Verordnung vom 19. Juni 2012 über die Feuerwehreinsatzpläne (FWEV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-06-26
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 35a Abs. 3 und Art. 42 des Feuerwehrgesetzes (FWG) vom 16. Mai 1990, LGBl. 1990 Nr. 43[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 24. November 2011, LGBl. 2012 Nr. 3, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt das Nähere über die Feuerwehreinsatzpläne, insbesondere:

2) Feuerwehreinsatzpläne dienen dem Schutz der Einsatzkräfte und unterstützen einen schnellen und sicheren Einsatz.

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Bauten und Anlagen mit besonderem Gefährdungspotenzial

Art. 3

Grundsatz

Bauten und Anlagen, die ein besonderes Gefährdungspotenzial im Sinne von Art. 35a Abs. 1 des Gesetzes aufweisen, sind insbesondere:

III. Inhalt und Aktualisierung von Feuerwehreinsatzplänen

Art. 4

Inhalt und Form

1) Der Feuerwehreinsatzplan ist objektbezogen nach Massgabe des Leitfadens des Amtes für Bevölkerungsschutz über Feuerwehreinsatzpläne zu erstellen; das Amt für Bevölkerungsschutz veröffentlicht den Leitfaden auf seiner Internetseite.

2) Der Eigentümer hat den Feuerwehreinsatzplan der Feuerwehrkommission der Standortgemeinde sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form zur Genehmigung einzureichen.

Art. 5

Aktualisierung

1) Massgebliche Nutzungs- oder sonstige Änderungen im Sinne von Art. 35c Abs. 1 des Gesetzes sind:

2) Der Eigentümer der Baute oder Anlage hat den aktualisierten Feuerwehreinsatzplan unaufgefordert spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Änderung nach Abs. 1 der zuständigen Feuerwehrkommission zur Genehmigung vorzulegen.

IV. Verwaltung der Einsatzpläne und Datenschutz

Art. 6

Verwaltung der Einsatzpläne

1) Jede Gemeinde benennt eine Stelle, die für die Verwaltung der Einsatzpläne zuständig ist und meldet diese dem Amt für Bevölkerungsschutz.

2) Die zuständige Stelle führt eine Liste über den Bestand und die Aktualisierung der Einsatzpläne und stellt diese jährlich bis zum 31. Dezember dem Amt für Bevölkerungsschutz unaufgefordert zu.

Art. 7

Datenschutz

1) Die für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen Stellen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Gesetz und dieser Verordnung erforderlich ist.[^2]

2) Das Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ist zu wahren.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 8

Übergangsbestimmung

Feuerwehreinsatzpläne, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt wurden, sind vom Eigentümer der Baute oder Anlage binnen vier Jahren an das neue Recht anzupassen und der zuständigen Feuerwehrkommission zur Genehmigung vorzulegen. Im Übrigen finden die Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 24. November 2011 über die Abänderung des Feuerwehrgesetzes sinngemäss Anwendung.

Art. 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

[^1]: LR 705.1

[^2]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 417.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.