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Fischereiverordnung (FischV) vom 19. Juni 2012

Geltender Text a fecha 2012-07-01

Aufgrund von Art. 5 Abs. 2, Art. 6, 7, 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 und 4, Art. 12 Abs. 1, Art. 15, 16, Art. 24 Abs. 2, Art. 30 Abs. 1, Art. 41 und 42 des Fischereigesetzes vom 16. Mai 1990, LGBl. 1990 Nr. 44[^1], in der geltenden Fassung, sowie Art. 39 des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 23. September 2010, LGBl. 2010 Nr. 333[^2], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt insbesondere:

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Fischereiberechtigung

Art. 3

Verpachtung

1) Sämtliche Fischgewässer des Landes bilden ein Pachtgebiet, das von der Regierung als Ganzes verpachtet wird.

2) Die Verpachtung erfolgt an einen Fischereiverein, wenn er:

3) Die Regierung schreibt das Pachtgebiet öffentlich zur Pacht aus und verpachtet es an jenen Verein, der die Voraussetzungen nach Abs. 2 am besten zu erfüllen vermag. Besteht diesbezüglich Gleichheit, geht der Zuschlag an jenen Verein, der den höchsten Pachtzins bietet. Existiert nur ein Fischereiverein, wird die Pacht ohne vorherige Ausschreibung direkt an diesen vergeben, sofern er die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt.

Art. 4

Pachtzins

1) Der Pachtzins beträgt 12 500 Franken. Vorbehalten bleibt Art. 3 Abs. 3 Satz 2.

2) Der Pachtzins wird jährlich geschuldet und ist zu Beginn des Pachtjahres zu leisten.

3) Natürliche oder künstliche Veränderungen von Gewässern mit Einfluss auf die Wassertiere begründen keinen Anspruch auf Herabsetzung des Pachtzinses während der laufenden Pachtperiode.

4) Macht der Pächter von seinem Recht auf Ausübung der Fischerei keinen Gebrauch, hat er keinen Anspruch auf Rückerstattung des Pachtzinses.

Art. 5

Fischereiprüfung

1) Der Fischereibeirat führt jährlich eine oder bei Bedarf zwei Fischereiprüfungen durch. Er wird dabei in administrativen Belangen vom Amt für Umweltschutz unterstützt.

2) Zur Prüfungsvorbereitung werden Kurse angeboten, deren Besuch freiwillig ist. Der Fischereibeirat kann für die Durchführung von Vorbereitungskursen und Prüfungen Fachexperten beiziehen.

3) Das Amt für Umweltschutz veröffentlicht die Termine der Vorbereitungskurse und der Prüfung sowie die Anmeldefristen in den amtlichen Publikationsorganen und auf seiner Homepage. Die Anmeldung zur Prüfung und zu den Vorbereitungskursen hat innert der gesetzten Frist beim Amt für Umweltschutz zu erfolgen.

4) Die Prüfung ist schriftlich abzulegen und umfasst die Bereiche:

5) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Bewerber 90 % der vorgelegten Fragen richtig beantwortet hat.

Art. 6

Erwerb und Ausgabe von Fischereikarten

1) Der Erwerb einer Fischereikarte setzt den Nachweis der notwendigen Fachkenntnisse voraus. Davon ausgenommen ist der Erwerb von Fischereikarten für den Stausee Steg sowie der Erwerb von Fischereikarten nach Abs. 5.

2) Der Nachweis der Fachkenntnisse ist erbracht, wenn:

3) Fischereikarten werden als Jahres-, Wochen- und Tageskarten vom Amt für Umweltschutz ausgegeben. Sind die Fischgewässer an einen Verein verpachtet, so gibt dieser die Fischereikarten ab.

4) Fischereikarten haben Name und Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Person, die die Fischerei ausübt, sowie das Fischereigebiet und die Gültigkeitsdauer zu enthalten.

5) Wochen- und Tageskarten können an Gäste abgegeben werden, sofern sie eine mindestens dreijährige Mitgliedschaft in einem Fischereiverein belegen können.

