Finanzhaushaltsverordnung (FHV) vom 20. Dezember 2011

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-12-27
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 8 Abs. 4, Art. 19 Abs. 7, Art. 21 Abs. 2, Art. 23 Abs. 4, Art. 24 Abs. 4, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 über den Finanzhaushalt des Staates (Finanzhaushaltsgesetz; FHG), LGBl. 2010 Nr. 373[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Nähere über die Erstellung des Voranschlages, die Erstellung und Abnahme der Landesrechnung, die Erstellung des Finanzplanes und die Steuerung des Finanzhaushaltes sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden.

Art. 2

Kreditverwaltende Stellen

Als kreditverwaltende Stellen im Sinne dieser Verordnung gelten:

Art. 3

Rechtsgrundlage für Ausgaben

Die kreditverwaltenden Stellen haben bei der Eingehung von Verpflichtungen und bei der Tätigung von Ausgaben sicherzustellen, dass diese auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen.

Art. 4

Gebundene Ausgaben im Hochbaubereich

1) Ausgaben für Projekte im Hochbaubereich gelten dann als gebunden, wenn:

2) Eine Änderung der Funktionalität der Hochbauinfrastruktur liegt insbesondere vor bei:

Art. 5

Gebundene Ausgaben im Bereich Verkehrsinfrastrukturprojekte

1) Ausgaben für Verkehrsinfrastrukturprojekte gelten dann als gebunden, wenn:

2) Eine Änderung der Funktionalität der Verkehrsinfrastruktur liegt insbesondere bei der Erweiterung von Strassen mit Trottoirs, Fahrradstreifen oder Fuss- und Fahrradwegen vor.

II. Voranschlag und Nachträge

Art. 6

Grundsätze

Für den Voranschlag gelten folgende Grundsätze:

Art. 7

Terminplan für die Erstellung des Voranschlags

Die Regierung beschliesst jährlich im ersten Quartal eines Kalenderjahres den Terminplan für die Erstellung des Voranschlags. Dieser ist für die kreditverwaltenden Stellen verbindlich.

Art. 8

Teilergebnisse der Erfolgsrechnung

1) Zum Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit zählen alle Aufwände und Erträge einer Rechnungsperiode, die nicht dem Finanzergebnis oder dem ausserordentlichen Ergebnis zugeordnet werden.

2) Zum Finanzergebnis der Erfolgsrechnung zählen vorbehaltlich Abs. 3:

3) Zum ausserordentlichen Ergebnis der Erfolgsrechnung zählt seltener und ungewöhnlicher Aufwand und Ertrag ab einem Betrag von 10 Millionen Franken pro Fall, beispielsweise Aufwand aus Amtshaftungsklagen und ausserplanmässige Abschreibungen.

Art. 9

Investitionsrechnung

1) Folgende Ausgaben werden in der Investitionsrechnung verbucht:

2) Umwidmungen von Vermögenswerten vom Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen oder umgekehrt müssen in der Investitionsrechnung mit dem entsprechenden Restbuchwert als Einnahme oder Ausgabe verbucht werden.

3) Veräusserungen, einschliesslich Tauschgeschäfte, von Verwaltungsvermögen werden in der Investitionsrechnung zum jeweiligen Restbuchwert als investive Einnahme verbucht. Differenzen zwischen Verkaufserlös und Restbuchwert werden über die Erfolgsrechnung verbucht.

4) Bei Abgängen von Verwaltungsvermögen ohne Verkaufserlös, beispielsweise durch Abbruch, Entsorgung, Verlust, Schenkung oder Totalbeschädigung, wird ein allfälliger Restbuchwert über die Erfolgsrechnung abgeschrieben.

5) Versicherungszahlungen aufgrund des Untergangs aktivierter Sachanlagegüter werden wie folgt behandelt:

Art. 10 [^2]

Kreditüberwachung

1) Die kreditverwaltenden Stellen überwachen die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Voranschlagskredite. Fehlt für einen notwendigen Aufwand oder für eine notwendige investive Ausgabe der Kredit oder reicht der im Voranschlag bewilligte Kredit nicht aus, so beantragen sie vor Eingehung der neuen Verpflichtung bei der Regierung oder, soweit es sich um dem Landtag zugeordnete Stellen handelt, beim Landtagspräsidium einen Nachtragskredit.

2) Die kreditverwaltenden Stellen dürfen Verpflichtungen oder Zahlungen, die zu einer Überschreitung der genehmigten Mittel führen, erst eingehen bzw. tätigen, wenn:

3) Das Amt für Finanzen stellt in den Fällen nach Art. 10 Abs. 2 FHG entsprechende Antragsformulare elektronisch zur Verfügung. Bestehen Zweifel, ob eine Kreditüberschreitung nach Art. 10 Abs. 2 FHG vorliegt, so entscheidet abschliessend:[^3]

4) Die Regierung fasst die von ihr und vom Landtagspräsidium beschlossenen Nachtragskredite in Sammelvorlagen zu Handen des Landtags zusammen.

III. Verpflichtungskredite

Art. 11

Verpflichtungskontrolle

Den kreditverwaltenden Stellen obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die laufende Verpflichtungskontrolle nach Art. 14 FHG. Sie melden dem Amt für Finanzen bis spätestens Mitte März nach Abschluss eines Rechnungsjahres die folgenden Angaben:[^6]

Art. 12

Kreditübertragung

1) Nicht beanspruchte Voranschlagskredite für Projekte oder Massnahmen, für welche vom Landtag ein Verpflichtungskredit beschlossen wurde, können auf das Folgejahr übertragen werden, sofern die voraussichtliche Nichtausschöpfung nicht bereits bei der Erstellung des Voranschlags für das Folgejahr berücksichtigt wurde.

