Kundmachung vom 17. April 2012 des Beschlusses Nr. 40/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 1. April 2011
Zustimmung des Landtags: 21. September 2011
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 2012
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 40/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 40/2011 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 141/2010 vom 10. Dezember 2010[^2] geändert.
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- Die Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Mit der Richtlinie 2010/18/EU wird mit Wirkung zum 8. März 2012 die Richtlinie 96/34/EG des Rates[^4] aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung zum 8. März 2012 aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
Anhang XVIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Nach Nummer 31 (Richtlinie 97/81/EG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "31a. 32010 L 0018: Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG (ABl. L 68 vom 18.3.2010, S. 13)"
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- Der Text von Nummer 32 (Richtlinie 96/34/EG des Rates) wird mit Wirkung zum 8. März 2012 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2010/18/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. April 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^5].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. April 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 79/2011
[^2]: ABl. L 85 vom 31.3.2011, S. 26.
[^3]: ABl. L 68 vom 18.3.2010, S. 13.
[^4]: ABl. L 145 vom 19.6.1996, S. 4.
[^5]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.