Finanzhaushaltsverordnung (FHV) vom 20. Dezember 2011
Aufgrund von Art. 8 Abs. 4, Art. 19 Abs. 7, Art. 21 Abs. 2, Art. 23 Abs. 4, Art. 24 Abs. 4, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 über den Finanzhaushalt des Staates (Finanzhaushaltsgesetz; FHG), LGBl. 2010 Nr. 373[^1], verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Nähere über die Erstellung des Voranschlages, die Erstellung und Abnahme der Landesrechnung, die Erstellung des Finanzplanes und die Steuerung des Finanzhaushaltes sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden.
Art. 2
Kreditverwaltende Stellen
Als kreditverwaltende Stellen im Sinne dieser Verordnung gelten:
- a) die Regierung und andere Verwaltungsbehörden;
- b) die Gerichte;
- c) die dem Landtag zugeordneten Stellen.
Art. 3
Rechtsgrundlage für Ausgaben
Die kreditverwaltenden Stellen haben bei der Eingehung von Verpflichtungen und bei der Tätigung von Ausgaben sicherzustellen, dass diese auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen.
Art. 4
Gebundene Ausgaben im Hochbaubereich
1) Ausgaben für Projekte im Hochbaubereich gelten dann als gebunden, wenn:
- a) durch das Projekt an der bestehenden Hochbauinfrastruktur keine wesentliche Änderung der Funktionalität vorgenommen wird; oder
- b) die Kosten der Funktionalitätsänderung weniger als 20 % der Gesamtprojektkosten einschliesslich des dafür notwendigen Landerwerbs betragen.
2) Eine Änderung der Funktionalität der Hochbauinfrastruktur liegt insbesondere vor bei:
- a) einer Erhöhung oder Reduktion des umbauten Raums; oder
- b) einer wesentlichen Änderung der bisherigen Nutzungsart.
Art. 5
Gebundene Ausgaben im Bereich Verkehrsinfrastrukturprojekte
1) Ausgaben für Verkehrsinfrastrukturprojekte gelten dann als gebunden, wenn:
- a) das Projekt auf einem von der Regierung genehmigten Richtplan, Überbauungsplan oder Gestaltungsplan nach dem Baugesetz beruht und es sich um bereits bestehende Verkehrsinfrastruktur handelt; oder
- b) durch das Projekt an der bestehenden Verkehrsinfrastruktur keine wesentliche Änderung der Funktionalität vorgenommen wird oder die Kosten der Funktionalitätsänderung weniger als 50 % der Gesamtprojektkosten einschliesslich des dafür notwendigen Landerwerbs betragen.
2) Eine Änderung der Funktionalität der Verkehrsinfrastruktur liegt insbesondere bei der Erweiterung von Strassen mit Trottoirs, Fahrradstreifen oder Fuss- und Fahrradwegen vor.
II. Voranschlag und Nachträge
Art. 6
Grundsätze
Für den Voranschlag gelten folgende Grundsätze:
- a) Alle mutmasslichen Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind in einem einzigen Voranschlag aufzuführen (Grundsatz der Vollständigkeit und der Einheit).
- b) Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind nach Verwaltungseinheiten, nach der Artengliederung des Kontenrahmens und soweit zweckmässig nach Massnahmen und Verwendungszweck zu unterteilen. Kredite sind für jenen Zweck zu verwenden, für den sie bewilligt wurden (Grundsatz der Spezifikation).
- c) Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander ohne gegenseitige Verrechnung in voller Höhe auszuweisen (Grundsatz der Bruttodarstellung). Ausnahmen sind in sachlich begründeten Einzelfällen möglich, insbesondere wenn der wirtschaftliche Gehalt eines Geschäftsvorfalls oder Ereignisses widergespiegelt wird.
Art. 7
Terminplan für die Erstellung des Voranschlags
Die Regierung beschliesst jährlich im ersten Quartal eines Kalenderjahres den Terminplan für die Erstellung des Voranschlags. Dieser ist für die kreditverwaltenden Stellen verbindlich.
