Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine
Abgeschlossen in Reykjavik am 24. Juni 2010
Zustimmung des Landtags: 19. Mai 2011
2
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 2012
Präambel
Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und
die Schweizerische Eidgenossenschaft
(nachfolgend als "die EFTA-Staaten" bezeichnet),
einerseits,
und
die Ukraine,
andererseits,
nachfolgend jeder einzelne Staat als "Vertragspartei" und gemeinsam als "die Vertragsparteien" bezeichnet;
in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches, die Bande zwischen den EFTA-Staaten einerseits und der Ukraine andererseits durch die Errichtung enger und dauerhafter Beziehungen zu festigen;
eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration aktiv zu beteiligen, und ihre Bereitschaft ausdrückend, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zu den Menschenrechten und zu den politischen und wirtschaftlichen Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung, dem Schutz von Gesundheit und Sicherheit und zur Einhaltung der grundlegenden Rechte der Arbeiter, einschliesslich der Grundsätze der massgeblichen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO);
mit dem Ziel, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen und die Gesundheits- und Lebensbedingungen zu verbessern;
mit dem Wunsch, günstige Voraussetzungen für die Entwicklung und Diversifizierung des gegenseitigen Handels zu schaffen und die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern;
in Anerkennung der Bedeutung von Handelserleichterungen durch die Förderung von effizienten und transparenten Verfahren, um Kosten zu verkleinern und den Handelstreibenden der Vertragsparteien Vorhersehbarkeit zu gewährleisten;
entschlossen, auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachfolgend als "WTO-Abkommen" bezeichnet) und den anderen darunter fallenden Abkommen aufbauend das multilaterale Handelssystem zu fördern und zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen;
entschlossen, dieses Abkommen mit dem Ziel zu verwirklichen, die Umwelt zu erhalten und zu schützen und die Nutzung der natürlichen Ressourcen in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zum Rechtsstaat, zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption im internationalen Handel und bei internationalen Investitionen und zur Förderung der Grundsätze von Transparenz und guter Regierungsführung;
in Anerkennung der Bedeutung von verantwortungsvollem Unternehmensverhalten und dessen Beitrags zur nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung und in Bekräftigung ihrer Unterstützung für Bemühungen zur Förderung einschlägiger internationaler Normen;
überzeugt, dass dieses Abkommen die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf den Weltmärkten verbessern und Bedingungen schaffen wird, die für die Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen ihnen förderlich sind;
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen (nachfolgend als "dieses Abkommen" bezeichnet) abgeschlossen:
1. Kapitel
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1.1
Ziele
1) Die Vertragsparteien errichten durch dieses Abkommen und die landwirtschaftlichen Zusatzabkommen, die gleichzeitig zwischen der Ukraine und jedem einzelnen EFTA-Staat abgeschlossen wurden, eine Freihandelszone.
2) Die Ziele dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Ländern beruht, sind:
- a) die Liberalisierung des Warenhandels in Übereinstimmung mit Art. XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (nachfolgend als "GATT 1994" bezeichnet);
- b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen in Übereinstimmung mit Art. V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (nachfolgend als "GATS" bezeichnet);
- c) die substanzielle Ausweitung der Investitionsmöglichkeiten in der Freihandelszone;
- d) die weitere, auf Gegenseitigkeit beruhende Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien;
- e) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien;
- f) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum; und
- g) die Leistung eines Beitrags zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels durch den Abbau von Handels- und Investitionshemmnissen
Art. 1.2
Umfang der erfassten Handelsbeziehungen
1) Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen gilt dieses Abkommen für die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und der Ukraine andererseits, nicht aber für die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten.
2) Gestützt auf den Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vertritt die Schweiz das Fürstentum Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.
Art. 1.3
Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen, den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, oder aus irgendeinem anderen internationalen Übereinkommen, bei dem sie Vertragspartei sind, ergeben.
2) Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsregelungen und anderen präferenziellen Abkommen nicht entgegen, soweit sie keine Änderung des in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregimes bewirken.
3) Tritt eine Vertragspartei einer Zollunion oder einem Freihandelsabkommen mit einer Nicht-Partei bei, so ist sie auf Ersuchen jeder anderen Vertragspartei bereit, mit der ersuchenden Vertragspartei in Konsultationen zu treten.
