Kundmachung vom 13. Dezember 2011 der Beschlüsse Nr. 96/2011, 98/2011 bis 102/2011, 104/2011 bis 106/2011 und 108/2011 bis 110/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. September 2011
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Oktober 2011
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 12 die Beschlüsse Nr. 96/2011, 98/2011 bis 102/2011, 104/2011 bis 106/2011 und 108/2011 bis 110/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 96/2011, 98/2011 bis 102/2011, 104/2011 bis 106/2011 und 108/2011 bis 110/2011 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 74/2011 vom 1. Juli 2011 [^1] geändert.
-
- Die Richtlinie 2011/10/EU der Kommission vom 8. Februar 2011 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Bifenthrin in Anhang I [^2] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 2011/11/EU der Kommission vom 8. Februar 2011 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs (Z,E)-tetradeca-9,12-dienylacetat in die Anhänge I und IA [^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 2011/12/EU der Kommission vom 8. Februar 2011 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Fenoxycarb in Anhang I [^4] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 2011/13/EU der Kommission vom 8. Februar 2011 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Nonansäure in Anhang I [^5] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 12n (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: " - 32011 L 0010 : Richtlinie 2011/10/EU der Kommission vom 8. Februar 2011 (ABl. L 34 vom 9.2.2011, S. 41) - 32011 L 0011 : Richtlinie 2011/11/EU der Kommission vom 8. Februar 2011 (ABl. L 34 vom 9.2.2011, S. 45) - 32011 L 0012 : Richtlinie 2011/12/EU der Kommission vom 8. Februar 2011 (ABl. L 34 vom 9.2.2011, S. 49) - 32011 L 0013 : Richtlinie 2011/13/EU der Kommission vom 8. Februar 2011 (ABl. L 34 vom 9.2.2011, S. 52) "
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2011/10/EU, 2011/11/EU, 2011/12/EU und 2011/13/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Der Beschluss tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^6] .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
Anhang XI des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 5cw (Entscheidung 2007/131/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:
" , geändert durch: - 32009 D 0343: Entscheidung 2009/343/EG der Kommission vom 21. April 2009 (ABl. L 105 vom 25.4.2009, S. 9) "
-
- Unter Nummer 5cz (Entscheidung 2006/771/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2009/343/EG und 2009/381/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^10] .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird unter Nummer 5cx (Entscheidung 2007/116/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: " - 32009 D 0884 : Entscheidung 2009/884/EG der Kommission vom 30. November 2009 (ABl. L 317 vom 3.12.2009, S. 46) "
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2009/884/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^13] .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5czf (Entscheidung 2008/671/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- " 5czg. 32010 D 0166 : Beschluss 2010/166/EU der Kommission vom 19. März 2010 über harmonisierte Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Schiffen (MCV-Dienste) in der Europäischen Union (ABl. L 72 vom 20.3.2010, S. 38) "
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2010/166/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^16] .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5ek (Entscheidung 2008/393/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- " 5el. 32010 D 0146 : Beschluss 2010/146/EU der Kommission vom 5. März 2010 gemäss der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzniveaus, den das färöische Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten bietet (ABl. 58 vom 9.3.2010, S. 17) "
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2010/146/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^19] .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 17j (Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- " 17k. 32010 L 0040 : Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Strassenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1) "
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2010/40/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^22] .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens erhält der Text von Nummer 5 (Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung: " 32010 D 0661 : Beschluss Nr. 661/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (Neufassung) (ABl. L 204 vom 5.8.2010, S. 1) Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
Art. 2
Im Protokoll 37 des Abkommens erhält der Text von Nummer 4 (Ausschuss auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur) folgende Fassung: " Ausschuss für das transeuropäische Verkehrsnetz (Beschluss Nr. 661/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) "
Art. 3
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. 661/2010/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Der Beschluss tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^27] .
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Die bisherige Nummer 8 (Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates) wird die Nummer 8a.
-
- Vor der neuen Nummer 8a (Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- " 8. 32009 R 0471: Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Aussenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
- a) Die EFTA-Staaten setzen die erforderlichen Massnahmen in Kraft, um dieser Verordnung spätestens am 1. Januar 2012 nachzukommen.
- b) Für die EFTA-Staaten sind Bezugnahmen auf das zentrale Zollabwicklungssystem und damit zusammenhängende Bestimmungen nicht relevant.
