Gesetz vom 21. September 2011 über den elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden (E-Government-Gesetz; E-GovG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz regelt den elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Behörden sowie zwischen Behörden und Personen.
2) Auf den elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Personen findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt wird.
Art. 2
Zweck
Dieses Gesetz dient insbesondere der Förderung rechtserheblicher elektronischer Kommunikation sowie der Sicherstellung einer effizienten und wirtschaftlichen Verwaltungstätigkeit durch den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel.
Art. 3
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
- a) "Identität": die Bezeichnung der Nämlichkeit von Personen (Bst. f) durch Merkmale, die in besonderer Weise geeignet sind, ihre unverwechselbare Unterscheidbarkeit von anderen zu ermöglichen;
- b) "Identifikation": der Vorgang, der zum eindeutigen Nachweis oder zur Feststellung der Identität erforderlich ist;
- c) "Authentizität": die Echtheit einer Willenserklärung oder Handlung;
- d) "Authentizitätsprüfung": der Vorgang, der zum Nachweis oder zur Feststellung der Authentizität einer Willenserklärung oder Handlung erforderlich ist;
- e) "Behörden": Organe des Staates, der Gemeinden und von Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie auch Private, soweit sie in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben tätig sind;
- f) "Person": jede natürliche Person, juristische Person oder sonstige rechtsfähige Einheit, der bei ihrer Teilnahme am Rechts- oder Wirtschaftsverkehr eine eigene Identität zukommt;
- g) "persönliche Identifikationsnummer (PEID)": ein Identifikator im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes über das Zentrale Personenregister, der die Unverwechselbarkeit einer im Zentralen Personenregister (ZPR) eingetragenen Person sicherstellt;
- h) "elektronisches Identitätsregister (eID-Register)": ein elektronisches Register, das die PEID mit der eindeutigen Kennung eines qualifizierten Zertifikats (Art. 5 Abs. 1 Bst. g SigG) oder einer eIDA-Zugangskennung verbindet;
- i) "elektronischer Identitätsausweis (eIDA)": ein Ausweis, welcher der elektronischen Identifikation einer Person dient, indem unabhängig von der technischen Umsetzung die PEID mit einer sicheren elektronischen Signatur (Art. 2 Abs. 1 Bst. d SigG) oder einer eIDA-Zugangskennung und den dazugehörigen Sicherheitsdaten und -funktionen sowie mit allenfalls vorhandenen Vollmachtsdaten verbunden wird.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
II. Elektronische Kommunikation
Art. 4
Voraussetzungen und Form der elektronischen Kommunikation
1) Im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs kann jede Form der elektronischen Kommunikation genutzt werden, sofern:
- a) keine technischen oder organisatorischen Gründe entgegenstehen; und
- b) keine besonderen Übermittlungsformen bestehen; die Behörde hat allfällige besondere Übermittlungsformen auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.
2) Die elektronische Kommunikation von Behörden mit Personen ist unter der Voraussetzung zulässig, dass die betroffene Person eine generelle Zustimmung bei der Behörde vermerkt hat oder im Einzelfall im Rahmen eines hängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahrens ihre Zustimmung erteilt hat. Die Bestimmungen des Zustellgesetzes bleiben vorbehalten.
3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 5
Pflicht zur elektronischen Kommunikation
Behörden sind verpflichtet unter den Voraussetzungen nach Art. 4 im Geschäftsverkehr elektronisch zu kommunizieren.
Art. 6
Pflicht zur Bereitstellung eines nicht elektronischen Kommunikationskanals
Behörden haben natürlichen Personen zumindest einen nicht elektronischen Kommunikationskanal zur Verfügung zu stellen.
Art. 7
Rechtswirkungen elektronisch gestellter Vorbringen
Elektronisch gestellte Vorbringen, die ausserhalb der Amtsstunden binnen offener Frist in einer Form eingebracht werden, die die Feststellung des Zeitpunkts des Einlangens ermöglicht, gelten als rechtzeitig eingebracht. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen jedoch erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.