Art. 8
Teilergebnisse der Erfolgsrechnung
1) Zum Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit zählen alle Aufwände und Erträge einer Rechnungsperiode, die nicht dem Finanzergebnis oder dem ausserordentlichen Ergebnis zugeordnet werden.
2) Zum Finanzergebnis der Erfolgsrechnung zählen vorbehaltlich Abs. 3:
- a) Aufwand und Ertrag aus der Bewirtschaftung und Bewertung der Flüssigen Mittel und der Poolanlagen;
- b) Ertrag aus Darlehen und Beteiligungen;
- c) Bewertungsveränderungen von Beteiligungen des Finanzvermögens;
- d) Wertberichtigungen (Sonderabschreibungen) und Wertaufholungen auf Liegenschaften des Finanzvermögens;
- e) Aufwand und Ertrag aus dem Verkauf von Beteiligungen und Liegenschaften des Finanzvermögens;
- f) Ertrag aus dem Verkauf von Beteiligungen und Liegenschaften des Verwaltungsvermögens; diese werden vor einem Verkauf ins Finanzvermögen umgewidmet und vorgängig auf einen allfälligen tieferen Verkaufswert abgeschrieben; und
- g) Zinsaufwand und sonstiger Zinsertrag.
3) Zum ausserordentlichen Ergebnis der Erfolgsrechnung zählt seltener und ungewöhnlicher Aufwand und Ertrag ab einem Betrag von 10 Millionen Franken pro Fall, beispielsweise Aufwand aus Amtshaftungsklagen und ausserplanmässige Abschreibungen.
Art. 9
Investitionsrechnung
1) Folgende Ausgaben werden in der Investitionsrechnung verbucht:
- a) Sachanlagegüter und immaterielle Anlagegüter des Verwaltungsvermögens nach Art. 22 und 23;
- b) Darlehen des Verwaltungsvermögens;
- c) Beteiligungen des Verwaltungsvermögens; und
- d) Investitionsbeiträge.
2) Umwidmungen von Vermögenswerten vom Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen oder umgekehrt müssen in der Investitionsrechnung mit dem entsprechenden Restbuchwert als Einnahme oder Ausgabe verbucht werden.
3) Veräusserungen, einschliesslich Tauschgeschäfte, von Verwaltungsvermögen werden in der Investitionsrechnung zum jeweiligen Restbuchwert als investive Einnahme verbucht. Differenzen zwischen Verkaufserlös und Restbuchwert werden über die Erfolgsrechnung verbucht.
4) Bei Abgängen von Verwaltungsvermögen ohne Verkaufserlös, beispielsweise durch Abbruch, Entsorgung, Verlust, Schenkung oder Totalbeschädigung, wird ein allfälliger Restbuchwert über die Erfolgsrechnung abgeschrieben.
5) Versicherungszahlungen aufgrund des Untergangs aktivierter Sachanlagegüter werden wie folgt behandelt:
- a) Ist keine Ersatzanschaffung geplant, wird die Versicherungszahlung wie ein Verkaufserlös nach Abs. 3 behandelt.
- b) Ist eine Ersatzanschaffung geplant, so wird die Versicherungszahlung dem Ausgabenkonto der Investitionsrechnung, welchem die Ersatzanschaffung zu belasten ist, gutgeschrieben. Erfolgt die Ersatzanschaffung im nachfolgenden Rechnungsjahr, so wird die Versicherungszahlung abgegrenzt.
- c) Eine Anschaffung, die in Art und Zweck nicht dem untergegangenen Anlagegut entspricht, stellt keine Ersatzanschaffung dar und darf nicht mit der Versicherungszahlung verrechnet werden.
Art. 10 [^2]
Kreditüberwachung
1) Die kreditverwaltenden Stellen überwachen die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Voranschlagskredite. Fehlt für einen notwendigen Aufwand oder für eine notwendige investive Ausgabe der Kredit oder reicht der im Voranschlag bewilligte Kredit nicht aus, so beantragen sie vor Eingehung der neuen Verpflichtung bei der Regierung oder, soweit es sich um dem Landtag zugeordnete Stellen handelt, beim Landtagspräsidium einen Nachtragskredit.
