Verordnung vom 3. April 2012 über das Zentrale Patientenverfügungsregister (ZPVRV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-04-12
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 14 Abs. 4 des Patientenverfügungsgesetzes (PatVG) vom 13. April 2011, LGBl. 2011 Nr. 209, verordnet die Regierung:

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Inhalt und die Nutzung des Zentralen Patientenverfügungsregisters.

Art. 2

Zweck

Das Zentrale Patientenverfügungsregister dient der automatisierten Bearbeitung von Patientenverfügungen, insbesondere:

Art. 3

Inhalt des Registers

Im Zentralen Patientenverfügungsregister werden erfasst:

Art. 4

Datenbearbeitung und -bekanntgabe

1) Dem Landgericht obliegt die Bearbeitung von Daten im Zusammenhang mit der Registrierung, Änderung, Erneuerung oder Löschung einer Patientenverfügung im Zentralen Patientenverfügungsregister.

2) Die Daten des Zentralen Patientenverfügungsregisters sind dem Patienten und den vom Patienten bezeichneten berechtigten Personen und Einrichtungen im Abrufverfahren zugänglich zu machen.

3) Das Landgericht kann die Daten des Zentralen Patientenverfügungsregisters ausnahmsweise auf begründetes Gesuch an Dritte bekannt geben, wenn der Patient im Einzelfall eingewilligt hat oder die Einwilligung nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.

4) Die Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten des Zentralen Patientenverfügungsregisters sind archivfähig zu protokollieren.

5) Wird die Patientenverfügung aus dem Zentralen Patientenverfügungsregister gelöscht, so sind auch alle mit ihr in Bezug stehenden Daten aus dem Zentralen Patientenverfügungsregister zu löschen.

Art. 5

Richtigkeit und Vollständigkeit von Daten

Das Landgericht hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der bearbeiteten Daten des Zentralen Patientenverfügungsregisters sicherzustellen.

Art. 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.