Art. 7

Besondere Bestimmungen für Jugendliche

1) Personen, die das 10., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, können mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eine Fischereikarte erwerben.

2) Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Fischerei nur in Begleitung einer volljährigen Person ausüben.

3) Personen ohne Fischereikarte, die das 10., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen in Begleitung eines Inhabers der Fischereikarte in den Binnengewässern fischen. Es darf jedoch pro Fischereikarte nur eine Angelrute verwendet werden.

III. Ausübung der Fischerei sowie Schutz von Fischen und Krebsen

Art. 8

Ausweispflicht

Der Fischereiberechtigte hat bei der Ausübung der Fischerei folgende Dokumente mit sich zu führen:

Art. 9

Fang und Fanggeräte

1) Der Fischfang darf nur mit der Angelrute betrieben werden. Es dürfen verwendet werden:

2) Vom 1. Oktober bis 31. Januar ist im Rhein ausschliesslich das Fischen mit Nymphen als Köder erlaubt.

3) Es ist verboten:

4) Als Köder verboten ist die Verwendung von:

5) Im Binnenkanal und seinen Zuflüssen ist der Fischfang nur mit künstlichen Ködern gestattet.

Art. 10

Mitzuführende Hilfsgeräte

Bei der Ausübung der Fischerei sind folgende Hilfsgeräte mitzuführen:

Art. 11

Tierschutz bei der Fangausübung

1) Fische, die sich der Fischer angeeignet hat, sind unmittelbar nach dem Fang durch einen stumpfen, kräftigen Schlag auf den Kopf zu betäuben und danach mittels Kiemenschnitt oder sofortiges Ausnehmen zu entbluten. Vorbehalten bleibt die Ausnahme nach Art. 9 Abs. 3 Bst. e.

2) Gefangene Fische und Krebse, die den Schonbestimmungen nicht entsprechen (Art. 12, 15 und 16) und als nicht mehr lebensfähig beurteilt werden, müssen sofort getötet und zurückversetzt werden. Werden sie als lebensfähig beurteilt, müssen sie abweichend von Art. 100 Abs. 2 der Tierschutzverordnung unverzüglich nach dem Fang sorgfältig vom Fanggerät gelöst und in das Gewässer zurückgesetzt werden. Ist die Angel bereits tief verschluckt, muss die Angelschnur abgeschnitten werden. Vor Berühren der Tiere sind die Hände zu benetzen.

Art. 12

Ganzjährig geschonte Fische und Krebse

Nachfolgend aufgeführte Fische und Krebse sind ganzjährig geschont und dürfen nicht gefangen werden:

Art. 13

Schongebiete

1) Nachfolgend aufgeführte Gebiete sind Schongebiete, in denen die Fischerei ganzjährig verboten ist:

2) Nachfolgend aufgeführte Gebiete sind Schongebiete, in denen die Fischerei zeitweise verboten ist:

3) Vorbehaltlich Abs. 1 und 2 gilt für alle Fliessgewässer ausser dem Rhein eine Schonzeit vom 1. Oktober bis 31. März.

Art. 14

Fischerei in Naturschutzgebieten

1) In nachfolgenden Naturschutzgebieten ist die Ausübung der Fischerei verboten:

2) Die Fischerei ist im Naturschutzgebiet "Triesner Heilos" in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September, im Naturschutzgebiet "Gampriner Seelein" in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung erlaubt.

Art. 15

Schonzeiten

Es gelten folgende Schonzeiten:

Art. 16

Fangmindestmasse

1) Es gelten folgende Fangmindestmasse:

2) Das Mindestmass wird gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse.

Art. 17

Fangbeschränkungen

1) Die Tageshöchstfangzahl pro Fischer beträgt für alle Gewässer zusammen - mit Ausnahme des Stausees Steg - vier Fische. Nach Erreichen der Tageshöchstfangzahl ist die Fischerei für den Rest des Tages zu unterlassen.

2) Für Äschen gilt eine Jahreshöchstfangzahl von zehn Fischen.

Art. 18

Nachtfangverbot und weitere Fangverbote

1) Das Fischen ist eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang verboten.