2) Die kreditverwaltenden Stellen dürfen Verpflichtungen oder Zahlungen, die zu einer Überschreitung der genehmigten Mittel führen, erst eingehen bzw. tätigen, wenn:
- a) bei Kreditüberschreitungen bis 20 000 Franken die Genehmigung des zuständigen Regierungsmitglieds oder, soweit es sich um eine dem Landtag zugeordnete Stelle handelt, des Landtagspräsidiums vorliegt;
- b) in allen übrigen Fällen der Finanzbeschluss des Landtags über die Genehmigung des Nachtragskredits in Kraft getreten ist.
3) Das Amt für Finanzen stellt in den Fällen nach Art. 10 Abs. 2 FHG entsprechende Antragsformulare elektronisch zur Verfügung. Bestehen Zweifel, ob eine Kreditüberschreitung nach Art. 10 Abs. 2 FHG vorliegt, so entscheidet abschliessend:[^3]
- a) in den Fällen nach Art. 10 Abs. 2 Bst. c FHG: das zuständige Regierungsmitglied oder, soweit es sich um eine dem Landtag zugeordnete Stelle handelt, das Landtagspräsidium;
- b) Aufgehoben[^4]
- c) in allen übrigen Fällen: das Amt für Finanzen.[^5]
4) Die Regierung fasst die von ihr und vom Landtagspräsidium beschlossenen Nachtragskredite in Sammelvorlagen zu Handen des Landtags zusammen.
III. Verpflichtungskredite
Art. 11
Verpflichtungskontrolle
Den kreditverwaltenden Stellen obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die laufende Verpflichtungskontrolle nach Art. 14 FHG. Sie melden dem Amt für Finanzen bis spätestens Mitte März nach Abschluss eines Rechnungsjahres die folgenden Angaben:[^6]
- a) Finanzbeschluss über die Bewilligung eines Verpflichtungskredits samt allfälligen Ergänzungskrediten;
- b) Stand der bereits geleisteten Zahlungen einschliesslich Angabe der Kontonummern der belasteten Voranschlagskredite;
- c) Zeitplan der noch zu erwartenden Zahlungen.
Art. 12
Kreditübertragung
1) Nicht beanspruchte Voranschlagskredite für Projekte oder Massnahmen, für welche vom Landtag ein Verpflichtungskredit beschlossen wurde, können auf das Folgejahr übertragen werden, sofern die voraussichtliche Nichtausschöpfung nicht bereits bei der Erstellung des Voranschlags für das Folgejahr berücksichtigt wurde.
2) Eine Übertragung ist nur zulässig, wenn hinreichend begründet werden kann, dass die übertragenen Mittel im Folgejahr auch zweckgemäss verwendet werden können.
3) Das Amt für Finanzen entscheidet auf Antrag der für die Projekte oder Massnahmen verantwortlichen Stellen über die Übertragung von nicht beanspruchten Voranschlagskrediten auf das Folgejahr.[^7]
IV. Landesrechnung
Art. 13
Grundsätze
1) Für die Landesrechnung gelten die folgenden Rechnungslegungsgrundsätze:
- a) Die für eine rasche und umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendigen Informationen werden klar, nachvollziehbar und richtig offengelegt (Grundsatz der Verständlichkeit, Wesentlichkeit und Zuverlässigkeit).
- b) Die Vergleichswerte des Voranschlages müssen mindestens für die Erfolgsrechnung, die Investitionsrechnung und die Mittelflussrechnung vorliegen. Vergleichswerte des Vorjahres müssen für alle Teile der Landesrechnung nach Art. 18 Bst. a bis e FHG vorliegen (Grundsatz der Vergleichbarkeit).
- c) Änderungen der Buchführungs- und Rechnungslegungsgrundsätze erfolgen nur in begründeten Ausnahmefällen und werden, sofern sie wesentlich sind, im Anhang offengelegt (Grundsatz der Stetigkeit).
- d) Aufwand und Ertrag sowie investive Ausgaben und Einnahmen werden vorbehaltlich Art. 14 in der Rechnungsperiode verbucht, die sie betreffen bzw. in der die Leistung oder Lieferung erfolgt (Grundsatz der Periodengerechtigkeit).
