Kundmachung vom 24. Januar 2012 der Beschlüsse Nr. 113/2011 und 116/2011 bis 120/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 21. Oktober 2011
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 2011
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 [^1] , in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 6 die Beschlüsse Nr. 113/2011 und 116/2011 bis 120/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 113/2011 und 116/2011 bis 120/2011 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 66/2011 vom 1 Juli 2011 [^2] geändert.
-
- Die Richtlinie 2008/74/EG der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2005/78/EG in Bezug auf die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge [^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 2009/1/EG der Kommission vom 7. Januar 2009 zur Anpassung der Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit an den technischen Fortschritt [^4] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 2009/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung) [^5] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 2009/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen [^6] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Mit der Richtlinie 2009/67/EG wird die Richtlinie 93/92/EWG des Rates [^7] aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
-
- Mit der Richtlinie 2009/78/EG wird die Richtlinie 93/31/EWG des Rates [^8] aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Der Text der Nummern 45k (Richtlinie 93/31/EWG des Rates) und 45o (Richtlinie 93/92/EWG des Rates) wird gestrichen.
-
- Unter Nummer 45zn (Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
" , geändert durch: - 32009 L 0001: Richtlinie 2009/1/EG der Kommission vom 7. Januar 2009 (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 31) "
-
- Unter den Nummern 45zl (Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 45zo (Richtlinie 2005/78/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Nach Nummer 45zu (Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
- " 45zv. 32009 L 0067 : Richtlinie 2009/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 222 vom 25.8.2009, S. 1)
- 45zw. 32009 L 0078 : Richtlinie 2009/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 231 vom 3.9.2009, S. 8) "
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2008/74/EG, 2009/1/EG, 2009/67/EG und 2009/78/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^9] .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: " - 32011 R 0143 : Verordnung (EU) Nr. 143/2011 der Kommission vom 17. Februar 2011 (ABl. L 44 vom 18.2.2011, S. 2), berichtigt durch ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 52 - 32011 R 0207 : Verordnung (EU) Nr. 207/2011 der Kommission vom 2. März 2011 (ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 27) "
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 143/2011, berichtigt in ABl. L 49 vom 24.2.2011, und (EU) Nr. 207/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^13] .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Der Text von Nummer 8 (Richtlinie 72/166/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:
" 32009 L 0103 : Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (kodifizierte Fassung) (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Art. 21 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
" Die Benennung eines Schadenregulierungsbeauftragten stellt für sich allein keine Errichtung einer Zweigniederlassung im Sinne von Art. 1 Bst. b der Richtlinie 92/49/EWG dar, und der Schadenregulierungsbeauftragte gilt nicht als Niederlassung im Sinne von Art. 2 Bst. c der Richtlinie 88/357/EWG. " "
-
- Der Text von Nummer 9 (Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates), Nummer 10 (Dritte Richtlinie 90/232/EWG des Rates) und Nummer 10a (Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlament und des Rates) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/103/EC in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^24] .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 42g (Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- " 42ga. 32010 D 0017 : Entscheidung der Kommission 2010/17/EG vom 29. Oktober 2009 zur Festlegung der Eckdaten der Register der Fahrerlaubnisse und Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer gemäss Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 8 vom 13.1.2010, S. 17) "
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2010/17/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^27] .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens werden nach Nummer 56bc (Verordnung (EU) Nr. 428/2010 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- " 56bd. 32010 R 0801 : Verordnung (EU) Nr. 801/2010 der Kommission vom 13. September 2010 zur Durchführung von Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Flaggenstaat-Kriterien (ABl. L 241 vom 14.9.2010, S. 1)
- 56be. 32010 R 0802 : Verordnung (EU) Nr. 802/2010 der Kommission vom 13. September 2010 zur Durchführung von Art. 10 Abs. 3 und Art. 27 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Leistung von Unternehmen (ABl. L 241 vom 14.9.2010, S. 4) "
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 801/2010 und (EU) Nr. 802/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^31] .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: " - 32011 R 0390 : Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2011 der Kommission vom 19. April 2011 (ABl. L 104 vom 20.4.2011, S. 10) "
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 390/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^34] .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 21. Oktober 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/2011 vom 30. September 2011 [^10] geändert.
-
- Die Verordnung (EU) Nr. 143/2011 der Kommission vom 17. Februar 2011 zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) [^11] , berichtigt in ABl. L 49 vom 16.2.2011, S. 52, ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EU) Nr. 207/2011 der Kommission vom 2. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Bezug auf Anhang XVII (Diphenylether-Pentabromderivat und Perfluoroctansulfonat - PFOS) [^12] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 21.Oktober 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2011 vom 1. Juli 2011 [^14] geändert.
-
- Die Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (kodifizierte Fassung) [^15] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Mit der Richtlinie 2009/103/EG werden die Richtlinien 72/166/EWG [^16] , 84/5/EWG [^17] und 90/232/EWG [^18] des Rates sowie die Richtlinien 2000/26/EG [^19] und 2005/14/EG [^20] des Europäischen Parlaments und des Rates aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurden und daher aus dem Abkommen zu streichen sind, mit Ausnahme derjenigen Bestimmungen der Richtlinien 2000/26/EG und 2005/14/EG, durch die die Richtlinien 73/239/EWG [^21] und 88/357/EWG [^22] des Rates geändert werden. Diese Bestimmungen werden durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [^23] in das Abkommen aus dem Abkommen gestrichen.
-
- Die derzeitige EWR-Anpassung der Richtlinie 2000/26/EG ist in Bezug auf die Richtlinie 2009/103/EG aufrechtzuerhalten -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 21. Oktober 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 104/2011 vom 30. September 2011 [^25] geändert.
-
- Die Entscheidung der Kommission 2010/17/EG vom 29. Oktober 2009 zur Festlegung der Eckdaten der Register der Fahrerlaubnisse und Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer gemäss Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [^26] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 21. Oktober 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 104/2011 vom 30. September 2011 [^28] geändert.
-
- Die Verordnung (EU) Nr. 801/2010 der Kommission vom 13. September 2010 zur Durchführung von Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Flaggenstaat-Kriterien [^29] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EU) Nr. 802/2010 der Kommission vom 13. September 2010 zur Durchführung von Art. 10 Abs. 3 und Art. 27 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Leistung von Unternehmen [^30] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 21. Oktober 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 104/2011 vom 30. September 2011 [^32] geändert.
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2011 der Kommission vom 19. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist [^33] , ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 21. Oktober 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: LR 170.50
[^2]: ABl. L 262 vom 6.10.2011, S. 20.
[^3]: ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 51.
[^4]: ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 31.
[^5]: ABl. L 222 vom 25.8.2009, S. 1.
[^6]: ABl. L 231 vom 3.9.2009, S. 8.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.