- c) Für Liechtenstein wird der Text von Art. 2 Bst. a durch folgenden Text ersetzt:
" Waren: alle beweglichen Güter, mit Ausnahme des elektrischen Stroms; "
- d) Der Text von Art. 2 Bst. b erhält folgende Fassung:
" Das statistische Erhebungsgebiet des EWR umfasst grundsätzlich das Zollgebiet der Vertragsparteien. Die Vertragsparteien legen ihre statistischen Erhebungsgebiete entsprechend fest.
Für Norwegen werden Svalbard und Jan Mayen zum statistischen Erhebungsgebiet hinzugerechnet.
Liechtenstein wird davon freigestellt, Daten über den Handel zwischen der Schweiz und Liechtenstein zu erheben. Liechtenstein erhebt lediglich Daten über die direkten Ein- und Ausfuhren ohne Zolllager und Zollfreilager.
Im Falle Islands umfasst das statistische Erhebungsgebiet das Zollgebiet " .
- e) Liechtenstein wird davon freigestellt, die in Art. 5 Abs. 1 Bst. e genannten Daten zu erheben.
- f) Art. 5 Abs. 1 Bst. f und k gelten nicht für die EFTA-Staaten.
- g) Die in Art. 5 Abs. 1 Bst. h genannte Klassifizierung erfolgt mindestens bis zu den ersten sechs Ziffern.
- h) Art. 5 Abs. 1 Bst. l gilt nicht für Liechtenstein.
- i) Art. 5 Abs. 1 Bst. m Ziff. ii gilt nicht für die EFTA-Staaten.
- j) Art. 5 Abs. 1 Bst. m Ziff. iii gilt nicht für Liechtenstein.
- k) Art. 6 gilt nicht für statistische Daten, von deren Erhebung die EFTA-Staaten kraft Art. 5 freigestellt sind.
- l) Art. 7 gilt nicht für die EFTA-Staaten.
- m) Art. 9 Abs. 2 gilt nicht für Liechtenstein.
- n) Im Falle Liechtensteins werden die statistischen Ergebnisse nach Art. 10, mittels derer die Ein- und Ausführer indirekt identifiziert werden können, nicht verbreitet, auch wenn kein entsprechender Antrag eines Ein- oder Ausführers vorliegt; lediglich zweistellige Angaben des Harmonisierten Systems werden verbreitet. "
-
- Der Text der neuen Nummer 8a (Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2012 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Der Beschluss tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^31] .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nach Nummer 8a (Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates) werden folgende Nummern eingefügt:
- " 8aa. 32010 R 0092 : Verordnung (EU) Nr. 92/2010 der Kommission vom 2. Februar 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Aussenhandels mit Drittländern hinsichtlich des Datenaustauschs zwischen den Zollbehörden und den nationalen statistischen Stellen, der Erstellung von Statistiken und der Qualitätsbewertung (ABl. L 31 vom 3.2.2010, S. 4)
- 8ab. 32010 R 0113 : Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Aussenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Abdeckung des Handels, der Definition der Daten, der Erstellung von Statistiken des Handels nach Unternehmensmerkmalen und Rechnungswährung sowie besonderer Waren oder Warenbewegungen (ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
- a) In Art. 4 Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
" Im Falle der EFTA-Staaten wird der "Zollwert " im Einklang mit den jeweiligen einzelstaatlichen Regeln bestimmt. "
- b) In Art. 7 Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
" Im Falle der EFTA-Staaten ist unter "Ursprungsland" das Land zu verstehen, aus dem die Waren gemäss den jeweiligen einzelstaatlichen Ursprungsregeln stammen. "
- c) Der Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2454/93 in Art. 15 Abs. 4 ist nicht anwendbar.
-
- Der Text von Nummer 16a (Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2012 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 92/2010 und (EU) Nr. 113/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^36] , oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 105/2011 vom 30. September 2011, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 18yb (Verordnung (EG) Nr. 1201/2009 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- " 18yc. 32010 R 1151 : Verordnung (EU) Nr. 1151/2010 der Kommission vom 8. Dezember 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die Modalitäten und die Struktur der Qualitätsberichte sowie das technische Format der Datenübermittlung (ABl. L 324 vom 9.12.2010, S. 1) "
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1151/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^39] .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird unter Nummer 22 (Entscheidung 97/80/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: " - 32011 D 0142 : Beschluss 2011/142/EU der Kommission vom 3. März 2011 (ABl. L 59 vom 4.3.2011, S. 66) "
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2011/142/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.