Eisenbahninfrastruktur-Bauverordnung (EBI-BauV) vom 22. Mai 2012
Aufgrund von Art. 9 Abs. 2 Bst. a, Art. 10 Abs. 9, Art. 43 Abs. 1 sowie Art. 62 Abs. 1 Bst. a, b und l des Eisenbahngesetzes (EBG) vom 16. März 2011, LGBl. 2011 Nr. 182[^1], verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Geltungsbereich
1) Diese Verordnung regelt in Ausführung des Eisenbahngesetzes:
- a) die baurechtlichen Anforderungen an die Eisenbahninfrastruktur;
- b) das eisenbahnrechtliche Baubewilligungs- und Anzeigeverfahren.
2) Die Bestimmungen für Neubauten gelten auch für wesentliche Umbauten.
3) Die Bestimmungen für Neubauten sind bei der Instandsetzung so weit zu berücksichtigen, als die hierdurch bedingten Änderungen keine unverhältnismässig hohen Kosten verursachen.
4) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit nicht verbindliche Technische Spezifikationen für Interoperabilität (TSI) nach Art. 10 Abs. 2 EBG etwas anderes bestimmen.
Art. 2
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
- a) "Bahnhöfe": Betriebsanlagen mit mindestens einer Weiche, wo Zugfahrten beginnen, enden, ausweichen oder wenden dürfen. Als Grenze zwischen den Bahnhöfen und der freien Strecke gelten im Allgemeinen die Einfahrsignale oder Trapeztafeln, sonst die Einfahrweichen;
- b) "Blockabschnitte": Gleisabschnitte, in die eine Zugfahrt nur einfahren darf, wenn sie frei von Schienenfahrzeugen sind;
- c) "Blockstellen": Betriebsanlagen, die einen Blockabschnitt begrenzen;
- d) "Abzweigstellen": Blockstellen der freien Strecke, wo Zugfahrten von einer Strecke auf eine andere Strecke übergehen können;
- e) "Überleitstellen": Blockstellen der freien Strecke, wo Zugfahrten auf ein anderes Gleis derselben Strecke übergehen können;
- f) "Anschlussstellen": Betriebsanlagen der freien Strecke, wo Fahrten ein angeschlossenes Gleis als Verschubfahrt befahren können, ohne dass der Blockabschnitt für eine andere Zugfahrt freigegeben wird;
- g) "Haltestellen": Betriebsanlagen ohne Weichen, wo Zugfahrten planmässig halten, beginnen oder enden dürfen;
- h) "Hauptgleise": sicherungstechnisch für Zugfahrten ausgerüstete Gleise, wie die Hauptgleise der freien Strecke und ihre Fortsetzung in den Bahnhöfen;
- i) "Sicherheit und Ordnung": die Sicherheit und Ordnung des Betriebs der Eisenbahn, des Betriebs von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf Eisenbahnen.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
II. Anforderungen an die Eisenbahninfrastruktur
Art. 3
Allgemeine Anforderungen
1) Die Eisenbahninfrastruktur muss so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügt. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Anlagen den Bestimmungen dieser Verordnung und darüber hinaus den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn die Sicherheit und Ordnung auf andere Weise gewährleistet werden kann.
Art. 4
Ausnahmen
Die Eisenbahnbehörde kann im Einzelfall andere als in dieser Verordnung vorgesehene Vorkehrungen zulassen, wenn vom Eisenbahnunternehmen nachgewiesen wird, dass die Sicherheit und Ordnung auf andere Weise gewährleistet werden kann.
Art. 5
Spurweite
1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante (SOK).
2) Das Grundmass der Spurweite beträgt 1 435 mm und darf nicht grösser sein als 1 465 mm.
Art. 6
Entwurfselemente im Grundriss (Gleisbogen)
1) Die Linienführung muss bei Neubauten möglichst gestreckt sein. Die Anzahl der Trassierungselemente ist dabei möglichst gering zu halten. Im Grundriss sind die Trassierungselemente Gerade, Kreisbogen und Übergangsbogen anzuwenden.
2) Der Bogenradius in durchgehenden Hauptgleisen darf bei Neubauten nicht weniger als 300 m betragen.
