Verordnung vom 19. Juni 2012 über die Fahrzeuge, Geräte und Materialien der Gemeindefeuerwehren (Gemeindefeuerwehr-Ausrüstungs-Verordnung; GFAV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-06-26
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 18a und 42 des Feuerwehrgesetzes vom 16. Mai 1990, LGBl. 1990 Nr. 43[^1], in der Fassung des Gesetzes von 19. Oktober 2005, LGBl. 2008 Nr. 228, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt insbesondere:

Art. 2

Pflichten der Gemeinden

Die Gemeinden haben sicherzustellen, dass:

II. Mindestanforderungen und Bestand

A. Feuerwehrfahrzeuge

Art. 3

Fahrzeugarten

Folgende Arten von Feuerwehrfahrzeugen werden unterschieden:

Art. 4

a) Grundsatz

Die Grösse und Ausrüstung der Feuerwehrfahrzeuge nach Art. 3 richtet sich vorbehaltlich Art. 5 bis 7 nach dem jeweiligen Bedarf der Gemeinde.

Art. 5

b) Feuerwehr-Grossfahrzeuge

1) Feuerwehrfahrzeuge über 3.5 t (Feuerwehr-Grossfahrzeuge) haben zu verfügen über:

2) Feuerwehrfahrzeuge unter 3.5 t haben nach Möglichkeit je nach Einsatzzweck die Anforderungen nach Abs. 1 zu erfüllen.

Art. 6

c) Tanklöschfahrzeuge

Tanklöschfahrzeuge haben zu verfügen über:

Art. 7

d) Rüstfahrzeuge

Rüstfahrzeuge haben zu verfügen über:

Art. 8

Fahrzeugbestand

1) Der Fahrzeugbestand einer Gemeindefeuerwehr richtet sich nach der Einwohnerzahl, der Lage und dem Industrialisierungs- bzw. Gefährdungsgrad der jeweiligen Gemeinde.

2) Gemeindefeuerwehren haben zu verfügen über:

3) Die Stützpunktfeuerwehr hat über ein Hubrettungsfahrzeug, ein Verkehrsrettungsfahrzeug und ein Fahrzeug mit einem Grossventilator zu verfügen. Weitere Stützpunktfahrzeuge werden je nach Bedarf vom Land beschafft. Die Bedarfsabklärung hat mit den betroffenen Gemeinden und Feuerwehren zu erfolgen.[^9]

B. Feuerwehrgeräte und -materialien

Art. 9

Grundsatz

1) Die Gemeindefeuerwehren haben zu verfügen über:

2) Feuerwehrgeräte und -materialien können für Einsätze entweder in Feuerwehrfahrzeugen mitgeführt oder im Feuerwehrdepot bereit gehalten werden.

3) Feuerwehrmaterialien, insbesondere die Bekleidung, müssen den einschlägigen EN-Normen entsprechen.

III. Schlussbestimmung

Art. 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.

Grösse und Ausrüstung der Feuerwehrfahrzeuge

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

[^1]: LR 705.1

[^2]: Art. 3 Bst. i aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 220.

[^3]: Art. 5 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 220.

[^4]: Art. 6 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 220.

[^5]: Art. 6 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 220.

[^6]: Art. 6 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 220.

[^7]: Art. 6 Bst. q abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 220.

[^8]: Art. 7 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 220.

[^9]: Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 220.

[^10]: Art. 9 Abs. 1 Bst. b Ziff. 7 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 220.

[^11]: Art. 9 Abs. 1 Bst. b Ziff. 8 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 220.

[^12]: Art. 9 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 220.

[^13]: Art. 9 Abs. 1 Bst. e Ziff. 6 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 220.

[^14]: Art. 9 Abs. 1 Bst. h Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 220.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.