Notenaustausch zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Beschlusses der Kommission vom 22. Dezember 2011 über die Annahme von Leitlinien für Grundsätze, Kriterien und Richtsätze für Finanzkorrekturen betreffend den Aussengrenzenfonds (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 24. Januar 2012
Inkrafttreten: 24. Januar 2012
Mission des Fürstentums Liechtenstein Brüssel, 24. Januar 2012 bei der Europäischen Union Europäische Kommission Generalsekretariat, SG.A.3 200, Rue de la Loi 1049 Brüssel Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihre Empfehlung und beehrt sich, Bezug zu nehmen auf die Notifikation der Kommission vom 23. Dezember 2011, welche in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 2 Bst. a erster Satz des Protokolls zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands erstellt wurde, und in der der folgende Beschluss der Kommission notifiziert wurde: - Beschluss der Kommission vom 22. 12. 2011 über die Annahme von Leitlinien für Grundsätze, Kriterien und Richtsätze für Finanzkorrekturen der Kommission nach Art. 44 der Entscheidung Nr. 2007/435/EG des Rates vom 25. Juni 2007 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme, Art. 46 der Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme, Art. 48 der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Aussengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme und Art. 46 der Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9771 endg.) Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a zweiter und dritter Satz des Protokolls informiert die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union hiermit das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass das Fürstentum Liechtenstein den Inhalt des obgenannten Beschlusses in Hinblick auf den Aussengrenzfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 akzeptiert. Dieser Notenaustausch tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft. Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes
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