Art. 8
Elektronisch beglaubigte Kopien
1) Personen können Behörden an Stelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien nach Abs. 2 erstellte elektronisch beglaubigte Kopien vorlegen.
2) Personen können bei Behörden elektronische Kopien von Originaldokumenten oder einer beglaubigten Kopie anfertigen lassen; die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original oder der beglaubigten Kopie ist durch eine Amtssignatur zu bestätigen und hat den Hinweis "elektronisch beglaubigte Kopie gemäss Art. 8 E-GovG" zu enthalten. Enthält eine elektronisch beglaubigte Kopie keine vollständige Wiedergabe, so sind in der Kopie die Auslassungen kenntlich zu machen.
3) Die Beweiskraft der elektronisch beglaubigten Kopie richtet sich nach den Vorschriften, die für das der Behörde vorgelegte Originaldokument oder die vorgelegte beglaubigte Kopie gelten. Die Bestimmungen der ZPO gelten sinngemäss.
4) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Zuständigkeiten und die Gebühren, mit Verordnung.
Art. 9
Behördliche Kundmachungen
Behördliche Kundmachungen können elektronisch erfolgen. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Vorschriften, insbesondere der Kundmachungsgesetzgebung.
Art. 10
Haftungsausschluss
Behörden haften nicht für Schäden materieller oder ideeller Art, die durch die Nutzung der dargebotenen elektronischen Informationen oder Dienstleistungen verursacht worden sind, sofern kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden seitens der Behörde vorliegt.
A. Allgemeines
Art. 11
Grundsatz
Ein elektronischer Identitätsausweis (eIDA) darf im elektronischen Geschäftsverkehr mit einer Behörde nur insoweit verlangt werden, als dies aus einem überwiegenden berechtigten Interesse der Behörde geboten ist, insbesondere weil dies eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihr gesetzlich übertragenen Aufgabe ist.
Art. 12
Zweck des eIDA
1) Der eIDA dient der eindeutigen elektronischen Identifikation der Person und der Authentizitätsprüfung der Willenserklärung oder Handlung der einschreitenden Person.
2) Der eIDA kann zum Zweck der eindeutigen elektronischen Identifikation von Personen verwendet werden, sofern die von der Landesverwaltung erstellte eIDA-taugliche technische Umgebung eingerichtet wurde.
3) Eine Verwendung des eIDA zur eindeutigen elektronischen Identifikation von Personen in Datenanwendungen von privaten Dateninhabern ist nur zulässig, wenn die betroffene Person dieser Nutzung ausdrücklich zugestimmt hat. Abs. 2 gilt sinngemäss.
Art. 13
Anspruch auf Ausstellung
1) Jede Person hat Anspruch auf Ausstellung eines eIDA. Minderjährigen oder Personen, denen ein Sachwalter nach § 269 ABGB bestellt wurde, darf ein eIDA nur ausgestellt werden, wenn der gesetzliche Vertreter den Antrag stellt oder dem Antrag schriftlich zustimmt.
2) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Gebühren für die eIDA-Ausstellung, mit Verordnung.
Art. 14
a) Antrag
Anträge auf Ausstellung eines eIDA sind einzureichen:
- a) bei natürlichen Personen: beim Ausländer- und Passamt; liechtensteinische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland können die Anträge auch bei der mit der Wahrung liechtensteinischer Interessen beauftragten Behörde einreichen, sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorhanden sind;
- b) bei juristischen Personen oder sonstigen rechtsfähigen Einheiten: beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt durch eine vertretungsbefugte natürliche Person.
Art. 15
b) Verbindung der PEID mit der Kennung des qualifizierten Zertifikats oder der eIDA-Zugangskennung
1) Im Zuge des Verfahrens zur Ausstellung eines eIDA wird die im ZPR eingetragene PEID mit der eindeutigen Kennung des qualifizierten Zertifikats oder der eIDA-Zugangskennung im eID-Register verbunden.
