Gesetz vom 15. Dezember 2011 über die Aufteilung des Amtes für Personal und Organisation in ein Amt für Personal und Organisation und in ein Amt für Informatik
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: [^1]
Art. 1
Grundsatz
Das Amt für Personal und Organisation wird in ein Amt für Personal und Organisation und in ein Amt für Informatik aufgeteilt.
Art. 2
Abänderung von Bezeichnungen
1) In folgenden Gesetzen ist die Bezeichnung "Amt für Personal und Organisation" durch die Bezeichnung "Amt für Informatik", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen:
- a) Gesetz vom 21. September 2011 über das Zentrale Personenregister (ZPRG), LGBl. 2011 Nr. 574;
- b) Gesetz vom 21. September 2011 über den elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden (E-Government-Gesetz; E-GovG), LGBl. 2011 Nr. 575.
2) In Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. März 2003 über den Geschäftsverkehr des Landtages und die Kontrolle der Staatsverwaltung, LGBl. 2003 Nr. 108, wird die Wortfolge "Das Amt für Personal und Organisation" durch die Wortfolge "Das Amt für Personal und Organisation und das Amt für Informatik" ersetzt.
Art. 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2012 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 127/2011
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.