Kundmachung vom 17. April 2012 des Beschlusses Nr. 162/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2012-04-20
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 19. Dezember 2011

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 20. Dezember 2011

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 162/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 162/2011 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

Anhang IV des Abkommens wird wie folgt geändert:

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

"Norwegen und Island teilen der EFTA-Überwachungsbehörde ihre nationalen Aktionspläne für erneuerbare Energie spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. ... zur Aufnahme der Richtlinie 2009/28/EG in das EWR-Abkommen mit."

"Norwegen und Island legen bis zum 31. Dezember 2013 und danach alle zwei Jahre einen Bericht über die Fortschritte bei der Förderung und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vor. Die Berichterstattungspflicht endet mit dem fünften Bericht, der bis zum 31. Dezember 2021 vorzulegen ist."

"

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2009/28/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 20. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.[^4]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2011.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 262, 6.10.2011, S. 32.

[^2]: ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.

[^3]: ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33.

[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.