dokument mit einer Amtssignatur signiert ist, enthält.

3) Auf Papier ausgedruckte elektronische Dokumente von Behörden haben die Vermutung der Echtheit für sich, wenn die Dokumente mit einer Amtssignatur signiert sind und entsprechend über einen Signaturvermerk nach Abs. 2 verfügen.

Art. 25

Vorlage elektronischer Dokumente

1) Soweit von einer Behörde Dokumente an eine andere Behörde vorgelegt werden müssen und diese Dokumente elektronisch erstellt oder erfasst wurden, bezieht sich die Vorlagepflicht auf dieses elektronische Original. Dies gilt insbesondere für Dokumente aus einem durchgehend elektronisch geführten Aktenbearbeitungs- und -verwaltungssystem. Die Vorlage muss in einem Standardformat erfolgen.

2) Als Standardformate gelten jene elektronischen Formate, die während der voraussichtlichen Aufbewahrungsdauer die Lesbarkeit eines Dokuments auch für Dritte jeweils bestmöglich nach dem Stand der Technik gewährleisten.

Art. 26

Archivierung elektronischer Dokumente

Elektronische Dokumente sind auf elektronischen Informationsträgern oder über definierte Schnittstellen in einer Form zur Übernahme anzubieten, die zum Zeitpunkt des Anbietens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

C. Identifikation und Authentizitätsprüfung

Art. 27

Beschwerde

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Ausländer- und Passamtes oder des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Regierung erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

III. Elektronische Dokumente und Aktenführung

Art. 28

Unzulässige Verwendung des eIDA und der Amtssignatur

1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, wird von der Regierung wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer:

2) In den Fällen des Abs. 1 Bst. a wird zusätzlich zur Verhängung einer Busse die Verbindung der PEID mit der eindeutigen Kennung des qualifizierten Zertifikats oder der eIDA-Zugangskennung im eID-Register getrennt.

3) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.

4) Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Bussen und Kosten.

IV. Rechtsmittel

Art. 29

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:

Art. 30

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2012 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

V. Strafbestimmungen

VI. Schlussbestimmungen

Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

172.018.1 E-Government-Gesetz (E-GovG)

II.

Inkrafttreten

Ausstellungsverfahren

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 66/2011 und 75/2011