Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung des Königreichs Schweden über den Informationsaustausch in Steuersachen

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2012-04-23
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Paris am 17. Dezember 2010

Zustimmung des Landtags: 14. Dezember 2011

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Inkrafttreten: 8. April 2012

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und die Regierung des Königreichs Schweden, nachfolgend als "die Vertragsparteien" bezeichnet, haben - in der Erwägung, dass die Vertragsparteien anerkennen, dass die gut entwickelten wirtschaftlichen Verbindungen zwischen den Vertragsparteien nach weiterer Zusammenarbeit verlangen; in der Erwägung, dass die Vertragsparteien die Befähigung beider Vertragsparteien stärken möchten, ihre jeweiligen Steuergesetze durchzusetzen; und in der Erwägung, dass die Vertragsparteien die Bedingungen für den Austausch von Informationen betreffend Steuersachen festlegen möchten - Folgendes vereinbart:

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich des Abkommens

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe durch den Austausch von Informationen, die aller Voraussicht nach für die Administration und Durchsetzung der innerstaatlichen gesetzlichen Bestimmungen der Vertragsparteien in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern erheblich sind. Diese Informationen schliessen Auskünfte ein, die aller Voraussicht nach für die Festlegung, Veranschlagung und Erhebung dieser Steuern, die Eintreibung und Durchsetzung von Steuerforderungen oder die Ermittlung und Strafverfolgung in Steuersachen erheblich sind. Die Informationen werden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens ausgetauscht und auf die in Art. 8 festgelegte Weise vertraulich behandelt. Die Rechte und Schutzbestimmungen, mit denen Personen durch die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Partei geschützt werden, bleiben anwendbar, soweit sie den effektiven Austausch von Informationen nicht auf unzulässige Weise verhindern oder verzögern.

Art. 2

Zuständigkeit

Eine ersuchte Partei ist nicht verpflichtet, Informationen zu liefern, die weder ihren Behörden vorliegen noch im Besitz oder unter der Verfügungsmacht von Personen innerhalb ihrer örtlichen Zuständigkeit sind.

Art. 3

Unter das Abkommen fallende Steuern

1) Dieses Abkommen gilt für Steuern jeder Art, die auf dem Gebiet der Vertragsparteien erhoben werden.

2) Dieses Abkommen gilt auch für Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens zusätzlich zu den bestehenden Steuern oder an deren Stelle eingeführt werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrichten einander über alle wesentlichen Änderungen in der Besteuerung und die damit verbundenen Informationsbeschaffungsmassnahmen, die unter dieses Abkommen fallen.

Art. 4

Begriffsbestimmungen

1) Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt wird:

2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch eine Vertragspartei zu einem bestimmten Zeitpunkt hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Begriff die Bedeutung, die ihm zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieser Vertragspartei zukommt, wobei die Bedeutung nach den geltenden Steuergesetzen dieser Partei den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die diesem Begriff nach anderen Gesetzen dieser Partei zukommt.

Art. 5

Informationsaustausch auf Ersuchen

1) Auf Ersuchen der ersuchenden Partei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Partei Auskünfte für die in Art. 1 genannten Zwecke. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf ausgetauscht, ob das untersuchte Verhalten nach dem Recht der ersuchten Partei eine Straftat darstellen würde, wäre es im Hoheitsgebiet der ersuchten Partei erfolgt.

2) Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Partei vorliegenden Informationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift diese Partei alle relevanten Informationsbeschaffungsmassnahmen, um der ersuchenden Partei die erbetenen Auskünfte zu erteilen, auch wenn die ersuchte Partei diese Informationen nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt.

3) Auf ein ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Partei gemäss diesem Artikel in dem nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässigen Umfang Auskünfte in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.

