Asylgesetz (AsylG) vom 14. Dezember 2011
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
1) Dieses Gesetz regelt:
- a) die Asylgewährung und die Rechtsstellung von Flüchtlingen in Liechtenstein; sowie
- b) die vorübergehende Schutzgewährung in Liechtenstein.
2) Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in Liechtenstein gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in Liechtenstein ein.
Art. 2
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
- a) "Flüchtlinge": ausländische Personen, die:
-
- aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihres Geschlechts oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen; oder
-
- staatenlos sind, sich infolge obiger Umstände ausserhalb des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts befinden und dorthin nicht zurückkehren können oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht zurückkehren wollen;
- b) "Heimat- oder Herkunftsstaat": der Staat, dessen Staatsangehörigkeit die ausländische Person besitzt, oder - bei Staatenlosen - der Staat, in dem sie zuletzt wohnte;
- c) "Schutzbedürftige": ausländische Personen, denen aufgrund einer Entscheidung der Regierung für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehend Schutz gewährt wird;
- d) "vorläufig Aufgenommene": ausländische Personen, denen kein Asyl in Liechtenstein gewährt wird, bei denen jedoch der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist;
- e) "Asylgesuch": eine Erklärung in schriftlicher oder mündlicher Form, mit der eine ausländische Person zu erkennen gibt, dass sie in Liechtenstein um Asyl nachsucht;
- f) "Asylsuchende": ausländische Personen, deren Asylgesuch hängig ist;
- g) "Familienangehörige":
-
- der Ehegatte oder der eingetragene Partner, sofern die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestanden hat;
-
- die minderjährigen Kinder, unabhängig davon, ob es sich um eheliche oder nicht eheliche Kinder handelt;
-
- andere von der Regierung mit Verordnung bestimmte nahe Angehörige, gegenüber denen die in Liechtenstein aufgenommene Person eine Unterhaltsverpflichtung hat, die bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestanden hat;
- h) "Dublin-Staat": ein Staat, der an den Dublin-Besitzstand gebunden ist;
- i) "Dublin-Verfahren": ein Verfahren, das aufgrund des Dublin-Besitzstandes durchgeführt wird.[^2]
2) Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Abs. 1 Bst. a ist namentlich dann gegeben, wenn die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit geltend gemacht werden kann sowie Massnahmen drohen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Asylsuchende seinen Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe).
3) Die Verfolgung im Sinne von Abs. 1 Bst. a kann ausgehen:
- a) vom Heimat- oder Herkunftsstaat;
- b) von Parteien oder Organisationen, die den Heimat- oder Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen;
- c) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Bst. a und b genannten Akteure einschliesslich internationaler Organisationen erwiesenermassen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.
4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 2a[^3]
Verweis auf Rechtsvorschriften des in Liechtenstein anwendbaren Schengen- oder Dublin-Besitzstands
Wird in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des in Liechtenstein anwendbaren Schengen- oder Dublin-Besitzstands verwiesen, ergibt sich die jeweils geltende Fassung dieser Rechtsvorschriften aus der Kundmachung der Staatsverträge zur Weiterentwicklung des Schengen- oder Dublin-Besitzstands im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 des Kundmachungsgesetzes.
Art. 3
Rückschiebungsverbot
1) Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in einen Staat gezwungen werden, in dem:
- a) ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a gefährdet ist oder die Gefahr besteht, dass sie zur Ausreise in einen solchen Staat gezwungen wird; oder
- b) sie der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird oder die Gefahr besteht, dass sie zur Ausreise in einen solchen Staat gezwungen wird.
2) Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot nach Abs. 1 Bst. a berufen, wenn:
- a) erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass sie eine Gefahr für die Sicherheit Liechtensteins darstellt; oder
- b) sie eine Bedrohung für die Gemeinschaft Liechtensteins bedeutet, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist.
Art. 4
Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
II. Asylsuchende
A. Allgemeines
Art. 5[^4]
Zuständigkeit
1) Die Regierung entscheidet über die Gewährung, Verweigerung und Beendigung des Asyls.
2) Das nach der Geschäftsverteilung zuständige Regierungsmitglied entscheidet über die Unzulässigkeit eines Asylgesuches nach Art. 20.
