Gesetz vom 25. April 2012 über den Konsumentenschutz bei Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträgen (Teilzeitnutzungsgesetz; TNG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungs-, Nutzungsvergünstigungs-, Tauschsystem- und Vermittlungsverträgen, die zwischen einem Unternehmer und einem Konsumenten angebahnt oder abgeschlossen werden.
2) Soweit Vereinbarungen zum Nachteil des Konsumenten von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen, sind sie unwirksam.
3) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIX - 7b.01).
Art. 2
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
- a) "Konsument": eine natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
- b) "Unternehmer": eine natürliche oder juristische Person, die für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, sowie jede Person, die im Namen oder im Auftrag eines Unternehmers handelt;
- c) "Teilzeitnutzungsvertrag": ein Vertrag, mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, mit dem der Konsument gegen Entgelt das Recht erwirbt, eine oder mehrere Übernachtungsunterkünfte für mehr als einen Nutzungszeitraum zu nutzen;
- d) "Nutzungsvergünstigungsvertrag": ein Vertrag, mit dem ein Unternehmer einem Konsumenten gegen ein Gesamtentgelt für eine Dauer von mehr als einem Jahr das Recht einräumt, Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ein oder mehrere Nutzungsobjekte in Anspruch zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob damit Reise- oder sonstige Leistungen verbunden sind;
- e) "Vermittlungsvertrag": ein Vertrag, mit dem ein Unternehmer gegen Entgelt einen Konsumenten dabei unterstützt, ein Teilzeitnutzungsrecht oder ein langfristiges Urlaubsprodukt zu veräussern oder zu erwerben;
- f) "Tauschsystemvertrag": ein Vertrag, mit dem ein Konsument gegen Entgelt einem Tauschsystem beitritt, das diesem Konsumenten Zugang zu einer Übernachtungsunterkunft oder anderen Leistungen im Tausch gegen die Gewährung vorübergehenden Zugangs für andere Personen zu den Vergünstigungen aus den Rechten, die sich aus dem Teilzeitnutzungsvertrag des Konsumenten ergeben, ermöglicht;
- g) "Nutzungsobjekt": eine zu Wohn- oder Beherbergungszwecken dienende bewegliche oder unbewegliche Sache oder einen Teil derselben;
- h) "akzessorischer Vertrag": ein Vertrag, mit dem der Konsument Leistungen im Zusammenhang mit einem Teilzeitnutzungsvertrag oder einem Nutzungsvergünstigungsvertrag erwirbt, die vom Unternehmern oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Unternehmern erbracht werden;
- i) "EWR-Vertragsstaat": ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
2) Bei der Berechnung der Dauer im Sinne von Abs. 1 Bst. c und d sind allfällige vertraglich eingeräumte Verlängerungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen sind Personen des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
II. Werbung
Art. 3
Werbeangaben
1) In jeder Werbung für einen in Art. 1 Abs. 1 genannten Vertrag hat der Unternehmer anzugeben, dass die in Art. 5 genannten Informationen erhältlich sind und wo sie angefordert werden können.
2) Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträge dürfen nicht als Geldanlage beworben oder angeboten werden.
Art. 4
Werbe- und Verkaufsveranstaltungen
1) Wenn ein in Art. 1 Abs. 1 genannter Vertrag einem Konsumenten auf einer Werbe- oder Verkaufsveranstaltung persönlich angeboten werden soll, hat der Unternehmer in der Einladung den Geschäftszweck und die Art der Veranstaltung deutlich darzulegen.
2) Im Rahmen einer solchen Veranstaltung müssen die in Art. 5 genannten Informationen dem Konsumenten jederzeit zur Verfügung stehen.
III. Vorvertragliche Informationen und Vertragsabschluss
Art. 5
Vorvertragliche Informationspflichten
1) Rechtzeitig bevor der Konsument durch einen in Art. 1 Abs. 1 genannten Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihm der Unternehmer kostenfrei das nach Abs. 2 für den jeweiligen Vertrag massgebliche Formblatt zur Verfügung stellen, in dem die darin vorgeschriebenen Informationen deutlich und verständlich erteilt werden. Das Formblatt kann in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der für den Konsumenten leicht zugänglich ist, zur Verfügung gestellt werden.
2) Zu verwenden ist:
- a) bei Teilzeitnutzungsverträgen: das "Formblatt für Informationen zu Teilzeitnutzungsverträgen" nach Anhang 1;
- b) bei Nutzungsvergünstigungsverträgen: das "Formblatt für Informationen zu Nutzungsvergünstigungsverträgen" nach Anhang 2;
- c) bei Vermittlungsverträgen: das "Formblatt für Informationen zu Vermittlungsverträgen" nach Anhang 3;
- d) bei Tauschsystemverträgen: das "Formblatt für Informationen zu Tauschsystemverträgen" nach Anhang 4.