2) Ausländische Staatsangehörige, die über keine PEID verfügen, werden im Zuge des Verfahrens zur Ausstellung eines eIDA im ZPR eingetragen, wenn sie den Antrag auf Eintragung zusammen mit einem gleichwertigen elektronischen Nachweis der Identität in ihrem Herkunftsstaat eingebracht haben.
3) Bei juristischen Personen oder sonstigen rechtsfähigen Einheiten wird deren PEID sowie die PEID des jeweiligen Mitarbeiters mit der eindeutigen Kennung des qualifizierten Zertifikats oder der eIDA-Zugangskennung verbunden.
4) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit nach Abs. 2 sowie die organisatorischen und technischen Vorschriften, mit Verordnung.
Art. 16
c) Anbringen des eIDA
1) Der eIDA wird bei kartenbasierenden eIDA-Lösungen angebracht:
- a) bei natürlichen Personen:
-
- mit liechtensteinischer Staatsangehörigkeit: auf der Identitätskarte;
-
- mit ausländischer Staatsangehörigkeit: auf dem Aufenthalts- oder Grenzgängerausweis oder, sofern ein solcher nicht ausgestellt wurde, auf einer Karte;
- b) bei juristischen Personen oder sonstigen rechtsfähigen Einheiten: auf einer Karte des jeweiligen Mitarbeiters.
2) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere im Zusammenhang mit der Verwendung von nicht kartenbasierenden eIDA-Lösungen, mit Verordnung.
Art. 17
Verlängerung
1) Der eIDA kann vor Ablauf der Gültigkeit des qualifizierten Zertifikats durch die Person elektronisch verlängert werden. Das vorhandene qualifizierte Zertifikat wird dabei vom Zertifizierungsdiensteanbieter neu zertifiziert.
2) Nach Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats muss das Ausstellungsverfahren erneut durchgeführt werden.
Art. 18
Trennung der PEID von der Kennung des qualifizierten Zertifikats oder von der eIDA-Zugangskennung
1) Die Verbindung der PEID mit der eindeutigen Kennung des qualifizierten Zertifikats oder der eIDA-Zugangskennung im eID-Register wird getrennt, wenn:
- a) die Voraussetzungen zur Führung des eIDA nicht mehr vorliegen; oder
- b) die Gültigkeit des Zertifikats abgelaufen ist.
2) Bei juristischen Personen oder sonstigen rechtsfähigen Einheiten kann eine vertretungsbefugte natürliche Person jederzeit für einen Mitarbeiter beantragen, dass die im eID-Register verbundenen PEID von der eindeutigen Kennung des qualifizierten Zertifikats oder der eIDA-Zugangskennung getrennt werden.
Art. 19
eID-Register
1) Das eID-Register dient der Verwaltung der elektronischen Identitäten.
2) Das eID-Register wird von den Behörden geführt, die für die Ausstellung des eIDA nach Art. 14 zuständig sind. Der Betrieb des eID-Registers obliegt dem Amt für Informatik.[^2]
3) Im eID-Register werden die Verbindungen der PEID mit der eindeutigen Kennung des qualifizierten Zertifikats oder der eIDA-Zugangskennung bearbeitet.
Art. 20
Elektronische Vollmachten
1) Soll der eIDA für vertretungsweises Handeln verwendet werden, muss ein Hinweis auf die Zulässigkeit der Vertretung in einem Vollmachtenregister eingetragen werden. Die Vollmachtsverhältnisse und etwaigen Übertragungen auf weitere Vollmachtsträger werden mit Hilfe der jeweiligen PEID der Personen abgebildet.
