Konsumkreditgesetz (KKG) vom 24. November 2011
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die Rechte und Pflichten von Konsumenten, Kreditgebern und Kreditvermittlern in Zusammenhang mit Kreditverträgen und bezweckt den Schutz der Konsumenten sowie die Sicherstellung eines transparenten und effizienten Konsumkreditmarktes.
2) Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIX - 7h.07).
Art. 2
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz gilt für Kreditverträge.
2) Es gilt nicht für:
- a) Kreditverträge, die entweder durch eine Hypothek oder durch eine in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Mitgliedstaat) oder der Schweiz sonst für unbewegliches Vermögen übliche, vergleichbare Sicherheit oder durch ein Recht an unbeweglichem Vermögen gesichert sind;
- b) Kreditverträge, die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem bestehenden oder geplanten Gebäude bestimmt sind;
- c) Kreditverträge, bei denen der Gesamtkreditbetrag weniger als 300 Franken oder mehr als 120 000 Franken beträgt;
- d) Miet- oder Leasingverträge, bei denen weder in dem Vertrag selbst noch in einem gesonderten Vertrag eine Verpflichtung zum Erwerb des Miet- bzw. Leasinggegenstands vorgesehen ist; von einer solchen Verpflichtung ist auszugehen, wenn der Kreditgeber darüber einseitig entscheidet;
- e) Kreditverträge in Form von Überziehungsmöglichkeiten, bei denen der Kredit binnen eines Monats zurückzuzahlen ist;
- f) zins- und gebührenfreie Kreditverträge und Kreditverträge, nach denen der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und bei denen nur geringe Kosten anfallen;
- g) Verträge über Kredite, die Arbeitnehmern vom Arbeitgeber als Nebenleistung zinsfrei oder zu einem niedrigeren effektiven Jahreszins als dem marktüblichen gewährt werden und die nicht der breiten Öffentlichkeit angeboten werden;
- h) Kreditverträge, die mit einer Bank im Sinne des Bankengesetzes oder mit einer Wertpapierfirma im Sinne des Wertpapierfirmengesetzes geschlossen werden und die es einem Anleger erlauben sollen, ein Geschäft zu tätigen, das eines oder mehrere der in Anhang 1 Abschnitt C des Wertpapierfirmengesetzes genannten Finanzinstrumente betrifft, wenn die Bank oder Wertpapierfirma, die den Kredit gewährt, an diesem Geschäft beteiligt ist;[^2]
- i) Kreditverträge, die Ergebnis eines Vergleichs vor einem Richter oder einer anderen gesetzlich befugten Stelle sind;
- k) Kreditverträge, die die unentgeltliche Stundung einer bestehenden Forderung zum Gegenstand haben;
- l) Kreditverträge, nach deren Abschluss der Konsument zur Bestellung eines Fahrnispfandes als Sicherheit beim Kreditgeber verpflichtet ist und bei denen sich die Haftung des Konsumenten ausschliesslich auf dieses Fahrnispfand beschränkt;
- m) Kreditverträge, die Darlehen zum Gegenstand haben, die einem begrenzten Kundenkreis im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen im Gemeinwohlinteresse gewährt werden, sei es zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Zinssatz oder zinslos oder zu anderen, für den Konsumenten günstigeren als den marktüblichen Bedingungen und zu Zinssätzen, die nicht über den marktüblichen Zinssätzen liegen.
3) Auf Kreditverträge in Form einer kurzfristigen Überziehungsmöglichkeit, bei denen der Kredit nach Aufforderung oder binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist, finden lediglich die Art. 1 bis 3, 4 Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 3, Art. 6 bis 9, 10 Abs. 1 und 4, Art. 11, 13, 16 und 18 sowie die Art. 20 bis 30 Anwendung.
4) Auf Kreditverträge in Form von Überschreitung finden lediglich die Art. 1 bis 3, 19 sowie 22 bis 30 Anwendung.
