Verordnung vom 12. Juni 2012 über Massnahmen gegenüber Syrien

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-06-14
Letzte Aktualisierung 2025-10-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 18
Änderungshistorie JSON API

Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 31. Mai 2013 (2013/255/GASP) verordnet die Regierung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen[^2]

1) In dieser Verordnung bedeuten:

  • a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
  • b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Finanzinstituten;
  • c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;
  • d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen;
  • e) syrische Person oder Organisation:
    1. der syrische Staat sowie jede Behörde dieses Staates,
    1. jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Syrien,
    1. jede juristische Person oder Organisation mit Sitz in Syrien,
    1. jede juristische Person oder Organisation innerhalb oder ausserhalb Syriens, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Organisationen befindet;
  • f) syrische Banken oder Finanzinstitute:
    1. eine Bank oder ein Finanzinstitut mit Sitz in Syrien, einschliesslich der syrischen Zentralbank,
    1. Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften einer Bank oder eines Finanzinstituts mit Sitz in Syrien,
    1. eine Bank oder ein Finanzinstitut, die oder das ihren Sitz nicht in Syrien hat, aber von Personen oder Organisationen mit Sitz in Syrien kontrolliert wird.

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^3]

Art. 2

Vorbehaltenes Recht

Die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Güterkontroll-, Kriegsmaterial- und Embargogesetzgebung bleiben vorbehalten.

II. Beschränkungen des Handels

Art. 3

Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.

2) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1, die zur internen Repression benützt werden können, nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.

2a) Der Kauf, die Beschaffung, die Einfuhr und Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, aus oder mit Ursprung in Syrien sind verboten.[^4]

3) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Verkauf, der Beschaffung, der Lieferung, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 bis 2a sind verboten.[^5]

4) Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz, durch Medienvertreter sowie durch humanitäres Personal ist von den Verboten nach Abs. 1, 2 und 3 ausgenommen.[^6]

5) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 1 bis 3 bewilligen:[^7]

  • a) für Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich zur Unterstützung der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung (UNDOF) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;
  • b) für nicht letales militärisches Gerät, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt ist;
  • c) für Jagd- und Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür;
  • d) sofern die betreffende Tätigkeit die Vernichtung chemischer Waffen oder die Zerstörung von Anlagen zur Herstellung chemischer Waffen bezweckt.

6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 3a[^8]

Bewilligungspflicht betreffend bestimmte Güter

1) Der Bewilligungspflicht unterliegen:

  • a) der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1a nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien;
  • b) die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 1a.

2) Keine Bewilligung nach Abs. 1 ist erforderlich für Tätigkeiten betreffend Güter, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind; für Isopropanol ist in jedem Fall eine Bewilligung erforderlich.

3) Bewilligungen nach Abs. 1 werden nicht erteilt, wenn es Grund zur Annahme gibt, dass die Güter für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind.

4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erteilt Bewilligungen nach Abs. 1. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 4 bis 6[^9]

Aufgehoben

Art. 7

Verbote betreffend Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologie und Software nach Anhang 5, die für die Überwachung und das Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, an syrische Personen oder Organisationen sind verboten.

2) Die Erbringung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 sind verboten.

3) Es ist verboten, für syrische Personen oder Organisationen oder für solche, die auf deren Anweisung handeln, Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets zu erbringen.

4) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen, sofern die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwachung und zum Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 8[^10]

Aufgehoben

Art. 9 und 10[^11]

Aufgehoben

Art. 10a[^12]

Verbote betreffend Kulturgüter

1) Verboten sind die Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Verkauf, der Vertrieb, die Vermittlung und der Erwerb von Kulturgütern, die zum kulturellen Eigentum Syriens gehören, sowie von sonstigen Gegenständen von archäologischer, historischer, kultureller, religiöser oder besonderer wissenschaftlicher Bedeutung, insbesondere der Güter nach Anhang 7a, sofern Grund zur Annahme besteht, dass die Güter:

  • a) gestohlen wurden oder dem rechtmässigen Eigentümer abhandengekommen sind;
  • b) rechtswidrig aus Syrien ausgeführt wurden.

2) Grund zur Annahme, dass die Güter rechtswidrig aus Syrien ausgeführt wurden, besteht insbesondere, wenn die Güter in den Bestandesverzeichnissen von öffentlichen syrischen Sammlungen, syrischen Museen, Archiven, Bibliotheken oder religiösen Einrichtungen aufgeführt sind.