4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre zuständigen Behörden für die in Art. 1 dieses Abkommens angegebenen Zwecke bevollmächtigt sind, auf Ersuchen folgende Auskünfte einzuholen und zu erteilen:

Darüber hinaus begründet dieses Abkommen keine Verpflichtung der Vertragsparteien, Auskünfte über Eigentumsverhältnisse an börsennotierten Gesellschaften oder öffentlichen Investmentfonds oder Investmentsystemen für gemeinsame Anlagen einzuholen oder zu erteilen, es sei denn, diese Auskünfte können ohne unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten eingeholt werden.

5) Die zuständige Behörde der ersuchenden Partei fasst das Ersuchen möglichst detailliert ab und erteilt der zuständigen Behörde der ersuchten Partei bei einem Auskunftsersuchen nach dem Abkommen die folgenden Auskünfte, um die voraussichtliche Erheblichkeit der Auskünfte für das Ersuchen aufzuzeigen:

6) Die zuständige Behörde der ersuchten Partei lässt der ersuchenden Partei die erbetenen Informationen möglichst umgehend zukommen. Um eine umgehende Beantwortung zu gewährleisten, macht die zuständige Behörde der ersuchten Partei Folgendes:

Art. 6

Steuerprüfungen im Ausland

1) Nach angemessener Vorankündigung kann die ersuchende Partei beantragen, dass die ersuchte Partei es Vertretern der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei gestattet, das Hoheitsgebiet der ersuchten Partei, soweit es nach deren Recht zulässig ist, zu betreten, um natürliche Personen zu befragen und Unterlagen zu prüfen, soweit die vorherige schriftliche Zustimmung der natürlichen Personen oder anderer Betroffener vorliegt. Die zuständige Behörde der zuletzt genannten Partei unterrichtet die zuständige Behörde der zuerst genannten Partei über Zeit und Ort des Treffens mit den betroffenen natürlichen Personen.

2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde der einen Vertragspartei kann die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei es Vertretern der zuständigen Behörde der erstgenannten Partei gestatten, während des entsprechenden Teils einer Steuerprüfung im Gebiet der zweitgenannten Partei anwesend zu sein.

3) Wenn dem in Abs. 2 genannten Ersuchen stattgegeben wird, unterrichtet die zuständige Behörde der die Prüfung durchführenden Vertragspartei so bald wie möglich die zuständige Behörde der anderen Partei über Zeit und Ort der Prüfung, über die mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Behörde oder den damit beauftragten Mitarbeiter und über die Verfahren und Bedingungen, die die erstgenannte Partei für die Durchführung der Prüfung vorschreibt. Alle Entscheidungen im Hinblick auf die Durchführung der Steuerprüfung werden von der Partei getroffen, die die Prüfung durchführt.

Art. 7

Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens

1) Die ersuchte Partei ist nicht verpflichtet, Auskünfte einzuholen oder zu erteilen, die die ersuchende Partei nach eigenem Recht oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis zur Administration oder Durchsetzung ihrer eigenen steuerlichen Bestimmungen oder in Beantwortung eines unter ähnlichen Umständen von der ersuchten Partei nach diesem Abkommen gestellten begründeten Ersuchens nicht einholen könnte. Die zuständige Behörde der ersuchten Partei kann die Amtshilfe ablehnen, wenn das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit dem Abkommen gestellt wurde.

2) Die Bestimmungen dieses Abkommens verpflichten eine Vertragspartei nicht dazu, Auskünfte zu erteilen, die ein Gewerbe-, Geschäfts-, Industrie-, Handels- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen werden Auskünfte der in Art. 5 Abs. 4 erwähnten Art nicht allein aufgrund der Tatsache, dass sie die Kriterien dieses Absatzes erfüllen, als ein solches Geheimnis oder Geschäftsverfahren behandelt.

3) Die Bestimmungen dieses Abkommens verpflichten eine Vertragspartei nicht dazu, Auskünfte einzuholen oder zu erteilen, die die vertrauliche Kommunikation zwischen einem Klienten und einem Rechtsanwalt oder anderen zugelassenen Rechtsvertretern preisgeben würden, wenn diese Kommunikation:

4) Die ersuchte Partei kann ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Offenlegung der Informationen der öffentlichen Ordnung widerspräche.

