Konsumkreditgesetz (KKG) vom 24. November 2011

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2012-01-10
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt die Rechte und Pflichten von Konsumenten, Kreditgebern und Kreditvermittlern in Zusammenhang mit Kreditverträgen und bezweckt den Schutz der Konsumenten sowie die Sicherstellung eines transparenten und effizienten Konsumkreditmarktes.

2) Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIX - 7h.07).

Art. 2

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz gilt für Kreditverträge.

2) Es gilt nicht für:

3) Auf Kreditverträge in Form einer kurzfristigen Überziehungsmöglichkeit, bei denen der Kredit nach Aufforderung oder binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist, finden lediglich die Art. 1 bis 3, 4 Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 3, Art. 6 bis 9, 10 Abs. 1 und 4, Art. 11, 13, 16 und 18 sowie die Art. 20 bis 30 Anwendung.

4) Auf Kreditverträge in Form von Überschreitung finden lediglich die Art. 1 bis 3, 19 sowie 22 bis 30 Anwendung.

5) Auf Kreditverträge, die vorsehen, dass Kreditgeber und Konsumenten Vereinbarungen über Stundungs- oder Rückzahlungsmodalitäten treffen, wenn der Konsument seinen Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Kreditvertrag nicht nachgekommen ist, finden lediglich die Art. 1 bis 4, 6, 7, 9, 10 Abs. 1, 2 Bst. a bis i, m und s sowie Abs. 4, Art. 12, 14, 17 sowie 19 bis 30 Anwendung, sofern:

6) Handelt es sich in den Fällen nach Abs. 5 um Kreditverträge in Form einer kurzfristigen Überziehungsmöglichkeit, so gelten nur die Bestimmungen von Abs. 3.

Art. 3

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen sind Personen des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Informationspflichten und vorvertragliche Pflichten

Art. 4

Standardinformationen, die in die Werbung aufzunehmen sind

1) Werden in der Werbung für Kreditverträge Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten eines Kredits für den Konsumenten bezogene Zahlen genannt, so müssen diese Informationen in der Werbung die folgenden Elemente in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise anhand eines repräsentativen Beispiels enthalten:

2) Ist der Abschluss eines Vertrags über die Inanspruchnahme einer Nebenleistung, insbesondere eines Versicherungsvertrags, im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zwingende Voraussetzung dafür, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird, und können die Kosten der Nebenleistung nicht im Voraus bestimmt werden, so ist auf die Verpflichtung zum Abschluss jenes Vertrags ebenfalls in klarer, prägnanter Form an optisch hervorgehobener Stelle zusammen mit dem effektiven Jahreszinssatz hinzuweisen.

3) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

Art. 5

a) Im Allgemeinen

1) Der Kreditgeber oder gegebenenfalls der Kreditvermittler hat dem Konsumenten rechtzeitig bevor dieser durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist auf der Grundlage der vom Kreditgeber angebotenen Kreditbedingungen und gegebenenfalls der vom Konsumenten geäusserten Präferenzen und vorgelegten Auskünfte die Information zu erteilen, die der Konsument benötigt, um verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er einen Kreditvertrag schliessen will. Der Kreditgeber oder gegebenenfalls der Kreditvermittler hat dem Konsumenten die in Abs. 2 genannten Informationen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger unter Verwendung des Formulars "Standardinformationen für Konsumkredite" nach Anhang 2 mitzuteilen. Die Informationspflichten des Kreditgebers gelten als erfüllt, wenn er das genannte Formular vorgelegt hat.

2) Die Informationen nach Abs. 1 müssen folgende Angaben enthalten:

3) Etwaige zusätzliche Informationen des Kreditgebers für den Konsumenten sind in einem gesonderten Dokument zu erteilen, das dem betreffenden Formular "Standardinformationen für Konsumkredite" beigefügt werden kann.

3a) Wird im Kreditvertrag auf einen Referenzwert im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Ziff. 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 Bezug genommen, teilt der Kreditgeber oder gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Konsumenten in einem eigenen Dokument, das der Standardinformation für Konsumkredite beigefügt werden kann, den Namen des Referenzwerts und seines Administrators sowie dessen mögliche Auswirkungen auf den Konsumenten mit.[^3]

4) Bei fernmündlicher Kommunikation im Sinne von Art. 6 des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes muss die zu liefernde Beschreibung der Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung zumindest die in Abs. 2 Bst. c, d, e, f und h des vorliegenden Artikels vorgesehenen Angaben und den anhand eines repräsentativen Beispiels erläuterten effektiven Jahreszins sowie den vom Konsumenten zu zahlenden Gesamtbetrag enthalten.

5) Wurde der Vertrag auf Ersuchen des Konsumenten mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das die Erteilung der Informationen nach Abs. 1 bis 3 nicht gestattet, insbesondere in dem in Abs. 4 genannten Fall, teilt der Kreditgeber dem Konsumenten unverzüglich nach Abschluss des Kreditvertrags die vollständigen vorvertraglichen Informationen unter Verwendung des Formulars "Standardinformationen für Konsumkredite" mit.

6) Auf Verlangen erhält der Konsument zusätzlich zu dem Formular "Standardinformationen für Konsumkredite" unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Konsumenten bereit ist.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.