2) Die Watfischerei ist in allen Fliessgewässern mit Ausnahme des Rheins untersagt.

3) Das Fischen von Brücken ist verboten.

Art. 19

Einheimische Arten und Rassen sowie deren Gefährdungsgrad

1) Die einheimischen Arten und Rassen von Fischen und Krebsen sowie deren Gefährdungsgrad sind im Anhang aufgeführt.

2) Alle im Anhang nicht aufgeführten Arten gelten als gebietsfremd. Sie dürfen weder durch Besatz noch durch andere Massnahmen gefördert werden.

Art. 20

Krebsfang

1) Der Fang von Krebsen darf nur zu Forschungs- und Arterhaltungszwecken erfolgen und bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umweltschutz.

2) Die Bewilligung darf den Krebsbestand am Fangort nicht gefährden.

3) Als Fanggerät ist einzig die Reuse zulässig.

Art. 21

Fischnährtiere, Futterfische und Plankton

1) Der gewerbsmässige Fang von Fischnährtieren und Futterfischen sowie die gewerbsmässige Gewinnung von Plankton bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umweltschutz.

2) Die Bewilligung darf die Bestände am Fangort nicht gefährden. Das Amt für Umweltschutz kann auf Kosten des Antragstellers entsprechende Fachgutachten erstellen lasen.

3) In der Bewilligung werden die zulässigen Fanggeräte bezeichnet.

Art. 22

Besatz öffentlicher Gewässer mit Fischen und Krebsen

1) Der Besatz öffentlicher Gewässer mit Fischen und Krebsen darf nur nach Rücksprache mit dem Amt für Umweltschutz erfolgen.

2) Bis Ende Dezember jeden Jahres sind die Angaben zu Besatzort, Art, Stadium und Anzahl der eingesetzten Fische dem Amt für Umweltschutz zu melden.

3) Beim Besatz von Fischen oder Krebsen sind alle Vorsichtsmassnahmen einzuhalten, um ein Verbreiten von Tierseuchen zu verhindern.

Art. 23

Besondere Bestimmungen für den Staussee Steg

1) Der Pächter darf im Stausee Steg fangfähige Fische einsetzen.

2) Es ist nur der Besatz mit Bachforellen aus Zuchten zulässig, die regionale Rassen verwenden. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann das Amt für Umweltschutz den Besatz mit anderen Fischarten genehmigen.

3) Das Amt für Umweltschutz kann Untersuchungen zum Gesundheitszustand von Besatzfischen verlangen.

4) Der Pächter hat dem Amt für Umweltschutz jährlich einen Bericht zum Besatz abzuliefern.

Art. 24

Fangstatistik

1) Inhaber von Fischereikarten haben zur Fangstatistik die vom Amt für Umweltschutz oder vom Pächter herausgegebenen Formulare zu verwenden und darin folgende Angaben einzutragen:

2) Die Angaben nach Abs. 1 sind so einzutragen, dass sie nicht mehr gelöscht werden können. Das Datum ist vor Beginn des Fischens und die gefangenen Fische unmittelbar nach deren Aneignung einzeln einzutragen.

3) Die Fangstatistik ist für Jahreskarten am Jahresende, für Tages- und Wochenkarten spätestens eine Woche nach deren Ablauf bei der Kartenausgabestelle abzugeben.

4) Der Pächter hat die einzelnen Fangstatistiken bis Ende Februar des nächsten Jahres beim Amt für Umweltschutz gemäss dessen Anweisungen einzureichen.

Art. 25

Markierungen von Fischen und Krebsen

1) Markierungen von Fischen und Krebsen dürfen nur mit Bewilligung des Amtes für Umweltschutz durchgeführt werden. Das Amt für Umweltschutz konsultiert vor der Bewilligungserteilung das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.

2) Der Bewilligungsantrag hat folgende Angaben zu enthalten:

3) Der Fang von markierten Fischen und Krebsen ist unter Angabe von Fangzeit, Fangort, Länge, Gewicht und Geschlecht dem Amt für Umweltschutz zu melden.