3) Das Ausländer- und Passamt führt das Asylverfahren durch und legt der Regierung oder dem zuständigen Regierungsmitglied nach Abs. 2 das Asylgesuch nach Abschluss des Verfahrens zur Entscheidung vor.
Art. 5a[^5]
Sichere Heimat- und Herkunftsstaaten
Die Regierung bezeichnet nach Konsultation der beratenden Kommission (Art. 85) die sicheren Heimat- und Herkunftsstaaten mit Verordnung. Als solche gelten Staaten, in denen nach ihrer Feststellung insbesondere Sicherheit vor staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten bestehen.
Art. 6
Mitwirkungspflicht
1) Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
- a) ihre Identität offen legen;
- b) bei der Einreichung des Asylgesuchs Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben oder auf Verlangen des Ausländer- und Passamtes beschaffen. Asylsuchenden wird eine Abnahmebestätigung sowie nach Überprüfung der Echtheit der Dokumente auf Verlangen eine Kopie der Dokumente ausgehändigt, sofern diese unverfälscht sind;
- c) bei der Anhörung die Gründe angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
- d) allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
- e) bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken.
2) Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente besorgt zu sein. Wird die Übersetzung der Dokumente durch das Ausländer- und Passamt selbst veranlasst, so kann es eine Übersetzungsgebühr verlangen, sofern der Asylsuchende über ausreichende finanzielle Mittel verfügt.
3) Asylsuchende, die sich in Liechtenstein aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens dem Ausländer- und Passamt zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung dem Ausländer- und Passamt unverzüglich mitteilen.
4) Nach Vorliegen einer vollziehbaren Wegweisungsverfügung sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
5) Die Mitwirkungspflicht ist nicht verletzt, wenn der Asylsuchende diese unverschuldet nicht erfüllen konnte.
Art. 7
Durchsuchung
1) Asylsuchende und ihre mitgeführten Sachen dürfen auf Reise- und Identitätspapiere sowie auf gefährliche Gegenstände, Betäubungsmittel und Vermögenswerte unklarer Herkunft hin durchsucht werden durch:
- a) das Ausländer- und Passamt oder die Landespolizei bei der Einreichung des Asylgesuchs;
- b) die Landespolizei bei ihrer Unterbringung in einer Kollektivunterkunft des Staates; die Durchsuchung kann in Anwesenheit eines Vertreters des Ausländer- und Passamtes erfolgen.
2) Das Landgericht kann auf Antrag des Ausländer- und Passamtes die Durchsuchung von Wohnungen und Zimmern, die Asylsuchende bewohnen, anordnen, wenn der Verdacht besteht, dass darin Reise- oder Identitätspapiere oder für das Verfahren relevante Dokumente und Gegenstände verborgen sind. Die Durchsuchung ist durch die Landespolizei durchzuführen.
3) Das Ausländer- und Passamt sowie die Landespolizei haben das Ergebnis der Durchsuchung nach Abs. 1 und 2 schriftlich festzuhalten. Dem Asylsuchenden und - sofern die Durchführung durch die Landespolizei durchgeführt wird - dem Ausländer- und Passamt ist eine Kopie des Protokolls auszuhändigen.
4) Asylsuchende dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts durchsucht werden.
Art. 8
Beweisverfahren, Sicherstellung und Einziehung von Urkunden, Altersgutachten
1) Wird zur Ermittlung des Sachverhalts ein Beweisverfahren durchgeführt, können Asylsuchende zur behördlichen Beweisanordnung nicht vorgängig Stellung nehmen.
2) Behörden stellen Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente, die Hinweise auf die Identität oder Herkunft eines Asylsuchenden geben können, zuhanden des Ausländer- und Passamtes sicher. Dem Asylsuchenden werden eine Abnahmebestätigung sowie nach Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit der Dokumente auf Verlangen eine Kopie der Dokumente ausgehändigt, sofern diese unverfälscht sind.
3) Verfälschte oder gefälschte Dokumente werden vom Ausländer- und Passamt oder der Landespolizei eingezogen.
4) Bestehen Hinweise, dass ein angeblich minderjähriger Asylsuchender das Mündigkeitsalter erreicht hat, so kann das Ausländer- und Passamt ein Altersgutachten veranlassen.