3) Die Richtung durchgehender Hauptgleise darf sich in der Regel nur stetig ändern. Wo erforderlich, sind Übergangsbogen anzulegen.
4) Jede Änderung der Überhöhung ist durch eine Überhöhungsrampe zu vermitteln, deren Neigung nicht grösser sein darf als 1 : 400.
Art. 7
Längsneigung
1) Die Längsneigung muss bei Neubauten möglichst gering gewählt werden. Die Anzahl der Neigungswechsel ist dabei möglichst gering zu halten.
2) Die Längsneigung von Gleisen darf bei Neubauten 12.5 ‰ nicht überschreiten.
3) Die Längsneigung von Gleisabschnitten, die für das Abstellen von Schienenfahrzeugen vorgesehen sind, darf bei Neubauten 2.5 ‰ nicht überschreiten.
4) Neigungswechsel in Hauptgleisen sind auszurunden.
Art. 8
Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke
Oberbau und Bauwerke müssen Schienenfahrzeuge mit der jeweils zugelassenen Radsatzlast und der jeweils zugelassenen Meterlast bei der zugelassenen Geschwindigkeit aufnehmen können, mindestens aber Schienenfahrzeuge mit einer Radsatzlast von 20 t und einer Meterlast von 6.4 t/m.
Art. 9
Regellichtraum
Der Regellichtraum ist der zu jedem Gleis gehörende, freizuhaltende Raum. Der Regellichtraum setzt sich aus dem für die ungehinderte Fahrt der Schienenfahrzeuge erforderlichen Raum und zusätzlichen Räumen für bauliche und betriebliche Zwecke zusammen.
Art. 10
Gleisabstand
1) Der Gleisabstand ist der Abstand von Mitte zu Mitte benachbarter Gleise.
2) Auf der freien Strecke muss bei Neubauten der Gleisabstand in Entsprechung zu dem anzuwendenden Regellichtraum nach den anerkannten Regeln der Technik bemessen werden; er muss bei Neubauten auf der freien Strecke mindestens 3.80 m betragen. Bestehende Gleisabstände von 3.80 m und weniger dürfen nicht verringert werden.
Art. 11
Schienengleiche Eisenbahnübergänge
1) Auf Strecken mit einer zugelassenen Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h sind schienengleiche Eisenbahnübergänge sowie Übergänge, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen und schienengleiche Bahnsteigzugänge unzulässig.
2) Übergänge, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen und schienengleiche Bahnsteigzugänge gelten nicht als schienengleiche Eisenbahnübergänge.
Art. 12
Schienengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen
Neue schienengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen dürfen ausserhalb der Bahnhöfe oder der Hauptsignale von Abzweigstellen nicht angelegt werden.
Art. 13
Bahnsteige und Rampen
1) Bei Neubauten von Bahnsteigen müssen in der Regel die Bahnsteigkanten auf eine Höhe von 0.55 m über Schienenoberkante gelegt werden. In Gleisbogen ist auf die Überhöhung Rücksicht zu nehmen.
2) Feste Gegenstände auf Bahnsteigen (Säulen und dergleichen) müssen bis zu einer Höhe von 3.05 m über der Schienenoberkante mindestens 3.00 m von der Gleisachse entfernt sein. Bei bestehenden Anlagen mit geringem Verkehr darf das Mass von 3.00 m bis auf 2.70 m unterschritten werden.
3) Auf Bahnsteigen mit befestigter Oberfläche sind, sofern dies von der Breite her möglich ist, die bei der Vorbeifahrt von Schienenfahrzeugen freizuhaltenden Flächen zu kennzeichnen.
4) Auf Bahnsteigen an Gleisen, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h befahren werden, sind die bei der Vorbeifahrt von Schienenfahrzeugen freizuhaltenden Flächen rot einzufärben.
5) Für den Schutz von Bahnbenützern, die schienengleiche Bahnsteigzugänge überschreiten müssen, ist zu sorgen.
6) Seitenrampen, an denen Güterwagen mit nach aussen aufschlagenden Türen be- und entladen werden sollen, dürfen nicht höher als 1.10 m über Schienenoberkante sein. Die Höhe darf 1.00 m nicht überschreiten, wenn dort nach aussen aufschlagende Einsteigtüren von Reisezugwagen geöffnet werden müssen. Andere Seitenrampen zum Be- oder Entladen von Wagen dürfen - ausgenommen an Hauptgleisen - bis 1.20 m über Schienenoberkante hoch sein.