5) Auf Kreditverträge, die vorsehen, dass Kreditgeber und Konsumenten Vereinbarungen über Stundungs- oder Rückzahlungsmodalitäten treffen, wenn der Konsument seinen Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Kreditvertrag nicht nachgekommen ist, finden lediglich die Art. 1 bis 4, 6, 7, 9, 10 Abs. 1, 2 Bst. a bis i, m und s sowie Abs. 4, Art. 12, 14, 17 sowie 19 bis 30 Anwendung, sofern:
- a) durch solche Vereinbarungen voraussichtlich ein Gerichtsverfahren wegen Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen vermieden werden kann; und
- b) der Konsument dadurch im Vergleich zum ursprünglichen Kreditvertrag nicht schlechter gestellt wird.
6) Handelt es sich in den Fällen nach Abs. 5 um Kreditverträge in Form einer kurzfristigen Überziehungsmöglichkeit, so gelten nur die Bestimmungen von Abs. 3.
Art. 3
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
- a) "Konsument": eine natürliche Person, die einen Kreditvertrag zu einem Zweck abschliesst, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;
- b) "Kreditgeber": eine natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt oder zu gewähren verspricht;
- c) "Kreditvertrag" (Konsumkreditvertrag): ein Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Konsumenten einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht; ausgenommen sind Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Waren gleicher Art, bei denen der Konsument für die Dauer der Erbringung oder Lieferung Teilzahlungen für diese Dienstleistungen oder Waren leistet;
- d) "Überziehungsmöglichkeit": ein ausdrücklicher Kreditvertrag, bei dem der Kreditgeber dem Konsumenten Beträge zur Verfügung stellt, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Konsumenten überschreiten; ist dieser Kredit nach Aufforderung oder binnen drei Monate zurückzuzahlen, handelt es sich um eine "kurzfristige Überziehungsmöglichkeit";
- e) "Überschreitung": eine stillschweigend akzeptierte Überziehung, bei der der Kreditgeber dem Konsumenten Beträge zur Verfügung stellt, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Konsumenten oder die vereinbarte Überziehungsmöglichkeit überschreiten;
- f) "Kreditvermittler": eine natürliche oder juristische Person, die nicht als Kreditgeber handelt und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gegen ein Entgelt, das aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen kann:
-
- Konsumenten Kreditverträge vorstellt oder anbietet;
-
- Konsumenten bei anderen als den in Ziff. 1 genannten Vorarbeiten zum Abschluss von Kreditverträgen behilflich ist; oder
-
- für den Kreditgeber Kreditverträge mit den Konsumenten abschliesst;
- g) "Gesamtkosten des Kredits für den Konsumenten": sämtliche Kosten, einschliesslich der Zinsen, Provisionen, Steuern und Kosten jeder Art - ausgenommen Beurkundungsgebühren -, die der Konsument im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind; Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, insbesondere Versicherungsprämien, sind ebenfalls enthalten, wenn der Abschluss des Vertrags über diese Nebenleistung eine zusätzliche zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird;
- h) "vom Konsumenten zu zahlender Gesamtbetrag": die Summe des Gesamtkreditbetrags und der Gesamtkosten des Kredits für den Konsumenten;
- i) "effektiver Jahreszins": die Gesamtkosten des Kredits für den Konsumenten, die als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags ausgedrückt sind, soweit zutreffend einschliesslich der Kosten nach Art. 20 Abs. 2 und 3;
- k) "Sollzinssatz": der als fester oder variabler periodischer Prozentsatz ausgedrückte Zinssatz, der auf jährlicher Basis auf die in Anspruch genommenen Kredit-Auszahlungsbeträge angewandt wird;
- l) "fester Sollzinssatz": ein Sollzinssatz, bei dem der Kreditgeber und der Konsument im Kreditvertrag einen einzigen Sollzinssatz für die gesamte Laufzeit des Kreditvertrags oder mehrere Sollzinssätze für verschiedene Teilzeiträume der Gesamtlaufzeit vereinbaren, wobei ausschliesslich ein bestimmter fester Prozentsatz zugrunde gelegt wird. Sind in dem Kreditvertrag nicht alle Sollzinssätze festgelegt, so gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Teilzeiträume der Gesamtlaufzeit als vereinbart, für die die Sollzinssätze ausschliesslich durch einen bei Abschluss des Kreditvertrags vereinbarten bestimmten festen Prozentsatz festgelegt wurden;
