Asylverordnung (AsylV) vom 29. Mai 2012
Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Bst. g Ziff. 3, Art. 11 Abs. 4, Art. 12 Abs. 2, Art. 19 Abs. 6, Art. 25 Abs. 3, Art. 30 Abs. 3, Art. 31 Abs. 3, Art. 33 Abs. 2, Art. 43 Abs. 1, Art. 50 Abs. 2, Art. 54 Abs. 2, Art. 55 Abs. 4, Art. 56 Abs. 2 und 4, Art. 60 Abs. 2, Art. 61 Abs. 3, Art. 62 Abs. 3, Art. 63 Abs. 3, Art. 70 Abs. 2, Art. 81 Abs. 3, Art. 83 Abs. 3 sowie Art. 90 des Asylgesetzes (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29[^1], verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Nähere über:
- a) das Asylverfahren;
- b) die Asylgewährung und Beendigung des Asyls;
- c) die Gewährung vorübergehenden Schutzes an Schutzbedürftige und deren Rechtsstellung;
- d) die Fürsorgeleistungen;
- e) die Lohnzession und Rückerstattung;
- f) die Finanzierung;
- g) den Datenschutz; und
- h) den Rechtsschutz.
Art. 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt, soweit der für Liechtenstein anwendbare Dublin-Besitzstand keine abweichenden Bestimmungen vorsieht.
Art. 3
Bezeichnungen
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 4
Nahe Angehörige (Art. 2 Abs. 1 Bst. g Ziff. 3 AsylG)
1) Als weitere nahe Angehörige, gegenüber denen die in Liechtenstein aufgenommene Person eine Unterhaltsverpflichtung hat, gelten:
- a) Personen, die mit ihr in faktischer Lebensgemeinschaft leben;
- b) minderjährige Adoptivkinder;
- c) minderjährige Kinder, bei denen ein Pflegschaftsverhältnis besteht; oder
- d) minderjährige Geschwister.
2) Die Unterhaltsverpflichtung ist durch einen urkundlichen Nachweis zu bescheinigen.
II. Asylsuchende
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4a [^2]
Sichere Heimat- und Herkunftsstaaten (Art. 5a AsylG)
Als sichere Heimat- und Herkunftsstaaten gelten:
-
- die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU);
-
- die Vertragsstaaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA);
-
- Albanien;
-
- Algerien;
-
- Australien;
-
- Bahamas;
-
- Benin;
-
- Bosnien-Herzegowina;
-
- Burkina Faso;
-
- Georgien;
-
- Ghana;
-
- Indien;
-
- Kanada;
-
- Kosovo;
-
- Marokko;
-
- Aufgehoben[^3]
-
- Moldova (ohne Transnistrien);
-
- Mongolei;
-
- Montenegro;
-
- Neuseeland;
- 20a. Nordmazedonien;[^4]
-
- Senegal;
-
- Serbien;
-
- St. Kitts and Nevis;
-
- Tunesien;
-
- Vereinigtes Königreich von Grossbritannien und Nordirland.[^5]
Art. 5
Abgabe von Dokumenten (Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b AsylG)
Asylsuchende sind verpflichtet, alle Dokumente abzugeben, insbesondere diejenigen, die Auskunft über ihre Identität, Herkunft und ihren Reiseweg geben oder Rückschlüsse darauf erlauben.
Art. 6
Dolmetscher (Art. 11 Abs. 2 AsylG)
1) Als qualifizierte Dolmetscher gelten Personen, die:
- a) aufgrund des Gesetzes über die Zulassung von Dolmetschern und Übersetzern vor liechtensteinischen Gerichten und Verwaltungsbehörden als Dolmetscher oder Übersetzer zugelassen sind;
- b) von einer anderen in- oder ausländischen Behörde als Dolmetscher oder Übersetzer anerkannt sind;
- c) die deutsche Sprache sowie die betreffende Fremdsprache in Wort und Schrift beherrschen; oder
- d) die betreffende Fremdsprache als Muttersprache sprechen, sofern kein Dolmetscher oder Übersetzer nach den Bst. a und b verfügbar ist.
2) Als Nachweis nach Abs. 1 Bst. c wird anerkannt:
- a) die Ausbildung an einer anerkannten Dolmetscher- oder Übersetzungsschule;
- b) ein Hochschulstudium in einem entsprechenden Sprachgebiet und der entsprechenden Sprache; oder
- c) ein Hochschulstudium in der betreffenden Fremdsprache.