3) Das Formblatt und die darin vorgeschriebenen Informationen sind nach Wahl des Konsumenten zur Verfügung zu stellen:
- a) in der Sprache oder in einer der Sprachen des EWR-Vertragstaates, in dem der Konsument seinen Wohnsitz hat;
- b) in der Sprache oder in einer der Sprachen des EWR-Vertragstaates, dem der Konsument angehört, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache des Europäischen Wirtschaftsraums handelt.
Art. 6
Vertragsabschluss
1) Ein in Art. 1 Abs. 1 genannter Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Unterschrift oder der qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt der Vertragsparteien. Das Vertragsdokument bedarf der Schriftform oder ist auf einem anderen dauerhaften Datenträger abzufassen.[^2]
2) Die dem Konsumenten nach Art. 5 erteilten Informationen sind Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur dann wirksam, wenn im Vertrag ausdrücklich auf sie hingewiesen wird und wenn sie:
- a) von den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart wurden;
- b) durch ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände notwendig wurden, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und deren Folgen selbst bei aller gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.
3) Zusätzlich müssen Änderungen nach Abs. 2 zu ihrer Wirksamkeit dem Konsumenten vor Abschluss des Vertrags gesondert in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der für den Konsumenten leicht zugänglich ist, mitgeteilt werden.
4) Neben den in Abs. 2 angeführten Vertragsbestandteilen muss das Vertragsdokument enthalten:
- a) Angaben über Identität und Wohnsitz bzw. Sitz jeder Vertragspartei;
- b) Datum und Ort des Vertragsabschlusses; sowie
- c) die Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur jeder Vertragspartei.
5) Vor Abschluss des Vertrags hat der Unternehmer den Konsumenten ausdrücklich auf das Widerrufsrecht und auf die Widerrufsfrist nach Art. 8 sowie auf das während der Widerrufsfrist geltende Anzahlungsverbot nach Art. 12 aufmerksam zu machen. Die entsprechenden Vertragsbestimmungen sind vom Konsumenten gesondert zu unterzeichnen.
6) Das Vertragsdokument muss ein nach Anhang 5 gesondertes Formblatt für den Widerruf enthalten, das der Unternehmer entsprechend der im Formblatt gegebenen Anleitung ausgefüllt hat.
7) Unmittelbar nach Vertragsabschluss muss dem Konsumenten eine Kopie des Vertragsdokuments zur Verfügung gestellt werden. Dies kann in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der für den Konsumenten leicht zugänglich ist, geschehen.
Art. 7
Vertragssprache
Das Vertragsdokument ist nach Wahl des Konsumenten abzufassen:
- a) in der Sprache oder in einer der Sprachen jenes EWR-Vertragsstaates, in dem der Konsument seinen Wohnsitz hat; oder
- b) in der Sprache oder in einer der Sprachen jenes EWR-Vertragsstaates, dem der Konsument angehört, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache des Europäischen Wirtschaftsraums handelt.
IV. Widerruf des Vertrags
Art. 8
Widerrufsrecht und Widerrufsfrist
1) Der Konsument kann binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen einen in Art. 1 Abs. 1 genannten Vertrag oder einen auf den Abschluss eines dieser Verträge gerichteten Vorvertrag widerrufen.
2) Die Widerrufsfrist beginnt:
- a) mit dem Tag des Abschlusses des Vertrags oder des verbindlichen Vorvertrags oder
- b) mit dem Tag, an dem der Konsument das Dokument über den Vertrag oder den verbindlichen Vorvertrag erhält, sofern dieser nach dem in Bst. a genannten Zeitpunkt liegt.
3) Hat der Konsument nicht nur einen Teilzeitnutzungsvertrag, sondern auch einen Tauschsystemvertrag, der ihm gleichzeitig mit dem Teilzeitnutzungsvertrag angeboten wurde, oder darauf gerichtete Vorverträge abgeschlossen, so gilt für beide Verträge nur eine einheitliche Widerrufsfrist, für deren Berechnung allein der Teilzeitnutzungsvertrag massgeblich ist.
Art. 9
Besondere Regeln bei Informationsmängeln
1) Wenn der Unternehmer dem Konsumenten die in Art. 5 Abs. 1 genannten Informationen, einschliesslich des nach Art. 5 Abs. 2 für den jeweiligen Vertrag massgeblichen Formblatts, nicht oder nicht vollständig in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat, dies aber innerhalb von drei Monaten ab dem in Art. 8 Abs. 2 genannten Zeitpunkt nachholt, so beginnt die Widerrufsfrist erst an dem Tag zu laufen, an dem der Konsument diese Informationen erhält. Nach dem Ablauf von drei Monaten und 14 Tagen ab dem in Art. 8 Abs. 2 genannten Zeitpunkt kann das Widerrufsrecht jedoch nicht mehr ausgeübt werden.