2) Der Betrieb des Vollmachtenregisters obliegt dem Amt für Informatik.[^3]
3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 21
Haftungsausschluss
Die Behörden haften nicht für Schäden, die aus dem Gebrauch der eIDA entstehen, die nach geltendem Recht ausgestellt worden sind, sofern kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden seitens der Behörde vorliegt
Art. 22
Eindeutige Identifikation in Datenanwendungen
Zur eindeutigen Identifikation einer Person wird im eID-Register geprüft, ob die eindeutige Kennung des qualifizierten Zertifikats oder der eIDA-Zugangskennung einer oder mehrerer PEID zugeordnet ist.
Art. 23
Authentizitätsprüfung
Die Authentizität eines elektronisch gestellten Vorbringens wird insbesondere nachgewiesen durch:
- a) die elektronische Signatur; oder
- b) einen elektronischen Nachweis, unter der Voraussetzung einer vorhergehenden Identifikation nach Art 22.
B. Elektronischer Identitätsausweis
Art. 24
Grundsatz
1) Die Behörde kann Dokumente, insbesondere Erledigungen und Ausfertigungen, elektronisch erstellen und erfassen.
2) Elektronisch erstellte Dokumente gelten als Original. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur versehen sein.
3) Elektronisch erfasste Inhalte gelten als Original, wenn sichergestellt ist, dass diese nachträglich nicht unerkannt verändert werden können.
4) Die Behörden können zur elektronischen Erstellung und Erfassung von Dokumenten elektronische Aktenbearbeitungs- und -verwaltungssysteme nutzen.
Art. 25
Vorlage elektronischer Dokumente
1) Soweit von einer Behörde Dokumente an eine andere Behörde vorgelegt werden müssen und diese Dokumente elektronisch erstellt oder erfasst wurden, bezieht sich die Vorlagepflicht auf dieses elektronische Original. Dies gilt insbesondere für Dokumente aus einem durchgehend elektronisch geführten Aktenbearbeitungs- und -verwaltungssystem. Die Vorlage muss in einem Standardformat erfolgen.
2) Als Standardformate gelten jene elektronischen Formate, die während der voraussichtlichen Aufbewahrungsdauer die Lesbarkeit eines Dokuments auch für Dritte jeweils bestmöglich nach dem Stand der Technik gewährleisten.
Art. 26
Archivierung elektronischer Dokumente
Elektronische Dokumente sind auf elektronischen Informationsträgern oder über definierte Schnittstellen in einer Form zur Übernahme anzubieten, die zum Zeitpunkt des Anbietens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.
C. Identifikation und Authentizitätsprüfung
Art. 27
Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Ausländer- und Passamtes oder des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
III. Elektronische Dokumente und Aktenführung
Art. 28
Unzulässige Verwendung des eIDA und der Amtssignatur
1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, wird von der Regierung wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer:
- a) eine eIDA unzulässig verwendet;
- b) eine Amtssignatur entgegen den Bestimmungen des SigG verwendet oder ihre Verwendung vortäuscht.
2) In den Fällen des Abs. 1 Bst. a wird zusätzlich zur Verhängung einer Busse die Verbindung der PEID mit der eindeutigen Kennung des qualifizierten Zertifikats oder der eIDA-Zugangskennung im eID-Register getrennt.
3) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
4) Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Bussen und Kosten.
IV. Rechtsmittel
Art. 29
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:
- a) die elektronisch beglaubigten Kopien (Art. 8 Abs. 4);
- b) die Ausstellung des eIDA (Art. 13 Abs. 2);
- c) die Gleichwertigkeit elektronischer Nachweise ausländischer Staaten (Art. 15 Abs. 4);
- d) die Verwendung nicht kartenbasierender eIDA-Lösungen (Art. 16 Abs. 2);
- e) die elektronischen Vollmachten (Art. 20).
Art. 30
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2012 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
V. Strafbestimmungen
VI. Schlussbestimmungen
Ausstellungsverfahren
In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 66/2011 und 75/2011
[^2]: Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 31.
[^3]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 31.