Art. 14
Signale und Weichen
1) Den Signalen am Fahrweg sind entsprechende Anzeigen im Führerstand gleichwertig; sie dürfen die Signale am Fahrweg ersetzen.
2) Die Einfahrten in Bahnhöfe sind durch Hauptsignale (Einfahrsignale) zu sichern.
3) Die Ausfahrten aus Bahnhöfen sind durch Hauptsignale (Ausfahrsignale) zu sichern.
4) Die Grundstellung für Hauptsignale ist die Stellung "Halt", eine andere Stellung ist zulässig bei:
- a) Hauptsignalen in Gleisabschnitten mit selbsttätiger Streckenblockung; oder
- b) Hauptsignalen in Betriebsanlagen, die für längere Dauer oder in regelmässig wiederkehrenden Zeitabschnitten an der Regelung der Zugfolge nicht beteiligt sind.
5) Blockstellen, Abzweigstellen und Überleitstellen sind durch Hauptsignale zu sichern.
6) Schienengleiche Kreuzungen von Bahnen sind durch Hauptsignale in gegenseitiger Abhängigkeit zu sichern.
7) Auf der freien Strecke liegende Weichen und damit zusammenhängende Gleiskreuzungen sind durch Signale zu sichern. Weichen von Anschlussstellen dürfen auch durch Signale benachbarter Zugfolgestellen gesichert werden, wenn zwischen Anschlussweichen, Flankenschutzeinrichtungen und Signalen Abhängigkeit besteht.
8) Weichen müssen von den für die Zugfahrt gültigen Signalen derart abhängig sein, dass die Signale nur dann in Freistellung gebracht werden können, wenn die Weichen in der für den Fahrweg richtigen Stellung technisch festgehalten sind (Signalabhängigkeit). Die technische Festhaltung ferngestellter Weichen muss aufrecht bleiben, bis sie freigegeben werden.
9) Ist die Signalabhängigkeit von Weichen, die von Zügen gegen die Spitze befahren werden nicht gegeben, so sind sie technisch zu sichern oder zu bewachen.
10) Für Zugfahrten sind Flankenschutzvorkehrungen zu treffen. Der Flankenschutz für Gleise, die mit mehr als 160 km/h befahren werden, muss in Bahnhöfen und auf Anschlussstellen durch Schutzweichen oder Sperrschuhe, gewährleistet sein.
11) Mit den Einfahrsignalen und den Hauptsignalen auf der freien Strecke sind Vorsignale zu verbinden. Der am Vorsignal angezeigte Begriff muss mit dem Begriff am zugehörigen Hauptsignal korrespondieren. Ist dies nicht möglich, ist der Begriff anzuzeigen, der die grösstmögliche Sicherheit gewährleistet.
12) Der Abstand zwischen dem Hauptsignal und dem zugehörigen Vorsignal muss mindestens so gross sein, wie die Bremsweglänge.
13) Für nicht an ein elektronisches oder elektrisches Stellwerk angeschlossene Weichen ist eine Grundstellung zu bestimmen, wenn Fahrten über diese Weichen Fahrten auf den Hauptgleisen gefährden können.
14) Weichen sind mit Weichensignalen auszurüsten. Davon ausgenommen sind Weichen in Verschubstrassen, wenn diese Weichen nicht zur Nahbedienung freigegeben werden können.
15) Zwischen zusammenlaufenden Gleisen muss eine Grenzmarke vorhanden sein, bis zu der ein Gleis ohne Gefährdung von Schienenfahrzeugen im Nachbargleis besetzt sein darf.
Art. 15
Technische Sicherung der Zugfolge und Zugbeeinflussung
1) Folge- und Gegenzugfahrten in demselben Blockabschnitt sind durch technische Sicherung auszuschliessen.
2) Strecken, auf denen bis zu 160 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann.
3) Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und ausserdem geführt werden kann.
4) Im Fall einer Störung darf auf Strecken, die mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sind, mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 80 km/h gefahren werden.
