Verordnung vom 8. Mai 2012 über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen und Organisationen aus Guinea-Bissau

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-05-11
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug des Beschlusses 2012/285/GASP des Rates der Europäischen Union vom 31. Mai 2012 sowie in Ausführung der Resolution 2048 (2012) vom 18. Mai 2012 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen[^1] verordnet die Regierung:[^2]

I. Zwangsmassnahmen

Art. 1

Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1) Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 1 befinden, sind gesperrt.[^3]

2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

2a) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch: [^4][^5]

3) Sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden, gilt das Verbot nach Abs. 2 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von:[^8]

4) Gelder, die von Dritten an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Abs. 1 überwiesen werden, dürfen gesperrten Konten gutgeschrieben werden, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden.[^9]

5) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte und die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:[^10]

6) Sie kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder das Zurverfügungstellen bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Abs. 1 ausnahmsweise bewilligen zur:[^11]

7) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^12]

Art. 2

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen[^13]

1) In dieser Verordnung bedeuten:

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^14]

Art. 3[^15]

Ein- und Durchreiseverbot

1) Die Einreise nach Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den in den Anhängen 2 und 3 aufgeführten natürlichen Personen verboten.

2) Die Regierung kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen für natürliche Personen nach Anhang 2 gewähren.

3) Sie kann für natürliche Personen nach Anhang 3 Ausnahmen gewähren:

4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.

II. Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 4

Kontrolle und Vollzug

1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 1. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.

2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 3. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.

3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.

Art. 5[^16]

Meldepflichten

1) Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 1 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.

2) Banken und Wertpapierfirmen, die der Stabsstelle FIU nach Abs. 1 von ihnen gehaltene oder verwaltete Gelder gemeldet haben, müssen der Stabsstelle FIU jährlich bis zum 15. Februar die Beträge per 31. Dezember des Vorjahres übermitteln.

3) Gutschriften nach Art. 1 Abs. 4 müssen der Stabsstelle FIU unverzüglich gemeldet werden.

4) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie bei Gutschriften die Namen der Aussteller enthalten.

Art. 6

Strafbestimmungen

1) Wer gegen Art. 1 oder 3 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft.

2) Wer gegen Art. 5 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.

III. Schlussbestimmungen[^17]

Art. 6a[^18]

Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Massnahmen sind

Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang 2), werden automatisch übernommen.

Art. 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Anhang 1[^19]

Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 1 richten

Anhang 2[^20]

Natürliche Personen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 3 richten (UNO-Liste)

Anhang 3[^22]

Natürliche Personen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 3 richten (EU-Liste)

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

(Art. 1 Abs. 1)

(Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6a)

Anmerkung

Dieser Anhang entspricht der Liste der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen.[^21]

(Art. 3 Abs. 1 und 3)

[^1]: Der Text dieser Resolutionen ist unter https://www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0 in englischer Sprache abrufbar.

[^2]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 453.

[^3]: Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 161.

[^4]: Art. 1 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 310.

[^5]: Art. 1 Abs. 2a Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 453.

[^6]: Art. 1 Abs. 2a Bst. e abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 453.

[^7]: Art. 1 Abs. 2a Bst. f eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 453.

[^8]: Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 453.

[^9]: Art. 1 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 453.

[^10]: Art. 1 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 453.

[^11]: Art. 1 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 453.

[^12]: Art. 1 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 453.

[^13]: Art. 2 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 453.

[^14]: Art. 2 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 453.

[^15]: Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 161.

[^16]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 453.

[^17]: Überschrift vor Art. 6a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 257.

[^18]: Art. 6a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 257.

[^19]: Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 161, LGBl. 2013 Nr. 229, LGBl. 2021 Nr. 253, LGBl. 2022 Nr. 243, LGBl. 2024 Nr. 345 und LGBl. 2025 Nr. 446.

[^20]: Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 257.

[^21]: Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://www.un.org/sc/suborg/en/sanctions/2048/sanctions-list-materials (sollte richtigerweise lauten: https://scsanctions.un.org/en/?keywords=gb).

[^22]: Anhang 3 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 161 und abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 248, LGBl. 2021 Nr. 253, LGBl. 2022 Nr. 243 und LGBl. 2024 Nr. 345.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.