2) Wenn der Unternehmer dem Konsumenten entgegen Art. 6 Abs. 6 kein ausgefülltes Formblatt für den Widerruf zur Verfügung gestellt hat, dies aber innerhalb eines Jahres ab dem in Art. 8 Abs. 2 genannten Zeitpunkt nachholt, so beginnt die Widerrufsfrist erst an dem Tag zu laufen, an dem der Konsument dieses Formblatt erhält. Nach dem Ablauf von einem Jahr und 14 Tagen ab dem in Art. 8 Abs. 2 genannten Zeitpunkt kann das Widerrufsrecht nicht mehr ausgeübt werden.
Art. 10
Form der Widerrufserklärung
1) Der Widerruf muss schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erklärung innerhalb der Widerrufsfrist abgesendet wird.
2) Der Konsument kann für den Widerruf entweder das Formblatt nach Anhang 5 verwenden oder ihn mit eigenen Worten erklären. Es genügt auch, wenn er das ihm zur Verfügung gestellte Vertragsdokument mit einem Vermerk zurückstellt, der eindeutig erkennen lässt, dass er die Aufrechterhaltung oder das Zustandekommen des Vertrags ablehnt.
Art. 11
Kostenfreiheit des Widerrufs
Widerruft der Konsument den Vertrag nach Art. 8 ff, so dürfen ihm keine Kosten auferlegt werden. Wurde vor dem Widerruf bereits eine Leistung an ihn erbracht, so muss er dafür kein Entgelt entrichten.
Art. 12
Zahlungen des Erwerbers vor Ablauf der Widerrufsfrist
1) Bei Teilzeitnutzungs-, Nutzungsvergünstigungs- und Tauschsystemverträgen werden mit dem Konsumenten vereinbarte Gegenleistungen, insbesondere Anzahlungen, Sicherheitsleistungen und Sperrbeträge auf Konten, vor Ablauf der Widerrufsfrist (Art. 8 und 9) nicht fällig; der Unternehmer oder ein Dritter darf sie vor Fälligkeit weder fordern noch annehmen. Ebenso dürfen entgeltwirksame Erklärungen, insbesondere ausdrückliche Schuldanerkenntnisse, in diesem Zeitraum nicht verlangt werden.
2) Bei Vermittlungsverträgen werden mit dem Konsumenten vereinbarte Gegenleistungen, insbesondere Anzahlungen, Sicherheitsleistungen und Sperrbeträge auf Konten, nicht fällig, solange die Veräusserung oder der Erwerb nicht tatsächlich stattgefunden hat oder der Vermittlungsvertrag nicht anderweitig beendet wird. Der Unternehmer oder ein Dritter darf die Gegenleistungen vor Fälligkeit weder fordern noch annehmen. Ebenso dürfen entgeltwirksame Erklärungen, insbesondere ausdrückliche Schuldanerkenntnisse, in diesem Zeitraum nicht verlangt werden.
Art. 13
Auswirkungen des Widerrufs auf akzessorische Verträge
Widerruft der Konsument nach Art. 8 ff einen Teilzeitnutzungs- oder Nutzungsvergünstigungsvertrag, so gilt der Widerruf auch für einen von ihm abgeschlossenen Tauschsystemvertrag oder sonstigen akzessorischen Vertrag.
Art. 14
Auswirkungen des Widerrufs auf Kreditverträge
Widerruft der Konsument nach Art. 8 ff einen in Art. 1 Abs. 1 genannten Vertrag, bei dem das Entgelt auch nur teilweise durch einen Kredit finanziert wird, der dem Konsumenten vom Unternehmern oder einem Dritten, der mit dem Unternehmern diesbezüglich in vertraglicher Beziehung oder ständiger Geschäftsverbindung steht, gewährt wird, so gilt der Widerruf auch für den Kreditvertrag. Der Kreditgeber hat in diesem Fall Anspruch auf Ersatz der Zahlungen, die er an öffentliche Stellen entrichtet hat und nicht zurückfordern kann, nicht aber auf sonstige Entschädigungen oder Zinsen.
V. Besondere Bestimmungen für Nutzungsvergünstigungsverträge
Art. 15
Ratenzahlungsplan
1) Der Konsument hat bei Nutzungsvergünstigungsverträgen das Entgelt entsprechend einem Ratenzahlungsplan zu leisten. Dabei ist das Gesamtentgelt in jährliche Ratenzahlungen gleicher Höhe aufzuteilen.