3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass:

  • a) die Kulturgüter vor dem 15. März 2011 aus Syrien ausgeführt wurden;[^13]
  • b) die Kulturgüter dem rechtmässigen Eigentümer in Syrien auf sichere Weise zurückgegeben werden.

III. Sperrung von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbot

Art. 11

Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1) Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 8 befinden, sind gesperrt.

1a) Aufgehoben[^14]

2) Es ist verboten, natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Abs. 1 Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.[^15]

2a) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist:[^16][^17]

  • a) zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien durch öffentliche Stellen oder durch Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Landes erhalten; oder
  • b) zur Ausübung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen Liechtensteins oder der Schweiz.

2b) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:[^18]

  • a) die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;
  • b) internationale Organisationen;
  • c) humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;
  • d) bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;
  • e) die Beschäftigten, Beitragsempfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in Bst. a bis d genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln.

2c) Aufgehoben[^19]

3) Sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden, gilt das Verbot nach Abs. 2 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von:[^20]

  • a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten;
  • b) Zahlungen aufgrund von bestehenden Verträgen;
  • c) Zahlungen aufgrund von schiedsgerichtlichen Entscheidungen oder von in dem Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich ergangenen oder darin vollstreckbaren gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen.

4) Gelder, die von Dritten an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Abs. 1 überwiesen werden, dürfen gesperrten Konten gutgeschrieben werden, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden.[^21]

5) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte und die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:[^22]

  • a) Erfüllung bestehender Verträge;
  • b) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand sind:
    1. einer bestehenden Entscheidung eines Schiedsgerichts; oder
    1. einer Entscheidung einer Verwaltungsstelle oder eines Gerichts, die in einem EWRA-Vertragsstaat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich ergangen oder vollstreckbar ist;
  • c) Erfüllung der amtlichen Tätigkeit syrischer diplomatischer oder konsularischer Vertretungen.

6) Sie kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder das Zurverfügungstellen bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Abs. 1 ausnahmsweise bewilligen zur:[^23]

  • a) Vermeidung von Härtefällen;
  • b) finanziellen Unterstützung syrischer Staatsbürger, die nicht in Anhang 8 aufgeführt sind und die in Liechtenstein:
    1. eine allgemeine oder berufliche Ausbildung durchlaufen; oder
    1. in der akademischen Forschung tätig sind;
  • c) Vernichtung chemischer Waffen oder Zerstörung von Anlagen zur Herstellung chemischer Waffen;
  • d) Erfüllung der amtlichen Tätigkeit syrischer diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen;
  • e) Verwendung für humanitäre Zwecke, einschliesslich der Durchführung humanitärer Aktivitäten und der Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien;
  • f) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
  • g) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen;
  • h) Wahrung liechtensteinischer Interessen.

7) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 Bst. B Ziff. 42 und 43 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder Ressourcen erforderlich sind für die Zusammenarbeit zwischen diesen Organisationen und einer öffentlichen liechtensteinischen Organisation oder Einrichtung in den Bereichen Wiederaufbau, Kapazitätsaufbau, Terrorismusbekämpfung oder Migration.[^24]

8) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^25]

Art. 12 bis 15[^26]

Aufgehoben

IV. Weitere Beschränkungen

Art. 16[^27]

Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen

1) Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen:

  • a) der Regierung Syriens;
  • b) von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 8;[^28]
  • c) von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen in Syrien;
  • d) von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten der syrischen Regierung oder von unter den Bst. b und c erwähnten Personen, Unternehmen und Organisationen handeln.

2) In Verfahren zur Durchsetzung einer Forderung trägt die natürliche Person, das Unternehmen oder die Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Abs. 1 verboten ist.[^29]

Art. 17

Ein- und Durchreiseverbot

1) Die Einreise nach Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den in Anhang 8 aufgeführten natürlichen Personen verboten.

2) Die Regierung kann Ausnahmen gewähren:

  • a) aus erwiesenen humanitären Gründen;
  • b) zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Syrien; oder
  • c) zur Wahrung liechtensteinischer Interessen.

3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.

V. Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 18

Kontrolle und Vollzug

1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 3, 3a, 7, 11 und 16. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.[^30]

2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 17. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.

2a) Das Amt für Kultur überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 10a.[^31]

3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.