3) Das Ausländer- und Passamt schliesst mit den Dolmetschern und Übersetzern eine Vereinbarung ab. Die Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:
- a) die Fremdsprache;
- b) die Höhe der Vergütung für die Dolmetscher- oder Übersetzerdienste;
- c) die Höhe der Vergütung des Anfahrtsweges;
- d) die Höhe der Vergütung von weiteren Spesen; und
- e) einen Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht nach Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes.
4) Dolmetscher und Übersetzer dürfen weder Rechtsberater, Hilfswerkvertreter noch Rechtsvertreter des Asylsuchenden sein. Ihre Aufgabe im Asylverfahren beschränkt sich auf das Übersetzen in Wort und Schrift.
Art. 7
Asylgesuche von Ehepaaren, eingetragenen Partnern oder Familien (Art. 12 Abs. 2 AsylG)
Bei Asylgesuchen von Ehepaaren, eingetragenen Partnern oder Familien hat jeder urteilsfähige Asylsuchende Anspruch auf Prüfung seiner eigenen Asylvorbringen.
Art. 8
Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung (Art. 12 Abs. 2 AsylG)
Liegen konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vor oder deutet die Situation im Herkunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hin, so wird der Asylsuchende von Personen gleichen Geschlechts angehört, wenn keine besonderen Gründe dagegen sprechen.
Art. 9
Verfahren bei Minderjährigen (Art. 12 AsylG)
1) Im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe des Asylsuchenden dem tatsächlichen Alter entspricht.
1a) Aufgehoben[^6]
2) Das Ausländer- und Passamt informiert das Amt für Soziale Dienste unverzüglich über unbegleitete minderjährige Asylsuchende. Das Amt für Soziale Dienste bestimmt für Minderjährige unter 16 Jahren für die Dauer des Asylverfahrens, längstens aber bis zur Bestellung eines Sachwalters oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, eine Vertrauensperson. Minderjährige über 16 Jahren werden von der Flüchtlingshilfe Liechtenstein betreut, sofern das Amt für Soziale Dienste keine Einwände erhebt.[^7]
3) Die Vertrauensperson begleitet und unterstützt den unbegleiteten Minderjährigen während des Asylverfahrens. Ihre Begleitung und Unterstützung umfassen keine rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Asylverfahren.
4) Das Amt für Soziale Dienste teilt dem Ausländer- und Passamt sowie dem Minderjährigen die Bestimmung der Vertrauensperson und die Bestellung eines Sachwalters unverzüglich mit. Das Ausländer- und Passamt leitet diese Information an die Flüchtlingshilfe Liechtenstein weiter.
5) Personen, die minderjährige Asylsuchende anhören, tragen den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung. Das Ausländer- und Passamt kann hierzu einen Psychologen des Amtes für Soziale Dienste zur Anhörung beiziehen.
Art. 10
Verfahren bei Folteropfern (Art. 12 Abs. 2 AsylG)
Liegen konkrete Hinweise vor, dass es sich beim Asylsuchenden um ein Folteropfer handelt oder deutet die Situation im Herkunftsland auf Folterungen hin, so wird diesem Umstand bei der Anhörung Rechnung getragen. Das Ausländer- und Passamt kann hierzu einen Psychologen des Amtes für Soziale Dienste beiziehen.
B. Das erstinstanzliche Verfahren[^8]
Art. 10a [^9]
Aufgehoben
Art. 11
Anerkennung von Hilfswerken (Art. 19 Abs. 1 AsylG)
1) Die Regierung anerkennt liechtensteinische Hilfswerke, wenn sie Gewähr bieten, dass sie die Aufgaben nach Art. 19 des Gesetzes langfristig wahrnehmen können.
2) Die liechtensteinischen Hilfswerke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Flüchtlingshilfe Liechtenstein zusammengeschlossen sind, gelten als anerkannt.
3) Die Flüchtlingshilfe Liechtenstein übermittelt dem Ausländer- und Passamt mindestens einmal jährlich eine Liste der Hilfswerkvertreter.
Art. 12
Mitteilung der Anhörungstermine (Art. 19 Abs. 2 AsylG)
1) Anhörungstermine werden der Flüchtlingshilfe Liechtenstein oder einer von dieser bezeichneten Stelle in der Regel mindestens drei Arbeitstage im Voraus mitgeteilt.[^10]
2) Leistet die Hilfswerkvertretung der Einladung keine Folge oder erscheint sie nicht rechtzeitig zur Anhörung, so kann die Anhörung ohne deren Anwesenheit begonnen und durchgeführt werden. Die Anhörung entfaltet volle Rechtswirkung.
Art. 13
Mitwirkung der Hilfswerkvertretung bei der Anhörung (Art. 19 Abs. 3 AsylG)
1) Die Hilfswerkvertretung hat die Möglichkeit, vor der Anhörung vom Inhalt der bereits erstellten Befragungs- und Anhörungsprotokolle Kenntnis zu nehmen.