Art. 14
Rechnungsabgrenzung
1) Die nachstehenden Fälle werden in der Landesrechnung wie folgt verbucht:
- a) Mehrwertsteuererträge und fremderhobene Steuererträge gemäss einer für die Rechnungsperiode vorliegenden behördlichen Abrechnung oder, falls keine solche vorliegt, gemäss den in der Rechnungsperiode erfolgten Zahlungseingängen;
- b) Steuererträge, die nicht unter Bst. a fallen, in der Rechnungsperiode, in der die Rechnungsstellung erfolgt (Soll-Prinzip);
- c) Zu- und Abgänge von Liegenschaften in der Rechnungsperiode, in der der Grundbucheintrag erfolgt.
2) Abgrenzungen von Ertrag oder Aufwand müssen ab einem Betrag von 10 000 Franken vorgenommen werden, sofern der abzugrenzende Betrag belegt ist oder sich sicher und mit vertretbarem Aufwand schätzen lässt. Abgrenzungen unter einem Betrag von 10 000 Franken werden nur auf Verlangen einer kreditverwaltenden Stelle vorgenommen. Abgrenzungen unter einem Betrag von 1 000 Franken werden in keinem Fall vorgenommen. Das Amt für Finanzen kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.[^8]
3) Sekundarschulen können auf begründeten Antrag Abgrenzungen für Sockelbeiträge und Schülerbeiträge bis zu 20 % ihres Jahresbudgets zu Lasten des Rechnungsjahres vornehmen. Der Antrag ist beim Amt für Finanzen einzureichen.[^9]
4) Im Rechnungsjahr zugesicherte Subventionen und Förderbeiträge müssen nicht abgegrenzt werden.
Art. 15
Inhalt der Landesrechnung
Die Landesrechnung enthält nebst der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung auch analog dem Voranschlag die institutionell und nach Sachgruppen gegliederten Hauptkonten, die der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung zugrunde liegen, sowie eine institutionell gegliederte Zusammenfassung.
Art. 16
Bilanzstruktur
Die Bilanz gliedert sich wie folgt:
- a) Finanzvermögen:
-
- Flüssige Mittel;
-
- Forderungen;
-
- Aktive Rechnungsabgrenzung;
-
- Anlagen des Finanzvermögens;
- b) Deckungskapitalien unselbständiger Fonds;[^10]
- c) Verwaltungsvermögen:
-
- Sachanlagen und immaterielle Anlagen;
-
- Darlehen;
-
- Beteiligungen;
- d) Fremdkapital:
-
- Kurzfristige Verbindlichkeiten;
-
- Passive Rechnungsabgrenzung;
-
- Spezialfinanzierungen;
-
- Rückstellungen;
-
- Übrige langfristige Verbindlichkeiten;
- e) Verpflichtungen gegenüber unselbständigen Fonds;[^11]
- f) Eigenkapital:
-
- Eigenkapital per 1. Januar;
-
- Veränderung des Eigenkapitals.
Art. 17
Mittelflussrechnung
Als Fremde Mittel im Sinne von Art. 20 Abs. 2 FHG gelten Fremdkapital ohne langfristige Finanzverbindlichkeiten wie Darlehen und Anleihen.
Art. 18
Anhang
1) Der Gewährleistungsspiegel nach Art. 21 Abs. 1 Bst. d FHG enthält insbesondere wesentliche Eventualverbindlichkeiten aus:
- a) Bürgschaften;
- b) Garantien;
- c) Kapitalliberierungspflichten bei nicht voll liberierten Beteiligungen;
- d) hängigen Amtshaftungsklagen;
- e) anwartschaftlichen Frühpensionierungen des Staatspersonals.
2) Als zusätzliche Angaben nach Art. 21 Abs. 1 Bst. f FHG gelten insbesondere:
- a) treuhänderisch verwaltete Vermögen;
- b) Sachversicherungswerte;
- c) verwendete Umrechnungskurse;
- d) Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen und deren Auswirkungen;
- e) Erläuterungen zu wesentlichen Positionen der Erfolgsrechnung und der Bilanz.
