Kundmachung vom 17. April 2012 der Beschlüsse Nr. 126/2011, 127/2011, 130/2011 bis 132/2011, 134/2011, 135/2011, 137/2011 bis 147/2011 und 153/2011 bis 159/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 2. Dezember 2011
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 3. Dezember 2011
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 25 die Beschlüsse Nr. 126/2011, 127/2011, 130/2011 bis 132/2011, 134/2011, 135/2011, 137/2011 bis 147/2011 und 153/2011 bis 159/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 126/2011, 127/2011, 130/2011 bis 132/2011, 134/2011, 135/2011, 137/2011 bis 147/2011 und 153/2011 bis 159/2011 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/2011 vom 20. Mai 2011[^1] geändert.
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- Die Richtlinie 2009/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2009/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (statische Prüfungen)[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Mit der Richtlinie 2009/57/EG wird die Richtlinie 77/536/EWG des Rates[^4] aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
-
- Mit der Richtlinie 2009/75/EG wird die Richtlinie 79/622/EWG des Rates[^5] aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
Anhang II Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Der Text von Nummer 11 (Richtlinie 77/536/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:
" 32009 L 0057: Richtlinie 2009/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 261 vom 3.10.2009, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
In Anhang VI wird Folgendes angefügt:
"IS für Island
FL für Liechtenstein
für Norwegen" "
-
- Der Text von Nummer 17 (Richtlinie 79/622/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:
" 32009 L 0075: Richtlinie 2009/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (statische Prüfungen) (ABl. L 261 vom 3.10.2009, S. 40).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
In Anhang VI wird Folgendes angefügt:
"IS für Island
FL für Liechtenstein
für Norwegen" "
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2009/57/EC und 2009/75/EC in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^6].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
Anhang II Kapitel VIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Der Text der Nummern 2 (Richtlinie 76/767/EWG des Rates), 3 (Richtlinie 84/525/EWG des Rates), 4 (Richtlinie 84/526/EWG), 5 (Richtlinie 84/527/EWG des Rates) und 6b (Richtlinie 1999/36/EG des Rates) wird mit Wirkung vom 1. Juli 2011 gestrichen.
-
- Der Text von Nummer 6 (Richtlinie 87/404/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:
" 32009 L 0105: Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter (ABl. L 264 vom 8.10.2009, S. 12)."
-
- Nach Nummer 6c (Entscheidung 2003/525/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "6d. 32010 L 0035: Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2009/105/EG und 2010/35/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^16].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
-
- Nach Nummer 12zy (Beschluss 2010/675/EU der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "12zz. 32010 D 0296: Beschluss 2010/296/EU der Kommission vom 21. Mai 2010 zur Einrichtung eines Registers für Biozid-Produkte (ABl. L 126 vom 22.5.2010, S. 26)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 253/2011 und des Beschlusses 2010/296/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^20].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXX des Abkommens wird nach Nummer 7 (Richtlinie 90/385/EWG des Rates) Folgendes eingefügt:
- "8. 32010 D 0227: Beschluss 2010/227/EU der Kommission vom 19. April 2010 über die Europäische Datenbank für Medizinprodukte (Eudamed) (ABl L 102 vom 23.4.2010, S. 45)."
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2010/227/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^23].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVII des Abkommens wird nach Nummer 9a (Entscheidung 2007/205/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "9aa. 32010 D 0693: Beschluss 2010/693/EU der Kommission vom 22. Juli 2010 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für den zweiten Bericht der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (ABl. L 301 vom 18.11.2010, S. 4)."
Art. 2
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21abd (Entscheidung 2007/531/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "21abe. 32010 D 0681: Beschluss 2010/681/EU der Kommission vom 9. November 2010 über einen Fragebogen für Berichte der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Durchführung der Richtlinie 1999/13/EG des Rates über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, für den Zeitraum 2011-2013 (ABl. L 292 vom 10.11.2010, S. 65)."
Art. 3
Der Wortlaut der Entscheidungen 2010/681/EU und 2010/693/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^28].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang VII des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32011 R 0213: Verordnung (EU) Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011 (ABl. L 59 vom 4.3.2011, S. 4)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 213/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommen vorliegen[^31].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 87/372/EWG des Rates) folgendes hinzugefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/114/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.[^34]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5el (Beschluss 2010/146/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "5em. 32010 D 0625: Beschluss 2010/625/EU der Kommission vom 19. Oktober 2010 gemäss der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in Andorra (ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 27)."
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2010/625/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.[^37]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5em (Beschluss 2010/625/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "5en. 32011 D 0061: Beschluss 2011/61/EU der Kommission vom 31. Januar 2011 gemäss der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus im Staat Israel im Hinblick auf die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten (ABl. L 27 vom 1.2.2011, S. 39)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2011/61/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^40].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 13c (Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32011 D 0026: Beschluss 2011/26/EU der Kommission vom 14. Januar 2011 (ABl. L 13 vom 18.1.2011, S. 64)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2011/26/EU der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^43].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 17k (Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "17ka. 32011 D 0505(01): Beschluss 2011/C 135/03 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Einsetzung der Europäischen Beratergruppe für intelligente Verkehrssysteme (IVS) (ABl. C 135 vom 5.5.2011, S. 3)."
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2011/C 135/03 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^46], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2011 vom 30. September 2011[^47], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 37d (Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32011 L 0018: Richtlinie 2011/18/EU der Kommission vom 1. März 2011 (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 21)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2011/18/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^50].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 13
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 37da (Entscheidung 2007/756/EG der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2011/107/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^53].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 14
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 37dd (Beschluss 2010/713/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "37de. 32011 D 0155: Beschluss 2011/155/EU der Kommission vom 9. März 2011 über die Veröffentlichung und Verwaltung des Referenzdokuments gemäss Art. 27 Abs. 4 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 63 vom 10.3.2011, S. 22)."
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2011/155/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^56].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 15
Art. 1
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.