2) Die Hilfswerkvertretung kann sich über ihre Beobachtungen während der Anhörung handschriftlich Notizen zum Ablauf des Verfahrens, nicht aber zu dessen Inhalt, machen. Diese dürfen dem Asylsuchenden erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ausgehändigt werden. Aushändigungen an einen allfälligen Rechtsvertreter oder an Dritte dürfen erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens und nur mit dem Einverständnis des Asylsuchenden erfolgen.
3) Das Ausländer- und Passamt protokolliert allfällige Bemerkungen der Hilfswerkvertretung und nimmt eine Kopie der Notizen zu den Akten.
Art. 14
Zuständigkeitsprüfung nach Dublin (Art. 20 Abs. 1 Bst. b AsylG)
1) Das Ausländer- und Passamt prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 geregelt sind.[^11]
2) Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme des Asylsuchenden zugestimmt, so weist das nach der Geschäftsverteilung zuständige Regierungsmitglied das Asylgesuch als unzulässig zurück.[^12]
3) Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Asylsuchenden durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014.[^13]
Art. 15 [^14]
Vorbereitung von Entscheidungen durch das Ausländer- und Passamt (Art. 5 und 21 AsylG)
1) Das Ausländer- und Passamt kann die Entscheidungen über Asylgesuche nach Art. 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes für die Regierung oder das nach der Geschäftserteilung zuständige Regierungsmitglied vorbereiten.
2) Wird gegen eine Entscheidung, die das Ausländer- und Passamt verfügt oder vorbereitet hat, Beschwerde erhoben, kann die Regierung oder das nach der Geschäftsverteilung zuständige Regierungsmitglied beim Ausländer- und Passamt eine Stellungnahme einholen.
Art. 16
Stellungnahme des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (Art. 21 AsylG)
1) Zur Abklärung von Asylgesuchen kann das Ausländer- und Passamt die Stellungnahme des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) einholen.
2) Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) kann zu diesem Zweck Einsicht in die Akten nehmen und an den Anhörungen teilnehmen, sofern der Asylsuchende zustimmt.
C. Stellung während des Asylverfahrens
Art. 17
Ausweis (Art. 22 AsylG)
1) Können sich Asylsuchende voraussichtlich bis zum Abschluss des Verfahrens in Liechtenstein aufhalten, so stellt das Ausländer- und Passamt einen auf höchstens sechs Monate befristeten und verlängerbaren Ausweis N aus. Dieser bescheinigt ausschliesslich die Einreichung des Asylgesuchs und gilt gegenüber allen liechtensteinischen Behörden als Ausweispapier. Er berechtigt nicht zum Grenzübertritt.
2) Aus der Gültigkeitsdauer des Ausweises N kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden.
3) Der Ausweis N wird eingezogen, wenn die ausländische Person Liechtenstein verlassen muss oder verlässt oder wenn ihr Anwesenheitsverhältnis fremdenpolizeilich geregelt ist.
D. Wegweisung
Art. 18
Wegweisung (Art. 25 Abs. 1 AsylG)
Die Wegweisung aus Liechtenstein wird nicht verfügt, wenn der Asylsuchende:
- a) im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist; oder
- b) von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist.
Art. 19
Vollzug (Art. 25 Abs. 2 AsylG)
1) Besondere Gründe liegen insbesondere vor, wenn:
- a) das Arbeitsverhältnis länger als ein Jahr gedauert hat und es dem Arbeitgeber unzumutbar ist, vor Ablauf der Kündigungsfrist einen neuen Arbeitnehmer zu finden;
- b) die Ausbildung mindestens ein Jahr gedauert hat und voraussichtlich innerhalb eines Jahres abgeschlossen wird; oder
- c) die Beendigung eines Pflichtschuljahres dem Kindeswohl dient.
2) Lassen mehrere Mitglieder einer Familie, die von der gleichen Wegweisungsverfügung betroffen sind, die Ausreisefrist unbenutzt verstreichen, so kann die Wegweisung gestaffelt vollzogen werden.
3) Die Landespolizei meldet dem Ausländer- und Passamt den Vollzug der Wegweisung oder die kontrollierte Ausreise innerhalb von drei Arbeitstagen.
Art. 20
Meldepflicht bei Feststellen des Untertauchens (Art. 28 Abs. 1 AsylG)
Die Flüchtlingshilfe Liechtenstein meldet dem Ausländer- und Passamt unverzüglich das Feststellen des Untertauchens.
Art. 21
Ausschreibung im Polizeifahndungssystem (Art. 28 Abs. 1 AsylG)
Das Ausländer- und Passamt richtet seine Gesuche um polizeiliche Ausschreibung direkt an die Landespolizei.