- m) "Gesamtkreditbetrag": die Obergrenze oder die Summe aller Beträge, die aufgrund eines Kreditvertrags zur Verfügung gestellt werden;
- n) "dauerhafter Datenträger": jedes Medium, das es dem Konsumenten gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
- o) "verbundener Kreditvertrag": ein Kreditvertrag, bei dem:
-
- der betreffende Kredit ausschliesslich der Finanzierung eines Vertrags über Lieferung bestimmter Waren oder die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung dient; und
-
- diese beiden Verträge objektiv betrachtet eine wirtschaftliche Einheit bilden; von einer wirtschaftlichen Einheit ist auszugehen, wenn der Warenlieferant oder der Dienstleistungserbringer den Kredit zugunsten des Konsumenten finanziert oder wenn sich der Kreditgeber im Falle der Finanzierung durch einen Dritten bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrags der Mitwirkung des Warenlieferanten oder des Dienstleistungserbringers bedient oder wenn im Kreditvertrag ausdrücklich die spezifischen Waren oder die Erbringung einer spezifischen Dienstleistung angegeben sind.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen sind Personen des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
II. Informationspflichten und vorvertragliche Pflichten
Art. 4
Standardinformationen, die in die Werbung aufzunehmen sind
1) Werden in der Werbung für Kreditverträge Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten eines Kredits für den Konsumenten bezogene Zahlen genannt, so müssen diese Informationen in der Werbung die folgenden Elemente in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise anhand eines repräsentativen Beispiels enthalten:
- a) fester oder variabler Sollzinssatz oder fester und variabler Sollzinssatz, zusammen mit Einzelheiten aller für den Konsumenten anfallenden, in die Gesamtkreditkosten einbezogenen Kosten;
- b) Gesamtkreditbetrag;
- c) effektiver Jahreszins; ausgenommen sind Kreditverträge in Form einer kurzfristigen Überziehungsmöglichkeit;
- d) falls zutreffend, Laufzeit des Kreditvertrags;
- e) im Falle eines Kredits in Form eines Zahlungsaufschubs für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung, Barzahlungspreis und Betrag etwaiger Anzahlungen; und
- f) gegebenenfalls vom Konsumenten zu zahlender Gesamtbetrag sowie der Betrag der Teilzahlungen.
2) Ist der Abschluss eines Vertrags über die Inanspruchnahme einer Nebenleistung, insbesondere eines Versicherungsvertrags, im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zwingende Voraussetzung dafür, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird, und können die Kosten der Nebenleistung nicht im Voraus bestimmt werden, so ist auf die Verpflichtung zum Abschluss jenes Vertrags ebenfalls in klarer, prägnanter Form an optisch hervorgehobener Stelle zusammen mit dem effektiven Jahreszinssatz hinzuweisen.
3) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.
Art. 5
a) Im Allgemeinen
1) Der Kreditgeber oder gegebenenfalls der Kreditvermittler hat dem Konsumenten rechtzeitig bevor dieser durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist auf der Grundlage der vom Kreditgeber angebotenen Kreditbedingungen und gegebenenfalls der vom Konsumenten geäusserten Präferenzen und vorgelegten Auskünfte die Information zu erteilen, die der Konsument benötigt, um verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er einen Kreditvertrag schliessen will. Der Kreditgeber oder gegebenenfalls der Kreditvermittler hat dem Konsumenten die in Abs. 2 genannten Informationen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger unter Verwendung des Formulars "Standardinformationen für Konsumkredite" nach Anhang 2 mitzuteilen. Die Informationspflichten des Kreditgebers gelten als erfüllt, wenn er das genannte Formular vorgelegt hat.