Art. 19[^32]

Meldepflichten

1) Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 11 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.

2) Banken und Finanzinstitute, die der Stabsstelle FIU nach Abs. 1 von ihnen gehaltene oder verwaltete Gelder gemeldet haben, müssen der Stabsstelle FIU jährlich bis zum 15. Februar die Beträge per 31. Dezember des Vorjahres übermitteln.

3) Gutschriften nach Art. 11 Abs. 4 müssen der Stabsstelle FIU unverzüglich gemeldet werden.

4) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie bei Gutschriften die Namen der Aussteller enthalten.

Art. 20

Strafbestimmungen

1) Wer gegen Art. 3, 3a, 7, 10a, 11, 16 oder 17 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.[^33]

2) Wer gegen Art. 19 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 21

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  • a) Verordnung vom 11. Mai 2011 über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 174;
  • b) Verordnung vom 24. Mai 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 194;
  • c) Verordnung vom 27. Juni 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 253;
  • d) Verordnung vom 3. August 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 322;
  • e) Verordnung vom 24. August 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 349;
  • f) Verordnung vom 6. September 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 438;
  • g) Verordnung vom 27. September 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 449;
  • h) Verordnung vom 25. Oktober 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 480;
  • i) Verordnung vom 16. November 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 504;
  • k) Verordnung vom 13. Dezember 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 549;
  • l) Verordnung vom 25. Januar 2012 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2012 Nr. 25;
  • m) Verordnung vom 6. März 2012 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2012 Nr. 61;
  • n) Verordnung vom 27. März 2012 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2012 Nr. 81;
  • o) Verordnung vom 22. Mai 2012 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2012 Nr. 148.

Art. 22

Inkrafttreten und Geltungsdauer[^34]

1) Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

2) Art. 11 Abs. 2b gilt bis zum 15. Juni 2025.[^35]

Anhang 1

Güter, die zur internen Repression benützt werden können

Anhang 1a[^37]

Bewilligungspflicht betreffend bestimmte Güter

Anhang 2[^39]

Anhang 3[^40]

Anhang 3a[^41]

Anhang 4[^42]

Anhang 5

Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken

Anhang 6[^57]

Anhang 7[^58]

Anhang 7a[^59]

Kulturgüter

Anhang 8[^60]

Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 11, 16 und 17 richten

Anhang 9[^61]

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Martin Meyer Regierungschef-Stellvertreter

(Art. 3 Abs. 2)

  • 1 Bomben und Granaten, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von Anhang 3[^36] GKV erfasst werden.
  • 2 Fahrzeuge, ausgenommen für die Brandbekämpfung besonders konstruierte Fahrzeuge, wie folgt:
  • 2.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;
  • 2.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Abgabe von Stromstössen zur Abwehr von Angreifern;
  • 2.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden;
  • 2.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen;
  • 2.5 Fahrzeuge und Anhänger, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen;
  • 2.6 Bestandteile der in den Ziff. 2.1 bis 2.5 aufgeführten Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.
  • 3 Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von Anhang 3 GKV erfasst werden, wie folgt:
  • 3.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nichtelektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zündern, Zündverstärkern, Sprengschnüren, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags;

  • 3.2 Andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe wie folgt:
  • a) Amatol;
  • b) Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff)
  • c) Nitroglykol;
  • d) Pentaerythrittetranitrat (PETN);
  • e) Pikrylchlorid;
  • f) 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).
  • 4 Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz, wie folgt:
  • 4.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz;
  • 4.2 Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.
  • 5 Andere Simulatoren als die von Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfassten, für das Training im Gebrauch von Feuerwaffen, und besonders entwickelte Software hierfür.
  • 6 Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren als die von den Anhängen 3 und 5 GKV erfassten.
  • 7 Bandstacheldraht.
  • 8 Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm, die nicht von Ziff. 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
  • 9 Güter, die für die Hinrichtung von Menschen konstruiert sind, wie folgt:
  • 9.1 Galgen und Fallbeile;
  • 9.2 elektrische Stühle;
  • 9.3 hermetisch verschliessbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen;
  • 9.4 automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer letalen chemischen Substanz.
  • 10 Elektroschock-Gürtel, konstruiert, um durch Abgabe von Elektroschocks mit einer Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt auf Menschen Zwang auszuüben.
  • 11 Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt:
  • 11.1 Zwangsstühle und Fesselungsbretter. Nicht erfasst sind Stühle, die für behinderte Personen konstruiert sind;
  • 11.2 Fusseisen, Mehrpersonen-Fesseln, Fesseln und Einzelschellen oder Fesselarmbänder. Nicht erfasst sind Handschellen, deren Gesamtlänge einschliesslich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Aussenrand einer Schelle zum Aussenrand der anderen Schelle, zwischen 150 und 280 mm beträgt und die nicht verändert wurden, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen;
  • 11.3 Daumenschellen und Daumenschrauben, einschliesslich gezackter Daumenschellen.
  • 12 Tragbare Elektroschockgeräte, einschliesslich Elektroschock-Schlagstöcken, Elektroschock-Schilden, Elektroschockern (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen, die eine Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt haben und die nicht von Ziff. 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.