Art. 1.4
Territorialer Anwendungsbereich
1) Unbeschadet des Protokolls über Ursprungsregeln findet dieses Abkommen Anwendung:
- a) auf das Festland, Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht; sowie
- b) ausserhalb der Hoheitsgewässer auf Massnahmen, die von einer Vertragspartei in Ausübung ihrer Souveränitätsrechte oder ihrer Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht getroffen werden.
2) Dieses Abkommen gilt mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht für das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard.
Art. 1.5
Zentrale, regionale und lokale Regierungen
Jede Vertragspartei stellt in ihrem Hoheitsgebiet sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, durch die zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungsstellen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.
Art. 1.6
Transparenz
1) Die Vertragsparteien veröffentlichen oder machen anderweitig ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre jeweiligen internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren können, öffentlich zugänglich.
2) Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Abs. 1 zur Verfügung. Sie sind nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen offenzulegen.
2. Kapitel
Warenverkehr
Art. 2.1
Geltungsbereich
1) Dieses Kapitel gilt für die folgenden zwischen den Vertragsparteien gehandelten Waren:
- a) alle Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) fallen, ausgenommen die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse;
- b) verarbeitete Landwirtschaftsprodukte nach Anhang II unter gebührender Berücksichtigung der in diesem Anhang vorgesehenen Bestimmungen; und
- c) Fische und andere Meeresprodukte nach Anhang III.
2) Die Ukraine und jeder EFTA-Staat haben bilateral ein Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen geschlossen. Diese Abkommen bilden Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine.
Art. 2.2
Ursprungsregeln und Methoden der Verwaltungszusammenarbeit
Das Protokoll über Ursprungsregeln legt die Ursprungsregeln und die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit fest.
Art. 2.3
Einfuhrzölle
1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien auf Einfuhren von Waren mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder der Ukraine, die von Art. 2.1 Abs. 1 erfasst werden, alle Zölle unter Vorbehalt der Ausnahmen nach Anhang IV. Es werden keine neuen Zölle eingeführt.
2) Als Zoll gilt jede Abgabe oder jegliche Gebühr, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzbesteuerung oder Zusatzgebühr, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr einer Ware erhoben wird, nicht jedoch eine Abgabe, die in Übereinstimmung mit den Art. III und VIII GATT 1994 erhoben wird.
Art. 2.4
Ausfuhrzölle
1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens heben die Vertragsparteien auf die Ausfuhr von Waren, die von Art. 2.1 Abs. 1 erfasst werden, in eine andere Vertragspartei unter Vorbehalt der Bestimmungen nach Abs. 2 die Zölle auf. Es werden auf die Ausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei in das Zollgebiet einer anderen Vertragspartei keine neuen Zölle eingeführt.
2) Zölle auf die Ausfuhr von Waren mit Ursprung in der Ukraine in die EFTA-Staaten werden in Übereinstimmung mit den WTO-Verpflichtungen der Ukraine schrittweise gesenkt.
3) Falls die Ukraine nach Inkrafttreten dieses Abkommens ihre Zölle auf Ausfuhren in die EU senkt oder beseitigt, gewährt sie den EFTA-Staaten eine nicht weniger günstige Behandlung.
4) Als Ausfuhrzoll gilt jede Abgabe oder jegliche Gebühr, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzbesteuerung oder Zusatzgebühr, die im Zusammenhang mit der Ausfuhr einer Ware erhoben wird, nicht jedoch eine Abgabe, die in Übereinstimmung mit Art. VIII GATT 1994 erhoben wird.
Art. 2.5
Ausgangszollsätze
1) Für Einfuhren zwischen den Vertragsparteien entspricht der Ausgangszollsatz, auf den die in diesem Abkommen aufgeführten, schrittweisen Senkungen anzuwenden sind, dem am 1. Januar 2009 angewendeten Meistbegünstigungszollsatz.
2) Wird vor, bei oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, ersetzen diese gesenkten Zollsätze die Ausgangszollsätze nach Abs. 1 ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Senkungen Anwendung finden, oder ab Inkrafttreten dieses Abkommens, sofern letzteres später erfolgt.
3) Die in Übereinstimmung mit Abs. 1 berechneten gesenkten Zölle werden auf die erste Dezimalstelle oder, im Fall von spezifischen Zöllen, auf die zweite Dezimalstellen gerundet angewendet.
