Kundmachung vom 24. Januar 2012 des Beschlusses Nr. 50/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2012-01-27
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. April 2010

Zustimmung des Landtags: 22. September 2010

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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2012

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 [^2] , in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 50/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 50/2010 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang

Art. 1

In Anhang IX des Abkommens wird unter Nummer 16b (Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: " , geändert durch:

Art. 2

In Anhang XII des Abkommens wird unter Nummer 4 (Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: " , geändert durch:

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 2009/44/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^6] .

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2010.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 84/2010

[^2]: LR 170.50

[^3]: ABl. L 101 vom 22.4.2010, S. 19.

[^4]: ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

[^5]: ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37.

[^6]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.