2) Eine Übertragung ist nur zulässig, wenn hinreichend begründet werden kann, dass die übertragenen Mittel im Folgejahr auch zweckgemäss verwendet werden können.

3) Das Amt für Finanzen entscheidet auf Antrag der für die Projekte oder Massnahmen verantwortlichen Stellen über die Übertragung von nicht beanspruchten Voranschlagskrediten auf das Folgejahr.[^7]

IV. Landesrechnung

Art. 13

Grundsätze

1) Für die Landesrechnung gelten die folgenden Rechnungslegungsgrundsätze:

Art. 14

Rechnungsabgrenzung

1) Die nachstehenden Fälle werden in der Landesrechnung wie folgt verbucht:

2) Abgrenzungen von Ertrag oder Aufwand müssen ab einem Betrag von 10 000 Franken vorgenommen werden, sofern der abzugrenzende Betrag belegt ist oder sich sicher und mit vertretbarem Aufwand schätzen lässt. Abgrenzungen unter einem Betrag von 10 000 Franken werden nur auf Verlangen einer kreditverwaltenden Stelle vorgenommen. Abgrenzungen unter einem Betrag von 1 000 Franken werden in keinem Fall vorgenommen. Das Amt für Finanzen kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.[^8]

3) Sekundarschulen können auf begründeten Antrag Abgrenzungen für Sockelbeiträge und Schülerbeiträge bis zu 20 % ihres Jahresbudgets zu Lasten des Rechnungsjahres vornehmen. Der Antrag ist beim Amt für Finanzen einzureichen.[^9]

4) Im Rechnungsjahr zugesicherte Subventionen und Förderbeiträge müssen nicht abgegrenzt werden.

Art. 15

Inhalt der Landesrechnung

Die Landesrechnung enthält nebst der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung auch analog dem Voranschlag die institutionell und nach Sachgruppen gegliederten Hauptkonten, die der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung zugrunde liegen, sowie eine institutionell gegliederte Zusammenfassung.

Art. 16

Bilanzstruktur

Die Bilanz gliedert sich wie folgt:

Art. 17

Mittelflussrechnung

Als Fremde Mittel im Sinne von Art. 20 Abs. 2 FHG gelten Fremdkapital ohne langfristige Finanzverbindlichkeiten wie Darlehen und Anleihen.

Art. 18

Anhang

1) Der Gewährleistungsspiegel nach Art. 21 Abs. 1 Bst. d FHG enthält insbesondere wesentliche Eventualverbindlichkeiten aus:

2) Als zusätzliche Angaben nach Art. 21 Abs. 1 Bst. f FHG gelten insbesondere:

V. Bilanzierung und Bewertung

Art. 19

Flüssige Mittel

Flüssige Mittel (Barbestände, Bankguthaben und kurzfristige Finanzanlagen) in Fremdwährung werden zu Devisenkursen per Bilanzstichtag (Abschlusskurse) bewertet.

Art. 20

Forderungen

1) Dem Risiko des Forderungsverlustes ist durch eine Wertberichtigung (Delkredere) angemessen Rechnung zu tragen. Nicht wertberichtigt werden:

2) Die Wertberichtigung nach Abs. 1 beträgt bei:

3) Tritt ein Forderungsverlust ein, ist die Forderung vorbehaltlich spezialgesetzlicher Bestimmungen abzuschreiben. Eine Abschreibung kann insbesondere erfolgen, wenn:

Art. 21

Finanzanlagen des Finanzvermögens und der Deckungskapitalien unselbständiger Fonds[^12]

1) Finanzanlagen des Finanzvermögens sowie der Deckungskapitalien unselbständiger Fonds werden zu Kurswerten am Bilanzstichtag bewertet. Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung. Marchzinsen sind periodengerecht abzugrenzen.[^13]

2) Beteiligungen des Finanzvermögens ohne Kurswert werden zum entsprechenden Beteiligungsanteil am Eigenkapital des Unternehmens per Bilanzstichtag gemäss dessen Jahresrechnung bewertet (Equitymethode). Ist dieser Equitywert mit wesentlichen Unsicherheiten behaftet, kann jedoch zur Vermeidung einer Überbewertung eine andere Bewertungsart gewählt werden.

Art. 22

Investitionsbegriff

1) Investitionen sind Ausgaben für Wirtschaftsgüter, die während mehr als einer Rechnungsperiode einen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen, deren Wert pro Einzelobjekt zuverlässig ermittelt werden kann und eine bestimmte Mindesthöhe (Aktivierungsgrenze) erreicht.

2) Sachanlagegüter und immaterielle Anlagegüter sind einzelne, selbständig nutzungsfähige und bewertbare Gebrauchsgüter. Als selbständig nutzungsfähig gelten Gebrauchsgüter, wenn deren Funktionsfähigkeit jeweils auch ohne Nutzungszusammenhang mit anderen Wirtschaftsgütern gegeben ist. Sie können einzeln angeschafft oder veräussert werden. Ausgaben für bestehende Anlagegüter stellen in der Regel nur Investitionen dar, wenn der Nutzen oder die Nutzungsdauer eindeutig erhöht bzw. ein Mehrwert geschaffen wird.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.