Art. 2.6
Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Ein- und Ausfuhrbeschränkungen richten sich nach Art. XI GATT 1994, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Art. 2.7
Interne Steuern und Regelungen
1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle internen Steuern und anderen Gebühren und Regelungen in Übereinstimmung mit Art. III GATT 1994 sowie anderen massgebenden WTO-Übereinkommen anzuwenden.
2) Exporteuren darf keine Rückerstattung von inländischen Steuern gewährt werden, die über den Betrag der indirekten Steuern hinausgeht, der auf den für die Ausfuhren in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien bestimmten Waren erhoben wird.
Art. 2.8
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen.
2) Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.
Art. 2.9
Technische Vorschriften
1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die technischen Vorschriften, die Normen und die Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (nachfolgend als "das TBT-Übereinkommen" bezeichnet).
2) Unbeschadet von Abs. 1 kommen die Vertragsparteien überein, Konsultationen abzuhalten, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei Massnahmen ergriffen hat, die nicht mit dem TBT-Übereinkommen vereinbar sind und ein Handelshemmnis schaffen könnten oder geschaffen haben, um eine angemessene und mit dem TBT-Übereinkommen im Einklang stehende Lösung zu finden.
Art. 2.10
Handelserleichterung
Zur Erleichterung des Handels zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen nach Anhang V:
- a) vereinfachen die Vertragsparteien so weit wie möglich die Verfahren für den Warenverkehr und die damit verbundenen Dienstleistungen;
- b) fördern die Vertragsparteien die Zusammenarbeit in multilateralen Foren, um ihre Teilnahme an der Entwicklung und Durchführung internationaler Konventionen und Empfehlungen zur Handelserleichterung zu verstärken; und
- c) arbeiten die Vertragsparteien innerhalb des Gemischten Ausschusses im Bereich der Handelserleichterung zusammen.
Art. 2.11
Unterausschuss über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung
1) Mit Verweis auf die Art. 2.2 und 2.10 wird hiermit ein Unterausschuss des Gemischten Ausschusses über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung (nachfolgend als "der Unterausschuss" bezeichnet) eingesetzt.
2) Die Aufgaben des Unterausschusses sind in Anhang VI aufgeführt.
Art. 2.12
Staatliche Handelsunternehmen
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf staatliche Handelsunternehmen richten sich nach Art. XVII GATT 1994 und nach der Vereinbarung zur Auslegung von Art. XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, die hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.
Art. 2.13
Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich vorbehältlich Abs. 2 nach den Art. VI und XVI GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen.
2) Bevor, je nach Fall, ein EFTA-Staat oder die Ukraine eine Untersuchung nach den Bestimmungen von Art. 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer vermuteten Subvention in der Ukraine oder einem EFTA-Staat festzustellen, benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Waren untersucht werden sollen, und gewährt ihr eine Frist von 60 Tagen, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls eine Vertragspartei dies innert 30 Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.
Art. 2.14
Antidumping
1) Keine Vertragspartei wendet bezüglich Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei Antidumpingmassnahmen an, wie sie in Art. VI GATT 1994 und im WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Art. VI des Allgemeinen Zoll und Handelsabkommens 1994 vorgesehen sind.
2) Fünf Jahre nach Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens können die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss die Anwendung von Abs. 1 überprüfen. Danach können die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss alle zwei Jahre Überprüfungen dieser Angelegenheit durchführen.
Art. 2.15
Allgemeine Schutzmassnahmen
Dieses Abkommen verleiht den Vertragsparteien in Bezug auf Massnahmen, die nach Art. XIX GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen ergriffen werden, keine zusätzlichen Rechte und auferlegt ihnen keine zusätzlichen Pflichten, ausser dass eine Vertragspartei, welche nach Art. XIX GATT und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen eine Schutzmassnahme ergreift, Einfuhren eines Ursprungserzeugnisses einer anderen Vertragspartei so weit davon ausnimmt, als dies mit den Verpflichtungen aus den WTO-Abkommen vereinbar ist, falls solche Einfuhren nicht eine erhebliche Ursache für einen ernsthaften oder drohenden ernsthaften Schaden sind.
Art. 2.16
Bilaterale Schutzmassnahmen
1) Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in eine andere Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren in der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens gemäss den Bestimmungen der Abs. 2 bis 10 die minimal erforderlichen Schutzmassnahmen ergreifen.
2) Bilaterale Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer entsprechend den Verfahren nach den Art. 3 und 4 des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.