Verständigungsvereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem australischen Steueramt (Taxation Office) betreffend die Übernahme von Kosten für die Einholung und Erteilung von Auskünften bei der Beantwortung eines Ersuchens gemäss dem Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung von Australien über den Informationsaustausch in Steuersachen
Abgeschlossen in Vaduz/Canberra am 21./29. Juni 2011
Inkrafttreten: 21. Juni 2012
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und das australische Steueramt haben im Wunsch, den Austausch von Steuerinformationen zu erleichtern, die folgende Vereinbarung in Bezug auf die Kosten für die Einholung und Erteilung von Auskünften bei der Beantwortung eines Auskunftsersuchens gemäss dem Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung von Australien über den Informationsaustausch in Steuersachen ("dem Abkommen") getroffen:
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- Diese Verständigungsvereinbarung ist nicht dazu bestimmt, gesetzliche Befugnisse, Pflichten oder Beziehungen im internationalen Recht oder im innerstaatlichen Recht des Landes der einen oder der anderen Partei zu begründen.
Begriffsbestimmung
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- Im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. e) gilt als vereinbart, dass der Begriff "Gesellschaft" in Übereinstimmung mit dem Recht Liechtensteins auch Anstalten ("establishments") einschliesst.
Kosten für die Einholung und Erteilung von Auskünften bei der Beantwortung eines Ersuchens
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- Gemäss Art. 9 des Abkommens wurde gemeinsam beschlossen, dass die Kosten, die im Rahmen der üblichen Verwaltung der innerstaatlichen Steuergesetze der ersuchten Partei anfallen, von der ersuchten Partei übernommen werden, wenn diese Kosten für den Zweck der Beantwortung eines Auskunftsersuchens anfallen. Diese üblichen Kosten erstrecken sich gewöhnlich auf interne Verwaltungskosten und geringere Fremdkosten.
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- Alle anderen Kosten, die keine üblichen Kosten sind, werden als ausserordentliche Kosten betrachtet und von der ersuchenden Partei getragen. Beispiele für aussergewöhnliche Kosten sind unter anderem Folgende:
- a) angemessene Vergütungen, die von Dritten für die Ausführung von Nachforschungen erhoben werden;
- b) angemessene Vergütungen, die von Dritten für das Kopieren von Unterlagen erhoben werden;
- c) angemessene Kosten für die Inanspruchnahme von Experten, Dolmetschern oder Übersetzern;
- d) angemessene Kosten für die Übermittlung von Unterlagen an die ersuchende Partei;
- e) angemessene Gerichtskosten der ersuchten Partei in Verbindung mit einem bestimmten Auskunftsersuchen; und
- f) angemessene Kosten für die Beschaffung von eidlichen Aussagen oder Zeugenaussagen.
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- Die genannten Parteien konsultieren einander in jedem einzelnen Fall, in dem die aussergewöhnlichen Kosten voraussichtlich 500 Euro überschreiten werden, um zu klären, ob die ersuchende Partei das Ersuchen weiterverfolgt und die Kosten übernimmt.
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- Sollte es der Regierung des Fürstentums aufgrund begrenzter personeller oder finanzieller Ressourcen schwer fallen oder ihr unmöglich sein, einem einzelnen oder mehreren Auskunftsersuchen der zuständigen australischen Behörde zu entsprechen, konsultieren die genannten Parteien einander und das australische Steueramt übernimmt bei erfolgter gemeinsamer Entscheidung die Kosten, die damit verbunden sind, einem oder mehreren Ersuchen zu entsprechen.
Sonstiges
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- Gemäss Art. 3 Abs. 2 und Art. 10 des Abkommens gilt als vereinbart, dass die zuständigen Behörden bei der Erwägung, ob eine gleiche oder im Wesentlichen ähnliche Steuer, die zusätzlich oder an Stelle einer bestehenden Steuer existiert, unter das Abkommen fällt, einander in Übereinstimmung mit den Verständigungsverfahren konsultieren.
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- In Bezug auf Art. 5 Abs. 5 Bst. a gilt als vereinbart, dass es nicht erforderlich ist, den Namen des Steuerzahlers anzugeben, um seine Identität zu bestimmen, wenn diese Identität aus gleichwertigen Elementen ermittelt werden kann.
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- Förmliche Mitteilungen einschliesslich Auskunftsersuchen, die gemäss diesem geschlossenen Abkommen oder in Verbindung damit erfolgen, werden direkt an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei an die unten angegebenen Adressen gerichtet oder an eine andere Adresse, die eine der Vertragsparteien der anderen von Zeit zu Zeit mitteilt. Jede darauf folgende Kommunikation über Auskunftsersuchen erfolgt schriftlich mit der genannten zuständigen Behörde oder mit der von ihr bevollmächtigten zuständigen Behörde. Das hindert die zuständige Behörde oder die von ihr bevollmächtigte zuständige Behörde jedoch nicht daran, mündlich zu kommunizieren, um den Austausch von Informationen zu erleichtern.
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- Obwohl das Abkommen nur Auskunftsersuchen in Bezug auf die Steuerjahre berücksichtigt, die an oder nach dem 1. Juli 2011 beginnen, sieht das Abkommen auch den Austausch von Unterlagen oder Informationen vor, die an einem dem 1. Juli 2011 vorangehenden Datum erstellt wurden oder von ihm herrühren und aller Voraussicht nach für ein Ersuchen in Verbindung mit am oder nach dem 1. Juli 2011 beginnenden Steuerjahren erheblich sind. Diese Informationen dürfen nur verwendet werden, wenn es eine laufende Ermittlung oder Untersuchung zu einem am oder nach dem 1. Juli 2011 beginnenden Steuerjahr gibt. Zum Beispiel würden die Parteien die entsprechenden Unterlagen austauschen, wenn in Bezug auf die nach dem 30. Juni 2011 stattfindenden Banktransaktionen eines Steuerzahlers um Amtshilfe ersucht wird und Unterlagen wie zum Beispiel eine Unterschriftskarte für das fragliche Konto vor dem 1. Juli 2011 erstellt wurden.
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- Diese Verständigungsvereinbarung wird mit dem Inkrafttreten des Abkommens wirksam.
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- Die genannten Parteien können diese Verständigungsvereinbarung zu jeder Zeit in gegenseitigem Einvernehmen auf schriftlichem Wege ändern. Die geänderte Verständigungsvereinbarung wird mit dem Datum des letzten Briefes zur Absprache der Änderung wirksam.
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- Diese Verständigungsvereinbarung bleibt bis zur Kündigung durch eine der beiden Parteien wirksam. Eine Kündigung ist zu jeder Zeit möglich und bedarf der schriftlichen Form.
[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes
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