Art. 16
Fernmeldeanlagen
1) Zugfolgestellen und Zuglaufmeldestellen sind durch Fernmeldeanlagen zu verbinden. Schrankenposten und Streckenfernsprecher sind in die Verbindung einzuschalten.
2) Fernmündliche Zugmeldungen sowie Zuglaufmeldungen sind durch Sprachspeicher aufzuzeichnen.
3) Strecken sind mit Zugfunkeinrichtungen auszurüsten.
4) Bahnsteige an Gleisen, die mit mehr als 160 km/h befahren werden, sind mit Lautsprecheranlage und mit automatischer Warnansage sowie optischer Anzeigeeinrichtung auszurüsten.
Art. 17
Wiederkehrende Prüfungen von Betriebsanlagen und Überwachung von gefährdeten Stellen
1) Die Betriebsanlagen sind planmässig auf ihre ordnungsgemässe Beschaffenheit wiederkehrend zu prüfen. Art, Umfang und Häufigkeit der wiederkehrenden Prüfung haben sich nach Zustand und Belastung der Betriebsanlagen sowie nach der zugelassenen Geschwindigkeit zu richten. Über die wiederkehrenden Prüfungen der Betriebsanlagen sind Aufzeichnungen zu führen.
2) Gefährdete Stellen sind so zu überwachen, dass Betriebsgefährdungen rechtzeitig erkannt und Gegenmassnahmen getroffen werden können.
III. Baubewilligungs- und Anzeigeverfahren
A. Bauentwurf
Art. 18
Allgemeine Anforderungen
1) Alle Unterlagen eines Bauentwurfs müssen nach den Regeln des technischen Zeichnens ausgeführt, sachkundig verfasst und aufeinander abgestimmt sein.
2) Dem Bauentwurf müssen die für die Beurteilung des Bauvorhabens massgebenden Umstände zu entnehmen sein. Sofern nach den anerkannten Regeln der Technik Detailfestlegungen erst im Zuge einer nachfolgenden Planungsstufe oder während der Bauherstellung erfolgen, ist darzustellen, an Hand welcher Kriterien die Detailfestlegungen erfolgen und welche Vorkehrungen zur Einhaltung dieser Kriterien getroffen werden.
3) Sind einzelne der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben für ein Bauvorhaben nicht relevant oder ist deren Vorlage im Hinblick auf den Kenntnisstand und die Prüfmethoden dem Bauwerber billigerweise nicht zumutbar, so kann davon abgesehen werden. Im zweiten Fall ist dies in den Unterlagen anzuführen und zu begründen.
4) Wenn aus den durch diese Verordnung vorgeschriebenen Unterlagen allein das Bauvorhaben nicht beurteilt werden kann, sind weitere Nachweise (z.B. Pläne, Berechnungen, Prüfbescheinigungen, Modelle oder Schaubilder) zu erbringen.
5) Von den in dieser Verordnung festgelegten Darstellungsmassstäben kann abgewichen werden, wenn dadurch die Nachvollziehbarkeit nicht beeinträchtigt wird. Von einem in dieser Verordnung festgelegten Darstellungsmassstab ist abzuweichen, wenn dieser im Einzelfall die Beurteilung nicht oder nur schwer zulässt.
6) Die Kilometrierung hat auf drei Dezimalen genau zu erfolgen.
7) Soweit mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben auch Baumassnahmen an Anlagen, die nicht zur Eisenbahninfrastruktur gehören, im Zusammenhang stehen, sind in den Bauentwurfsunterlagen, welche einem Antrag auf Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baubewilligung beigelegt werden, diesbezüglich nur die zur Beurteilung der bewilligungspflichtigen Massnahmen erforderlichen Angaben aufzunehmen.
Art. 19
Formvorschriften
1) Auf Unterlagen ist festzuhalten:
- a) Name des Eisenbahnunternehmens und Name der für die Freigabe der Unterlage verantwortlichen Person;
- b) Name des mit der Planung beauftragten Unternehmens, wenn dieses vom Eisenbahnunternehmen verschieden ist und Name der für den Inhalt der Unterlage verantwortlichen Person;
- c) Bezeichnung des Bauvorhabens;
- d) Inhalt der Unterlage, bei Plänen einschliesslich des Massstabs;
- e) Ordnungs- und Versionsnummer;
- f) Fertigstellungsdatum;
- g) allfällige Planersatzvermerke.