5) Ein Auskunftsersuchen darf nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende Steuerschuld strittig ist.

6) Die ersuchte Partei darf ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Auskünfte von der ersuchenden Partei erbeten werden, um eine Bestimmung im Steuerrecht der ersuchenden Partei oder eine damit verbundene Anforderung zu verwalten oder durchzusetzen, die einen Staatsangehörigen der ersuchten Partei gegenüber einem Staatsangehörigen der ersuchenden Partei unter den gleichen Umständen benachteiligt.

Art. 8

Vertraulichkeit

Die von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei gemäss diesem Abkommen erteilten und erhaltenen Auskünfte sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur Personen oder Behörden (einschliesslich Gerichten und Verwaltungsbehörden) im Zuständigkeitsbereich der Vertragspartei zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung der unter dieses Abkommen fallenden Steuern oder mit deren Durchsetzung oder einer mit ihnen verbundenen Strafverfolgung oder der Zulassung von Berufung befasst sind. Diese Personen und Behörden haben diese Auskünfte nur für diese Zwecke zu verwenden. Sie dürfen die Informationen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen oder bei Gerichtsentscheidungen offenlegen. Die Informationen dürfen ohne die ausdrückliche schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde der ersuchten Partei nicht anderen Personen oder Rechtsträgern oder Behörden oder anderen Zuständigkeiten, Staaten oder Hoheitsgebieten zugänglich gemacht werden, die nicht Vertragspartei dieses Abkommens sind.

Art. 9

Kosten

1) Ausser wenn es die zuständigen Behörden der Vertragsparteien anders vereinbaren, kommt für die üblichen, bei der Amtshilfe nach diesem Abkommen anfallenden Kosten die ersuchte Partei auf.

2) Ausser wenn es die zuständigen Behörden der Vertragsparteien anders vereinbaren, kommt für die aussergewöhnlichen, bei der Amtshilfe oder bei der Umsetzung von mit diesem Abkommen verbundenen Verfahren anfallenden Kosten gegebenenfalls die ersuchende Partei auf. Zu solchen aussergewöhnlichen Kosten gehören zum Beispiel Kosten für die Amtshilfe, soweit die Amtshilfe das Hinzuziehen externer Berater im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren oder anderem erfordert.

3) Nimmt die ersuchte Partei an, dass aussergewöhnliche Kosten anfallen werden, konsultiert die zuständige Behörde der ersuchten Partei die zuständige Behörde der ersuchenden Partei, bevor sie weitere Schritte zur Leistung der erbetenen Amtshilfe unternimmt.

Art. 10

Verständigungsverfahren

1) Treten zwischen den Vertragsparteien Schwierigkeiten oder Zweifel bezüglich der Umsetzung oder Auslegung dieses Abkommens auf, so bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.

2) Über die in Abs. 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die bei diesem Abkommen anzuwendenden Verfahren verständigen.

3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zum Zweck einer Verständigung bei diesem Artikel direkt miteinander verkehren.

Art. 11

Protokoll

Das beigefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 12

Umsetzungsgesetzgebung

Die Vertragsparteien verabschieden alle Gesetze, die zur Erfüllung und Inkraftsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlich sind.

Art. 13

Inkrafttreten

1) Jede der Vertragsparteien teilt der anderen schriftlich den Vollzug der Verfahren mit, die nach ihrem Recht für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich sind. Das Abkommen tritt 30 Tage nach Eingang der letzten dieser Mitteilungen in Kraft.

2) Ab seinem Inkrafttreten ist dieses Abkommen auf alle gestellten Ersuchen anzuwenden, jedoch nur in Bezug auf Veranlagungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2011 beginnen.

Art. 14

Kündigung

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.