Nicht erfasst sind einzelne Elektroschockgeräte, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden.

  • 13 Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz sowie dazugehörige tragbare Ausbringungsausrüstung, wie folgt:
  • 13.1 Tragbare Geräte zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz durch Verabreichung oder Verbreitung einer handlungsunfähig machenden chemischen Substanz, die nicht von Ziff. 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.

Nicht erfasst sind einzelne tragbare Geräte mit oder ohne chemische Substanz, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden;

  • 13.2 Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4);
  • 13.3 Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6).
  • 14 Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
  • 15 Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.

(Art. 3a Abs. 1)

  • 1. Werkstoffe, Materialien und Chemikalien
2.

Werkstoffbearbeitung

3.

Technologie

(Art. 7 Abs. 1)

Allgemeiner Hinweis

Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht für:

  • a) Software, die dazu entwickelt ist, um vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installiert zu werden, und die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
  • i) Barverkauf,
  • ii) Versandverkauf,
  • iii) Verkauf über elektronische Medien oder
  • iv) Telefonverkauf;
  • b) Software, die allgemein zugänglich ist.

"Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken" umfasst Folgendes:

  • A. Liste der Ausrüstungen
  • B. Software für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der oben in Bst. A beschriebenen Ausrüstung
  • C. Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der oben in Bst. A beschriebenen Ausrüstung

Ausrüstung, Technologie oder Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für "Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation" erfasst wird.

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet "Überwachung" die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.

(Art. 10a Abs. 1)

Als Kulturgüter im Sinne von Art. 10a gelten insbesondere:

    1. Mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände aus
    1. Bestandteile von Kunst- und Baudenkmälern oder religiösen Denkmälern, die aus deren Aufteilung stammen und älter als 100 Jahre alt sind;
    1. Bilder und Gemälde, die nicht unter die Ziff. 4 oder 5 fallen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt, die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
    1. Aquarelle, Gouachen und Pastelle, auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt, und die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
    1. Mosaike, die nicht unter die Ziff. 1 oder 2 fallen, aus jeglichem Material vollständig von Hand hergestellt, und Zeichnungen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt, und die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
    1. Original-Radierungen, -Stiche, -Serigraphien, und -Lithographien und lithographische Matrizen sowie Original-Plakate, und die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
    1. nicht unter Ziff. 1 fallende Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst und Kopien, die auf dieselbe Weise wie das Original hergestellt worden sind und die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
    1. Photographien, Filme und die dazugehörigen Negative, die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
    1. Wiegendrucke und Handschriften, einschliesslich Landkarten und Partituren, als Einzelstücke oder Sammlung, und die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
    1. Bücher, die älter als 100 Jahre sind, als Einzelstücke oder Sammlung;
    1. gedruckte Landkarten, die älter als 200 Jahre sind;
    1. Archive aller Art, mit Archivalien, die älter als 50 Jahre sind, auf allen Trägern;
    1. a) Sammlungen und Einzelexemplare aus zoologischen, botanischen, mineralogischen oder anatomischen Sammlungen,
  • b) Sammlungen von historischem, paläontologischem, ethnografischem oder numismatischem Wert;
    1. Verkehrsmittel, die älter als 75 Jahre sind;
    1. Sonstige Antiquitäten, die nicht unter die Ziff. 1 bis 14 fallen
  • a) zwischen 50 und 100 Jahre alte Antiquitäten:
  • b) mehr als 100 Jahre alte Antiquitäten.