2) Vor der Freigabe von geänderten Unterlagen und deren Aufnahme in den Bauentwurf ist die Versionsnummer anzupassen.
3) Durch die Bezeichnung des Bauvorhabens ist das Bauvorhaben hinsichtlich der durchgeführten Massnahmen und der Lage nach zu beschreiben. Hierbei ist die Eisenbahnstrecke oder Eisenbahnanlage durch Angabe der Anfangs- und Endpunkte der Strecke, kilometrische oder sonst eindeutig definierte geografische Lage sowie die Kurzbezeichnung der Baumassnahme anzugeben.
4) Unterlagen sind vom Eisenbahnunternehmen bis zur Ausserbetriebnahme der Anlagen der Eisenbahninfrastruktur aufzubewahren. Unterlagen können vom Eisenbahnunternehmen in elektronischer Form archiviert werden, sofern sichergestellt ist, dass:
- a) alle Änderungen gegenüber freigegebenen Unterlagenversionen dokumentiert werden und überholte Versionen erhalten bleiben;
- b) ein Ausdruck in Papierform jederzeit möglich ist.
Art. 20
Unterlagen
1) Der Bauentwurf besteht aus den folgenden Unterlagen:
- a) Inhaltsverzeichnis;
- b) Bericht;
- c) Übersichtsdarstellung;
- d) Lageplan;
- e) für alle zur Ausführung kommenden Anlagen der Eisenbahninfrastruktur die nach den anerkannten Regeln der Technik erforderlichen Angaben und Unterlagen (z.B. Längenschnitte, Querprofile, Grundrisse, schematische Darstellungen);
- f) grundsätzliche Angaben zu den vom Eisenbahnunternehmen wieder herzustellenden Verkehrswegen und Wasserläufen sowie den zu errichtenden Einfriedungen und Schutzbauten.
2) Sofern zur Verwirklichung des Bauvorhabens Grundstücke und Rechte Dritter in Anspruch genommen werden müssen, sind überdies das Verzeichnis betroffener Dritter und die Landerwerbsunterlagen vorzulegen.
3) Die Unterlagen nach Abs. 1 Bst. a bis c sind auch in elektronisch lesbarer Form vorzulegen.
Art. 21
Inhaltsverzeichnis
1) Im Inhaltsverzeichnis ist für jeden Bestandteil des Bauentwurfs die Ordnungs- und Versionsnummer, das Fertigstellungsdatum, der Inhalt und der Darstellungsmassstab anzugeben.
2) Auf der ersten Seite des Inhaltsverzeichnisses sind überdies ein Raum im Ausmass von mindestens 160 x 40 mm für die Anbringung von behördlichen Vermerken sowie Platz für die Anbringung von Namen und Unterschrift des bauausführenden Unternehmens freizulassen.
3) Werden während des laufenden Verfahrens Unterlagen des Bauentwurfes ausgetauscht oder ergänzt, so ist auch das Inhaltsverzeichnis auszutauschen oder die Änderung in diesem unter Angabe der verantwortlichen Person des Eisenbahnunternehmens schriftlich zu bezeichnen.
Art. 22
Bericht
1) Der Bericht hat das Bauvorhaben zu beschreiben und zumindest alle jene zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten, die aus den Plänen nicht ersichtlich sind.
2) Soweit infolge der Grösse des Bauvorhabens dem Bauentwurf mehrere Teilberichte beigeschlossen werden, die sich auf einzelne Baumassnahmen oder bestimmte Aspekte des Bauvorhabens beziehen, ist im zusammenfassenden Bericht jeweils auf die Teilberichte zu verweisen.
3) Der Bericht hat insbesondere zu enthalten:
- a) eine allgemein verständliche kurze Darstellung der geplanten Baumassnahmen einschliesslich deren Zielsetzung und der erheblichen Auswirkungen auf die Umgebung;
- b) Beschreibung der zugrunde liegenden Entwurfsparameter und Projektgrundlagen einschliesslich:
-
- Sicherheitsanforderungen;
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