Art. 9
Zustellungen
Zustellungen erfolgen mit Zustellnachweis an den Asylsuchenden oder an eine von ihm bevollmächtigte Person nach den Vorschriften des Zustellgesetzes.
Art. 10
Verhältnis zu ausländerrechtlichen Verfahren
Auf das Verhältnis zwischen dem Asylverfahren und dem ausländerrechtlichen Verfahren findet Art. 4 des Ausländergesetzes Anwendung.
Art. 11
Sprache
1) Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder des zuständigen Regierungsmitglieds sind dem Asylsuchenden schriftlich oder mündlich in eine Sprache zu übersetzen, die von ihm verstanden wird oder von der ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Die Übersetzung bezieht sich zumindest auf den Spruch der Entscheidung und auf eine summarische Zusammenfassung der Entscheidungsgründe sowie die Rechtsmittelbelehrung.[^6]
2) Bei der Kommunikation mit dem Asylsuchenden ist sicherzustellen, dass er in die Lage versetzt wird, die ihn betreffenden Informationen zu verstehen. Bei Befragungen zieht das Ausländer- und Passamt erforderlichenfalls einen qualifizierten Dolmetscher bei.
3) Der Dolmetscher untersteht gegenüber Dritten der Verschwiegenheitspflicht.
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 11a[^7]
Medizinische Abklärung
1) Das Amt für Gesundheit kann insbesondere nach der Einreise eines Asylsuchenden eine medizinische Abklärung anordnen. Es arbeitet diesbezüglich eng mit den für die Betreuung zuständigen unabhängigen Dritten (Art. 59) zusammen.
2) Das Ausländer- und Passamt kann die Anordnung von medizinischen Abklärungen beim Amt für Gesundheit anregen.
3) Vorbehalten bleiben Art. 8 Abs. 4 und Art. 59 Abs. 2 Bst. c.
Art. 12
Besondere Verfahrensbestimmungen
1) Das Ausländer- und Passamt beantragt für unbegleitete minderjährige Asylsuchende unverzüglich beim Landgericht die Bestellung eines Kurators, welcher deren rechtliche Interessen wahrnimmt und gleichzeitig deren Verfahrenshelfer ist. Das Landgericht informiert die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer über die Bestellung des Verfahrenshelfers.[^8]
2) Die Regierung erlässt mit Verordnung ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren für Frauen, unbegleitete Minderjährige sowie Folteropfer, die der psychischen Verfassung und dem Alter dieser Personen Rechnung tragen.
Art. 13
Rechtsberatung
1) Die Regierung trifft die erforderlichen Massnahmen, um den Zugang zur Rechtsberatung für Asylsuchende sicherzustellen. Sie kann zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen mit unabhängigen Dritten abschliessen.
2) Die Rechtsberatung umfasst insbesondere:[^9]
- a) die Erläuterung der Rechte und Pflichten;
- b) die Verfahrens- und Chancenberatung; und
- c) die Beratung und Unterstützung im Beschwerdeverfahren.
3) Personen, welche die Rechtsberatung durchführen, müssen über entsprechende juristische Qualifikationen verfügen. Sie unterstehen gegenüber Dritten der Verschwiegenheitspflicht und dürfen während des ganzen Asylverfahrens weder Hilfswerkvertreter noch Rechtsvertreter des Asylsuchenden sein.[^10]
4) Das Ausländer- und Passamt informiert die Asylsuchenden bei der ersten Befragung über die Möglichkeit der Rechtsberatung.
Art. 14
Akteneinsicht
1) Dem Asylsuchenden sowie Personen, welche die Rechtsberatung durchführen, ist bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung auf Verlangen Einsicht in die Befragungsprotokolle zu gewähren, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
2) Nach einer erstinstanzlichen Entscheidung ist umfassende Akteneinsicht zu gewähren.
B. Einreichung von Asylgesuchen und Einreise
Art. 15
Einreichungsstelle in Liechtenstein
Eine Person, die sich in Liechtenstein befindet, hat ihr Asylgesuch beim Ausländer- und Passamt, ausserhalb der Bürozeiten bei der Landespolizei, einzureichen.
Art. 16
Asylgesuch an der Grenze, nach Anhaltung im grenznahen Raum bei der illegalen Einreise oder im Inland
1) Personen, die an der Grenze oder nach Anhaltung bei der illegalen Einreise im grenznahen Raum oder im Inland ein Asylgesuch einreichen, werden dem Ausländer- und Passamt zugewiesen.