V. Bilanzierung und Bewertung
Art. 19
Flüssige Mittel
Flüssige Mittel (Barbestände, Bankguthaben und kurzfristige Finanzanlagen) in Fremdwährung werden zu Devisenkursen per Bilanzstichtag (Abschlusskurse) bewertet.
Art. 20
Forderungen
1) Dem Risiko des Forderungsverlustes ist durch eine Wertberichtigung (Delkredere) angemessen Rechnung zu tragen. Nicht wertberichtigt werden:
- a) gesicherte Forderungen;
- b) Forderungen gegenüber Gemeinden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Staatsangestellten, kommunalen Zweckverbänden und inländischen Banken.
2) Die Wertberichtigung nach Abs. 1 beträgt bei:
- a) Forderungen, die seit mehr als einem Jahr fällig sind: 100 %;
- b) Forderungen, für die ein Betreibungsverfahren läuft: 100 %;
- c) Forderungen, deren Schuldner sich in einem Liquidations- oder Konkursverfahren befinden: 100 %;
- d) Forderungen, deren Realisierung aus anderen Gründen als aussichtslos erscheint: 100 %;
- e) Unterhaltsvorschüssen: 100 %;
- f) allen übrigen Forderungen: 2 %.
3) Tritt ein Forderungsverlust ein, ist die Forderung vorbehaltlich spezialgesetzlicher Bestimmungen abzuschreiben. Eine Abschreibung kann insbesondere erfolgen, wenn:
- a) eine Betreibung oder ein Konkursverfahren gegen den Schuldner fruchtlos blieb;
- b) ein Schuldner nachweislich weder über pfändbare Aktiven noch pfändbares Einkommen verfügt und zweimal erfolglos gemahnt wurde;
- c) der Aufenthalt des Schuldners unbekannt ist oder dieser verstorben ist;
- d) ein Betreibungsverfahren im Ausland keine Aussicht auf Erfolg hat, insbesondere aufgrund der Nichtvollstreckbarkeit öffentlich-rechtlicher Forderungen;
- e) im Rahmen eines Forderungsverkaufs oder aufgrund der Zustimmung zu einer Schuldensanierung auf einen Teil der Forderung verzichtet werden muss;
- f) der Aufwand der Eintreibung in keinem angemessenen Verhältnis zum Forderungsbetrag steht, insbesondere bei Schuldnern im Ausland.
Art. 21
Finanzanlagen des Finanzvermögens und der Deckungskapitalien unselbständiger Fonds[^12]
1) Finanzanlagen des Finanzvermögens sowie der Deckungskapitalien unselbständiger Fonds werden zu Kurswerten am Bilanzstichtag bewertet. Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung. Marchzinsen sind periodengerecht abzugrenzen.[^13]
2) Beteiligungen des Finanzvermögens ohne Kurswert werden zum entsprechenden Beteiligungsanteil am Eigenkapital des Unternehmens per Bilanzstichtag gemäss dessen Jahresrechnung bewertet (Equitymethode). Ist dieser Equitywert mit wesentlichen Unsicherheiten behaftet, kann jedoch zur Vermeidung einer Überbewertung eine andere Bewertungsart gewählt werden.
Art. 22
Investitionsbegriff
1) Investitionen sind Ausgaben für Wirtschaftsgüter, die während mehr als einer Rechnungsperiode einen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen, deren Wert pro Einzelobjekt zuverlässig ermittelt werden kann und eine bestimmte Mindesthöhe (Aktivierungsgrenze) erreicht.
2) Sachanlagegüter und immaterielle Anlagegüter sind einzelne, selbständig nutzungsfähige und bewertbare Gebrauchsgüter. Als selbständig nutzungsfähig gelten Gebrauchsgüter, wenn deren Funktionsfähigkeit jeweils auch ohne Nutzungszusammenhang mit anderen Wirtschaftsgütern gegeben ist. Sie können einzeln angeschafft oder veräussert werden. Ausgaben für bestehende Anlagegüter stellen in der Regel nur Investitionen dar, wenn der Nutzen oder die Nutzungsdauer eindeutig erhöht bzw. ein Mehrwert geschaffen wird.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.