(Art. 11 Abs. 1, 6 Bst. c und 7, Art. 16 Abs. 1 Bst. b und Art. 17 Abs. 1)

A. Natürliche Personen

B. Unternehmen und Organisationen

[^1]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 273.

[^2]: Art. 1 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 458.

[^3]: Art. 1 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 458.

[^4]: Art. 3 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 34.

[^5]: Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 34.

[^6]: Art. 3 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 34.

[^7]: Art. 3 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 366.

[^8]: Art. 3a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 127.

[^9]: Art. 4 bis 6 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 212.

[^10]: Art. 8 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 212.

[^11]: Art. 9 und 10 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 310.

[^12]: Art. 10a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 366.

[^13]: Art. 10a Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 126.

[^14]: Art. 11 Abs. 1a aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 295.

[^15]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 212.

[^16]: Art. 11 Abs. 2a abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 94.

[^17]: Art. 11 Abs. 2a Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 458.

[^18]: Art. 11 Abs. 2b abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 458.

[^19]: Art. 11 Abs. 2c aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 458.

[^20]: Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 458.

[^21]: Art. 11 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 458.

[^22]: Art. 11 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 458.

[^23]: Art. 11 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 458.

[^24]: Art. 11 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 458.

[^25]: Art. 11 Abs. 8 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 458.

[^26]: Art. 12 bis 15 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 310.

[^27]: Art. 16 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 54.

[^28]: Art. 16 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 295.

[^29]: Art. 16 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 458.

[^30]: Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 310.

[^31]: Art. 18 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 366.

[^32]: Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 458.

[^33]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 310.

[^34]: Art. 22 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 306.

[^35]: Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 231.

[^36]: SR 946.202.1. Anhang 3 GKV ist abrufbar unter folgender Internetadresse des SECO: www.seco.admin.ch (>Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Industrieprodukte (Dual-Use) und besondere militärische Güter (Licensing) > Rechtliche Grundlagen und Güterlisten (Anhänge)).

[^37]: Anhang 1a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 127.

[^38]: Müsste richtigerweise Dichlormethan (CAS 75-09-2) heissen.

[^39]: Anhang 2 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 212.

[^40]: Anhang 3 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 212.

[^41]: Anhang 3a aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 212.

[^42]: Anhang 4 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 212.

[^43]: IMSI: International Mobile Subscriber Identity. Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht.

[^44]: MSISDN: Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number. Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIMKarte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher - genauso wie eine IMSI - die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient.

[^45]: IMEI: International Mobile Equipment Identity. In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN-Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mit Hilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen.

[^46]: TMSI: Temporary Mobile Subscriber Identity. Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird.

[^47]: SMS: Short Message System

[^48]: GSM: Global System for Mobile Communications

[^49]: GPS: Global Positioning System

[^50]: GPRS: General Package Radio Service

[^51]: UMTS: Universal Mobile Telecommunication System

[^52]: CDMA: Code Division Multiple Access

[^53]: PSTN: Public Switch Telephone Networks

[^54]: DHCP: Dynamic Host Configuration Protocol

[^55]: SMTP: Simple Mail Transfer Protocol

[^56]: GTP: GPRS Tunneling Protocol

[^57]: Anhang 6 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 310.

[^58]: Anhang 7 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 310.

[^59]: Anhang 7a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 366.

[^60]: Anhang 8 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 196, LGBl. 2020 Nr. 328, LGBl. 2020 Nr. 334, LGBl. 2021 Nr. 48, LGBl. 2021 Nr. 170, LGBl. 2021 Nr. 188, LGBl. 2021 Nr. 366 und LGBl. 2021 Nr. 419, LGBl. 2022 Nr. 42, LGBl. 2022 Nr. 94, LGBl. 2022 Nr. 180, LGBl. 2022 Nr. 240, LGBl. 2023 Nr. 27, LGBl. 2023 Nr. 182, LGBl. 2023 Nr. 199, LGBl. 2023 Nr. 224, LGBl. 2023 Nr. 306, LGBl. 2024 Nr. 33, LGBl. 2024 Nr. 231, LGBl. 2024 Nr. 346, LGBl. 2024 Nr. 430, LGBl. 2025 Nr. 212, LGBl. 2025 Nr. 295, LGBl. 2025 Nr. 335, LGBl. 2025 Nr. 444 und LGBl. 2025 Nr. 458.

[^61]: Anhang 9 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 295.

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