Verordnung vom 17. April 2012 zum Schutze der Quellfassungen "Wasserchopf" in der Gemeinde Triesenberg

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-04-23
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 24 und 67 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBI. 2003 Nr. 159[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

Zum Schutz der Wasserversorgung werden die in Art. 2 näher umschriebenen Gebiete als Schutzzonen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. n des Gewässerschutzgesetzes festgelegt.

Art. 2

Geltungsbereich

1) Die Grenzen der Schutzzonen sind in dem dieser Verordnung beigegebenem Situationsplan dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Verordnung.

2) Die Schutzzonen sind in der Bauordnung zu berücksichtigen und im Zonen- und Waldfunktionsplan der Gemeinde Triesenberg ersichtlich zu machen.

3) Die detaillierten Umgrenzungen der Schutzzonen sind aus dem Situationsplan 1 : 2 000 ersichtlich, welcher bei der Gemeinde Triesenberg und beim Amt für Umwelt aufliegt.[^2]

Art. 3

Umschreibung

Die Schutzzonen werden unterteilt in:

Art. 4

Zonen

1) Der Fassungsbereich (Zone S 1) dient dem unmittelbaren Schutz der Quellfassungen. Er umfasst die Quellschächte, die Fassungsstränge und deren nächstes Zuflussgebiet.

2) Die engere Schutzzone (Zone S 2) dient dazu, schädliche Einflüsse vom Fassungsbereich fernzuhalten. In der Zone S 2 dürfen schwer oder nicht abbaubare Schadstoffe nicht ins Grundwasser gelangen. Abbaubare Schadstoffe müssen auf dem Fliessweg so weit reduziert bzw. zurückgehalten werden, dass die Fassungen weder chemisch noch bakteriologisch belastet werden. Bei einer unfallbedingten Gewässerverschmutzung müssen in der Zone S 2 Sanierungsmassnahmen getroffen werden können, bevor die Verschmutzung den Fassungsbereich erreicht.

3) Die weitere Schutzzone (Zone S 3) dient als Pufferzone zwischen der Zone S 2 und der Umgebung.

4) Die Ausdehnung der Zonen S 2 und S 3 richtet sich nach den Zuflussrichtungen, nach der Fliessgeschwindigkeit und nach der Überdeckung des Grundwassers sowie nach der Infiltration von Oberflächengewässern ins Grundwasser im Zuflussbereich der Fassungen.

Art. 5[^3]

Bewilligungspflicht

Bauten und Anlagen in den Schutzzonen dürfen nur mit einer Bewilligung des Amtes für Umwelt erstellt oder geändert werden.

II. Bestimmungen für die weitere Schutzzone (Zone S 3)

Art. 6

Grundsatz

1) In der Zone S 3 sind Vorkehrungen, welche die Menge und Güte der Grundwasservorkommen oder die öffentliche Wasserversorgung gefährden, verboten.

2) Insbesondere verboten sind:

3) Bei Bauarbeiten sind spezielle Schutzmassnahmen zu treffen.

Art. 7

Verkehrsanlagen

Die Alpstrassen sind mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (alp- und forstwirtschaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst gestattet) zu belegen.

Art. 8

Versickerungen

Das Versickern von Abwasser ist verboten. Ausgenommen ist die Versickerung von unverschmutztem Niederschlagswasser, wenn die Versickerung über die bewachsene Bodenschicht erfolgt.

Art. 9

Grabarbeiten und Auffüllungen

1) Grabarbeiten und Geländeveränderungen sind bewilligungspflichtig. Sie sind zulässig, wenn ein sachlich begründetes Bedürfnis besteht, die schützende Deckschicht nicht wesentlich vermindert wird und spezielle Schutzmassnahmen getroffen werden.

2) Auffüllungen dürfen nur aus sauberem Aushubmaterial bestehen.

Art. 10

Landwirtschaft

1) Die Düngung richtet sich nach der Bodenbelastbarkeit. Sie darf nur während der Vegetationsperiode erfolgen.

2) Düngemittel sind gleichmässig zu verteilen. Die Düngung ist unzulässig, wenn der Boden wassergesättigt, schneebedeckt oder gefroren ist.