2) Die Informationen nach Abs. 1 müssen folgende Angaben enthalten:
- a) die Art des Kredits;
- b) die Identität und die Anschrift des Kreditgebers sowie gegebenenfalls die Identität und die Anschrift des beteiligten Kreditvermittlers;
- c) den Gesamtkreditbetrag und die Bedingungen für die Inanspruchnahme;
- d) die Laufzeit des Kreditvertrags;
- e) bei Krediten in Form eines Zahlungsaufschubs für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung und bei verbundenen Kreditverträgen die Ware oder die Dienstleistung und den Barzahlungspreis;
- f) den Sollzinssatz, die Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzes und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, ferner die Zeiträume, Bedingungen und die Art und Weise der Anpassung des Sollzinssatzes. Gelten unter bestimmten Umständen unterschiedliche Sollzinssätze, so sind die oben genannten Informationen für alle anzuwendenden Sollzinssätze zu erteilen;
- g) den effektiven Jahreszins und den vom Konsumenten zu zahlenden Gesamtbetrag, erläutert durch ein repräsentatives Beispiel unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfliessenden Annahmen; hat der Konsument dem Kreditgeber seine Wünsche in Bezug auf eines oder mehrere Elemente seines Kredits mitgeteilt, beispielsweise in Bezug auf die Laufzeit des Kreditvertrags oder den Gesamtkreditbetrag, so muss der Kreditgeber diese Elemente berücksichtigen; sofern ein Kreditvertrag unterschiedliche Verfahren der Inanspruchnahme mit jeweils unterschiedlichen Entgelten oder Sollzinssätzen vorsieht, und der Kreditgeber die Vermutung nach Anhang 1 Teil II Bst. b trifft, so weist er darauf hin, dass andere Mechanismen der Inanspruchnahme bei der Art des Kreditvertrags zu einem höheren effektiven Jahreszins führen können;
- h) den Betrag, die Anzahl und die Periodizität der vom Konsumenten zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zwecke der Rückzahlung angerechnet werden;
- i) gegebenenfalls die Entgelte für die Führung eines oder mehrerer Konten für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge, es sei denn, die Eröffnung eines entsprechenden Kontos ist fakultativ, zusammen mit den Entgelten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sonstige Entgelte aufgrund des Kreditvertrags und die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können;
- k) falls zutreffend, den Hinweis auf vom Konsumenten bei Abschluss des Kreditvertrags zu zahlende Beurkundungsgebühren;
- l) gegebenenfalls die Verpflichtung, einen mit dem Kreditvertrag zusammenhängenden Vertrag, insbesondere über eine Versicherung, abzuschliessen, wenn der Abschluss eines solchen Vertrags Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird;
- m) den anwendbaren Satz der Verzugszinsen und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten;
- n) einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen;
- o) die gegebenenfalls verlangten Sicherheiten;
- p) das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts;
- q) das Recht auf vorzeitige Rückzahlung und gegebenenfalls die Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung dieser Entschädigung nach Art. 17;
- r) das Recht des Konsumenten auf unverzügliche und unentgeltliche Unterrichtung nach Art. 9 Abs. 2 über das Ergebnis einer Datenbankabfrage zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit;
- s) das Recht des Konsumenten, auf Verlangen unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs zu erhalten. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Konsumenten bereit ist; und
- t) gegebenenfalls den Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist.
3) Etwaige zusätzliche Informationen des Kreditgebers für den Konsumenten sind in einem gesonderten Dokument zu erteilen, das dem betreffenden Formular "Standardinformationen für Konsumkredite" beigefügt werden kann.
3a) Wird im Kreditvertrag auf einen Referenzwert im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Ziff. 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 Bezug genommen, teilt der Kreditgeber oder gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Konsumenten in einem eigenen Dokument, das der Standardinformation für Konsumkredite beigefügt werden kann, den Namen des Referenzwerts und seines Administrators sowie dessen mögliche Auswirkungen auf den Konsumenten mit.[^3]
4) Bei fernmündlicher Kommunikation im Sinne von Art. 6 des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes muss die zu liefernde Beschreibung der Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung zumindest die in Abs. 2 Bst. c, d, e, f und h des vorliegenden Artikels vorgesehenen Angaben und den anhand eines repräsentativen Beispiels erläuterten effektiven Jahreszins sowie den vom Konsumenten zu zahlenden Gesamtbetrag enthalten.
5) Wurde der Vertrag auf Ersuchen des Konsumenten mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das die Erteilung der Informationen nach Abs. 1 bis 3 nicht gestattet, insbesondere in dem in Abs. 4 genannten Fall, teilt der Kreditgeber dem Konsumenten unverzüglich nach Abschluss des Kreditvertrags die vollständigen vorvertraglichen Informationen unter Verwendung des Formulars "Standardinformationen für Konsumkredite" mit.
6) Auf Verlangen erhält der Konsument zusätzlich zu dem Formular "Standardinformationen für Konsumkredite" unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Konsumenten bereit ist.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.