2) Spätestens 14 Tage vor jedem Fälligkeitstermin hat der Unternehmer eine schriftliche Zahlungsaufforderung in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger an den Konsumenten zu übermitteln.
3) Der Unternehmer darf das Entgelt nur auf Grundlage des Ratenzahlungsplans nach Abs. 1 und einer entsprechenden Zahlungsaufforderung nach Abs. 2 fordern oder annehmen.
Art. 16
Kündigung
Ab Entrichtung der zweiten Ratenzahlung kann der Konsument den Vertrag ohne Rücksicht auf die Vereinbarungen über die Vertragsdauer jeweils zum Fälligkeitstermin kündigen. Die Kündigung muss dem Unternehmer spätestens innerhalb von 14 Tagen ab jenem Tag erklärt werden, an dem der Konsument die Aufforderung zur Zahlung der nächsten Rate erhält.
VI. Internationale Fälle
Art. 17
Grundsatz
Ist für einen in Art. 1 Abs. 1 genannten Vertrag das Recht eines Staates massgebend, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, so hat der Konsument dennoch die in diesem Gesetz festgelegten Rechte, wenn:
- a) das Nutzungsobjekt oder eines von mehreren Nutzungsobjekten eine unbewegliche Sache ist und im Hoheitsgebiet eines EWR-Vertragsstaates liegt; oder
- b) der Unternehmer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit in einem EWR-Vertragsstaat ausübt oder diese Tätigkeit in irgendeiner Weise auf einen solchen EWR-Vertragsstaat ausrichtet und der Vertrag, der sich nicht unmittelbar auf eine unbewegliche Sache bezieht, in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
VII. Strafbestimmungen
Art. 18
Übertretungen
1) Vom Amt für Volkswirtschaft wird wegen Übertretung mit Busse bis 5 000 Franken, im Wiederholungsfalle bis 20 000 Franken, bestraft, wer:
- a) es bei der Werbung oder bei Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen unterlässt, die in Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 vorgeschriebenen Informationen und Hinweise zu geben;
- b) Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträge entgegen Art. 3 Abs. 2 als Geldanlage bewirbt oder verkauft;
- c) es entgegen Art. 5 Abs. 1 und 2 unterlässt, dem Konsumenten ein Formblatt mit den darin vorgeschriebenen Informationen und in der nach Art. 5 Abs. 3 vom Konsumenten gewählten Sprache auszuhändigen;
- d) es unterlässt, dem Konsumenten ein Vertragsdokument mit den in Art. 6 vorgeschriebenen Inhalten und in der nach Art. 7 vom Konsumenten gewählten Sprache zur Verfügung zu stellen;.
- e) es entgegen Art. 6 Abs. 5 unterlässt, den Konsumenten auf das Widerrufsrecht, die Widerrufsfrist und das Anzahlungsverbot aufmerksam zu machen;
- f) im Fall eines Widerrufs des Konsumenten vom Vertrag entgegen Art. 11 Kosten oder Entgelte für erbrachte Leistungen verlangt;
- g) Zahlungen oder Leistungen entgegen Art. 12 Abs. 1 oder 2 vereinbart, fordert oder entgegennimmt.
2) Eine Übertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
VIIa. Datenschutz[^3]
Art. 18a [^4]
Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten
1) Das Amt für Volkswirtschaft darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, über Unternehmer und Konsumenten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Das Amt für Volkswirtschaft darf Daten nach Abs. 1 an andere zuständige Stellen und Behörden sowie Gerichte und die Staatsanwaltschaft übermitteln, sofern diese die Daten für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 19
Übergangsbestimmung
Auf Verträge, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, findet das bisherige Recht Anwendung.
Art. 20
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 19. Mai 1999 über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an unbeweglichen Sachen (Teilzeitnutzungsgesetz, TNG), LGBl. 1999 Nr. 158, wird aufgehoben.
Art. 21
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juli 2012 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
Anhang 1
Formblatt für Informationen zu Teilzeitnutzungsverträgen
Anhang 2
Formblatt für Informationen zu Nutzungsvergünstigungsverträgen
Anhang 3
Formblatt für Informationen zu Vermittlungsverträgen
Anhang 4
Formblatt für Informationen zu Tauschsystemverträgen
Anhang 5
Gesondertes Formblatt zur Erleichterung der Wahrnehmung des Widerrufsrechts
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
215.211.5 Teilzeitnutzungsgesetz (TNG)
II.
Inkrafttreten
In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
(Art. 5 Abs. 2 Bst. a)
Teil 1:
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.