2) Das Ausländer- und Passamt prüft seine Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens unter Berücksichtigung des für Liechtenstein anwendbaren Dublin-Besitzstands.
C. Das erstinstanzliche Verfahren
Art. 16a[^11]
Vorbereitungsphase
1) Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren in der Regel zehn Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
2) Das Ausländer- und Passamt weist die Asylsuchenden auf ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren hin. Es kann eine Befragung nach Art. 17 durchführen. Es kann mit dem Asylsuchenden abklären, ob sein Asylgesuch hinreichend begründet ist. Sollte dies nicht der Fall sein und zieht der Asylsuchende sein Asylgesuch zurück, so wird dieses formlos abgeschrieben und die Rückreise eingeleitet.
3) Der Abgleich der Daten nach Art. 73 Abs. 2 und 3 sowie die Anfrage zur Aufnahme oder Wiederaufnahme an den zuständigen Dublin-Staat werden während der Vorbereitungsphase vorgenommen.
Art. 17
Befragung zu Person und Reiseweg
1) Nach Einreichung des Asylgesuchs stellt das Ausländer- und Passamt die Personalien des Asylsuchenden fest und befragt ihn zum Reiseweg und zumindest summarisch zu den Gründen, warum er ein Asylgesuch einreicht.
2) Über die Befragung wird ein Protokoll erstellt, das vom Vertreter des Ausländer- und Passamtes, dem Asylsuchenden sowie gegebenenfalls dem Dolmetscher und dem Rechtsvertreter des Asylsuchenden unterzeichnet wird.
3) Asylsuchende können sich von einer Vertrauensperson und einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.[^12]
Art. 18
Befragung zu den Asylgründen
1) Falls die Befragung zu Person und Reiseweg sowie zu den Asylgründen nicht zusammen erfolgt und das Asylgesuch nicht unzulässig ist, befragt das Ausländer- und Passamt den Asylsuchenden in der Regel innerhalb von 20 Tagen zu den Asylgründen.
2) Durch die Befragung sollen die für die Entscheidung über das Asylgesuch relevanten Tatsachen bzw. die Wahrscheinlichkeit ihres Vorliegens festgestellt werden. Das Ausländer- und Passamt ist berechtigt, alle Fragen zu stellen, deren Beantwortung für eine Entscheidung über das Asylgesuch wesentlich sind.
3) Im Übrigen findet Art. 17 Abs. 2 und 3 sinngemäss Anwendung.[^13]
Art. 19
Hilfswerkvertretung
1) Die von der Regierung anerkannten Hilfswerke schliessen sich in einer Dachorganisation zusammen und entsenden einen Vertreter zur Anhörung über die Asylgründe nach Art. 18, sofern der Asylsuchende dies nicht ablehnt oder rechtsfreundlich vertreten ist.
2) Das Ausländer- und Passamt teilt den Hilfswerken die Anhörungstermine rechtzeitig mit. Leistet die Vertretung der Hilfswerke der Einladung keine Folge, so entfaltet die Anhörung gleichwohl volle Rechtswirkung.
3) Die Vertretung der Hilfswerke beobachtet die Anhörung, hat aber keine Parteirechte. Sie kann Fragen zur Erhellung des Sachverhaltes stellen.
4) Die Vertretung der Hilfswerke untersteht gegenüber Dritten der Verschwiegenheitspflicht und darf während des ganzen Asylverfahrens weder Rechtsberater noch Rechtsvertreter des Asylsuchenden sein.
5) Die Vertretung der Hilfswerke bestätigt im Protokoll ihre Mitwirkung. Sie kann dabei Einwendungen anmelden und weitere Abklärungen anregen.
6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 20
Unzulässigkeit des Asylgesuchs
1) Ein Asylgesuch ist unzulässig, wenn:
- a) ein anderer Dublin-Staat bereits die Flüchtlingseigenschaft anerkannt hat;
- b) der Asylsuchende in einen anderen Dublin-Staat, der zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens völkerrechtlich zuständig ist, ausreisen kann;
- c) der Asylsuchende in einen anderen Dublin-Staat, in dem er sich vorher aufgehalten hat, ausreisen kann;
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.