Kundmachung vom 17. April 2012 des Beschlusses Nr. 162/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 19. Dezember 2011
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 20. Dezember 2011
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 162/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 162/2011 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang IV des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 75/2011 vom 1. Juli 2011[^1] geändert.
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- Die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschliessenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Mit der Richtlinie 2009/28/EG wird die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^3] aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
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- Hinsichtlich des Erreichens des Zielwerts für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Endenergieverbrauch im Jahr 2020 ist im Falle Norwegens zu berücksichtigen, dass der Anteil erneuerbarer Energie von Anfang an höher war als in den EU Mitgliedstaaten und dass Angebot und Nachfrage wegen der Kombination aus einem auf Wasserkraft beruhenden Energieerzeugungssystem und einem kalten Klima unsicher sind -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang IV des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Der Wortlaut von Nummer 19 (Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2012 gestrichen.
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- Nach Nummer 40 (Verordnung (EU) Nr. 774/2010 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
- "41. 32009 L 0028: Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschliessenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
- a) Die Richtlinie gilt nicht für Liechtenstein.
- b) Art. 3 Abs. 1 Satz 2 gilt nicht für die EFTA-Staaten.
- c) In Art. 4 Abs. 2 wird Folgendes angefügt:
"Norwegen und Island teilen der EFTA-Überwachungsbehörde ihre nationalen Aktionspläne für erneuerbare Energie spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. ... zur Aufnahme der Richtlinie 2009/28/EG in das EWR-Abkommen mit."
- d) In Art. 22 Abs. 1 wird Folgendes angefügt:
"Norwegen und Island legen bis zum 31. Dezember 2013 und danach alle zwei Jahre einen Bericht über die Fortschritte bei der Förderung und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vor. Die Berichterstattungspflicht endet mit dem fünften Bericht, der bis zum 31. Dezember 2021 vorzulegen ist."
- e) In Anhang I Abschnitt A wird Folgendes angefügt:
"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/28/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.[^4]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 262, 6.10.2011, S. 32.
[^2]: ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.
[^3]: ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33.
[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.