E. Rechtsstellung der vorläufig Aufgenommenen
Art. 22
Ausweis (Art. 29 Abs. 5 AsylG)
1) Das Ausländer- und Passamt stellt vorläufig Aufgenommenen einen auf höchstens zwölf Monate befristeten Aufenthaltsausweis F aus. Er berechtigt nicht zum Grenzübertritt.
2) Aus der Gültigkeitsdauer des Ausweises F kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden.
3) Der Ausweis F wird eingezogen, wenn die ausländische Person Liechtenstein verlassen muss oder verlässt oder wenn ihr Anwesenheitsverhältnis fremdenpolizeilich geregelt wird.
Art. 23
Familiennachzug (Art. 30 AsylG)
1) Familienangehörige von vorläufig Aufgenommenen können frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen werden. Nach Ablauf dieser Frist muss das Gesuch um Familiennachzug spätestens innerhalb von drei Jahren ab Entstehung der ehelichen Gemeinschaft oder der eingetragenen Partnerschaft gestellt werden.
2) Die vorläufige Aufnahme von Familienangehörigen kann gewährt werden, wenn:
- a) die Fristen nach Abs. 1 eingehalten sind;
- b) beide Ehegatten oder eingetragene Partner nach liechtensteinischem Recht volljährig sind;
- c) der vorläufig Aufgenommene über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügt; und
- d) der vorläufig Aufgenommene sich in einem gefestigten und für ihn und die Familienangehörigen Existenz sichernden Arbeitsverhältnis befindet oder über genügend finanzielle Mittel für den persönlichen Lebensunterhalt und denjenigen der Familienangehörigen verfügt, sodass keine Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen werden müssen.
3) Für die Prüfung, ob eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, ein Existenz sicherndes Arbeitsverhältnis besteht oder genügend finanzielle Mittel vorliegen, gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern sinngemäss.
F. Härtefall[^15]
Art. 23a [^16]
Nachweis der Identität (Art. 31 AsylG)
1) Dem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist zum Nachweis der Identität ein gültiger Reisepass des Heimatstaates beizulegen.
2) Hat die betroffene Person keinen gültigen Reisepass, so muss:
- a) der Nachweis der Identität durch andere amtliche Dokumente erbracht werden; und
- b) eine Bestätigung der Botschaft bzw. des Konsulates des Heimatstaates vorliegen, dass die Ausstellung eines Reisepasses in absehbarer Zeit nicht möglich ist.
3) Als andere amtliche Dokumente gelten insbesondere Reisepässe mit eingeschränktem Geltungsbereich, Identitätskarten und Geburtsurkunden.
Art. 24
Fortgeschrittene Integration (Art. 31 Abs. 1 Bst. c AsylG)
1) Eine fortgeschrittene Integration ist insbesondere dann gegeben, wenn die betroffene Person:
- a) über Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügt;
- b) über eine Wohnung (Miete oder Eigentum) verfügt;
- c) zum Zeitpunkt der Gesuchstellung sich seit mindestens einem Jahr in einem Existenz sichernden Arbeitsverhältnis befindet oder über genügend finanzielle Mittel für den persönlichen Lebensunterhalt verfügt, sodass keine Fürsorgeleistungen oder Sozialhilfe in Anspruch genommen werden müssen; und[^17]
- d) nicht innerhalb der letzten fünf Jahre wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden ist bzw. kein entsprechendes Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder beim Gericht anhängig ist.[^18]
2) Über Kenntnisse der deutschen Sprache nach Abs. 1 Bst. a verfügt, wer:
- a) über ein anerkanntes Sprachdiplom mit Niveau A1 verfügt;
- b) das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat;
- c) einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach "Deutsch" an einer ausländischen Schule, in der die deutsche Sprache als Unterrichtssprache zumindest auf dem Niveau der 9. Schulstufe einer liechtensteinischen Pflichtschule gelehrt wird, nachweisen kann; oder
- d) über den Abschluss einer beruflichen Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz verfügt.
3) Folgende Gründe, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise verunmöglichen, sind bei der Prüfung der Wohnung und der finanziellen Mittel zu berücksichtigen:[^19]
- a) Alter;
- b) Gesundheitszustand; oder
- c) Betreuung mindestens eines Kindes im betreuungspflichtigen Alter durch einen alleinerziehenden Elternteil.
4) Für die Prüfung, ob eine entsprechende Wohnung vorhanden ist, ein Existenz sicherndes Arbeitsverhältnis besteht oder genügend finanzielle Mittel vorliegen, gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern sinngemäss.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.