3) Es gelten die Richtlinien über die Düngung von alpwirtschaftlich genutzten Wiesen und Weiden sowie Anhang 2.6 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81).

4) Die Verwendung von Klärschlamm ist verboten.

5) Der Weidegang ist grundsätzlich nur während der Vegetationsperiode zulässig. Das Weidegebiet ist so zu bewirtschaften, dass ganzflächig eine geschlossene Grasnarbe erhalten bleibt.

Art. 11

Pflanzen- und Holzschutzmittel

1) Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gilt Anhang 2.5 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung.

2) Für die Verwendung von Holzschutzmitteln gilt Anhang 2.4 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung.

Art. 12

Lagerhaltungen

1) Es sind verboten:

2) Handelsdünger und Pflanzenschutzmittel sind geschützt gegen Durchnässung und Versickerung aufzubewahren.

III. Bestimmungen für die engere Schutzzone (Zone S 2)

Art. 13

Grundsatz

Alle nachfolgenden Massnahmen und Nutzungsbeschränkungen gelten zusätzlich zu den in Art. 6 bis 12 enthaltenen Bestimmungen.

Art. 14

Bauten und Anlagen

In der Zone S 2 gilt ein allgemeines Bauverbot. Aus wichtigen Gründen können Ausnahmen gestattet werden (Art. 22).

Art. 15

Pflanzenschutzmittel

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist verboten.

Art. 16

Düngung

Das Ausbringen von Gülle ist verboten.

IV. Bestimmungen für den Fassungsbereich (Zone S 1)

Art. 17

Grundsatz

1) In der Zone S 1 sind grundsätzlich nur Nutzungen zulässig, die der Wassergewinnung und Wasseraufbereitung dienen.

2) Die Zone S 1 ist als naturbelassene Alpwiese zu gestalten. Sie darf nicht beweidet werden.

Art. 18

Umzäunung

Die Zone S 1 ist während der Alpweidezeit durch einen Zaun an den markierten Fixpunkten zu schützen.

Art. 19

Nutzung der Quelle 201.1

Die Quelle 201.1 darf vom Mai bis Ende Oktober nicht zur Trinkwassergewinnung genutzt werden.

V. Organisation und Durchführung

Art. 20

Aufsicht

1) Die Aufsicht über die Schutzzonen obliegt dem Amt für Umwelt. Die Gemeinde Triesenberg (Wassermeister) hat bei der Aufsicht mitzuwirken, wobei Umfang und Durchführung der Kontrollen durch Vereinbarung geregelt werden.[^4]

2) Aufgehoben[^5]

Art. 21[^6]

Verfügungen

Das Amt für Umwelt erlässt die gemäss dieser Verordnung erforderlichen Verfügungen und überwacht deren Vollzug.

Art. 22

Ausnahmebewilligungen

1) Die Regierung kann im Einvernehmen mit der Gemeinde Triesenberg aus wichtigen Gründen von den Vorschriften dieser Verordnung abweichende Bewilligungen erteilen, sofern eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann.

2) In der Bewilligung sind die zu treffenden, speziellen Schutzmassnahmen festzulegen.

Art. 23

Kosten

1) Die aus der Ausscheidung der Schutzzonen erwachsenden Kosten trägt die Gemeinde Triesenberg.

2) Allfällige Entschädigungsleistungen an die betroffenen Grundeigentümer gehen zu Lasten der Gemeinde Triesenberg nach Massgabe vertraglicher Vereinbarungen.

VI. Strafbestimmungen

Art. 24

Übertretungen

Nach Art. 61 des Gewässerschutzgesetzes wird bestraft, wer:

VII. Übergangs- und Schlussbestimmung

Art. 25

Bestehender Alpbrunnen

Beim bestehenden Alpbrunnen sind Massnahmen zur Bodenbefestigung innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu treffen.

Art. 26

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Anhang

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

(Art. 2 Abs. 1)

[^1]: LR 814.20

[^2]: Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^3]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^4]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^5]: Art. 20 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^6]: Art. 21 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.