Verordnung vom 22. Mai 2012 über die Erhebung von Gebühren nach dem Eisenbahngesetz (Eisenbahngebührenverordnung; EB-GebV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-05-29
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 58 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 1 Bst. o des Eisenbahngesetzes (EBG) vom 16. März 2011, LGBl. 2011 Nr. 182[^1], verordnet die Regierung:

Art. 1

Gegenstand und Bezeichnungen

1) Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch die Regierung, das Amt für Volkswirtschaft und die Regulierungsbehörde nach dem Eisenbahngesetz.

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 2

Gebührenpflicht

1) Wer eine Dienstleistung oder eine Verfügung im Zusammenhang mit dem Vollzug der Eisenbahngesetzgebung beansprucht oder veranlasst, muss dafür Gebühren bezahlen.

2) Sind für eine Dienstleistung oder eine Verfügung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch, sofern keine andere Kostenaufteilung festgelegt wird.

3) Für die Erteilung von Auskünften können Gebühren erhoben werden.

4) Für Gebühren können Vorschüsse erhoben werden.

Art. 3

Bemessung

1) Die Gebühren betragen für:

2) Für Eintragungen im Schienenfahrzeugregister und Eisenbahninfrastrukturregister (Art. 54 EBG) werden keine Gebühren erhoben.

3) Für Dienstleistungen und Verfügungen, für die keine Pauschalgebühr festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand. Der Stundenansatz beträgt 150 Franken.

4) Für Dienstleistungen und Verfügungen, die sich durch einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten auszeichnen, kann anstatt der Pauschalgebühr eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden.

Art. 4

Auslagen

1) Die Auslagen werden gesondert berechnet, jedoch zusammen mit den Gebühren erhoben.

2) Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Dienstleistung zusätzlich anfallen, insbesondere:

Art. 5

Ausserordentliche Untersuchungen

Für Verfahren, die einen erheblichen Kontrollaufwand verursachen und nicht mit einer Verfügung enden, können Gebühren erhoben werden, sofern der Inhaber einer Konzession oder Bewilligung Anlass zu dieser Untersuchung gegeben hat.

Art. 6

Fälligkeit und Zahlungsfrist

1) Die Gebühren werden mit Rechtskraft der Verfügung fällig.

2) Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage ab Fälligkeit.

Art. 7

Nachforderung und Rückerstattung

Sind Gebühren nicht oder zu Unrecht in Rechnung gestellt oder ist deren Höhe falsch berechnet worden, ist der Fehlbetrag nachzufordern oder zurückzuerstatten.

Art. 8

Verjährung

1) Gebührenforderungen und Rückerstattungsansprüche verjähren innert fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Gebührenforderung oder mit der Entstehung des Rückforderungsanspruchs.

2) Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

Art. 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

[^1]: LR 742.0

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.