Art. 26

Gewinnung von Laichgut

1) Das Amt für Umweltschutz kann den Fang von Fischen und Krebsen während der Schonzeit zur Gewinnung von Laichgut bewilligen oder anordnen.

2) Es kann die Entnahme von in Gewässer abgelegtem Laich zur Gewinnung von Laichgut oder zu Forschungszwecken bewilligen.

Art. 27

Elektrofischerei

1) Die Verwendung von Elektrofanggeräten sowie die Erstellung von elektrischen Fischsperren bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umweltschutz.

2) Personen, welche Elektrofanggeräte verwenden, müssen sich über eine entsprechende Ausbildung ausweisen können.

3) Elektrofanggeräte dürfen nur mit Gleichstrom betrieben werden.

4) In Gewässern mit einheimischen Krebsen ist die Elektrofischerei auf das absolut notwendige Mass zu beschränken.

Art. 28

Besondere Fangmethoden

1) Das Amt für Umweltschutz kann für fischereiwirtschaftliche oder wissenschaftliche Zwecke besondere Geräte und Fangmethoden bewilligen. Ist eine über das übliche Mass hinausgehende Belastung für die Fische zu erwarten, konsultiert das Amt für Umweltschutz vor der Bewilligungserteilung das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.

2) Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

IV. Organisation und Durchführung

A. Vollzugsorgane

Art. 29

Zuständigkeiten

Für den Vollzug dieser Verordnung sind zuständig:

Art. 30

Regierung

1) Der Regierung obliegt die Aufsicht über den Vollzug dieser Verordnung.

2) Ihr obliegen insbesondere:

Art. 31

Amt für Umweltschutz

Dem Amt für Umweltschutz obliegen insbesondere:

Art. 32

a) Vereidigung, Dienstausweis und Kenntnisse

1) Die Fischereiaufseher werden vom zuständigen Regierungsmitglied vereidigt und erhalten einen persönlichen Dienstausweis, den sie bei sich zu tragen und bei Kontrollen vorzuweisen haben.

2) Sie müssen sich mit den Fischereivorschriften und mit den Vorschriften über Gewässer- und Naturschutz vertraut machen.

Art. 33

b) Aufgaben und Befugnisse

1) Den Fischereiaufsehern obliegen:

2) Sie haben insbesondere zu überwachen:

3) Sie sind berechtigt, widerrechtlich gefangene Fische und Krebse sowie verbotene und von Unberechtigten verwendete Fanggeräte vorläufig zu beschlagnahmen. Dabei können sie die Hilfe der Landespolizei in Anspruch nehmen.

4) Sie führen über ihre Tätigkeit in chronologischer Reihenfolge, unter Angabe des Datums sowie der genauen Tageszeit, über ihre Beobachtungen und getroffenen Massnahmen Buch. Eine Zusammenfassung ist dem Amt für Umweltschutz bis zum 31. Januar eines jeden Jahres abzugeben.

B. Gebühren

Art. 34

Bewilligungen

1) Für Bewilligungen für das Einführen und Einsetzen orts- und landesfremder Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen sowie für technische Eingriffe in die Gewässer, ihre Wasserführung oder ihren Verlauf, in die Ufer und den Grund von Gewässern werden Gebühren erhoben.

2) Die Höhe der Gebühr berechnet sich nach dem Arbeitsaufwand mit einem Ansatz von 120 Franken pro Stunde.

3) Kosten für Analysen und Expertenhonorare werden zusätzlich verrechnet.

Art. 35

Kontrollen

Werden bei Kontrollen, die aufgrund des Gesetzes und dieser Verordnung erforderlich sind, Mängel festgestellt, wird der damit verbundene Verwaltungsaufwand mit 120 Franken pro Stunde verrechnet. Kosten für Analysen und Expertenhonorare werden zusätzlich verrechnet.

Art. 36

Fischereiprüfung

1) Die Gebühr für die Fischereiprüfung beträgt 100 Franken. Für Minderjährige beträgt die Gebühr 50 Franken.

2) Die Unterlagen für die Prüfung werden separat in Rechnung gestellt. Die Kosten werden vom Amt für Umweltschutz nach Rücksprache mit dem Fischereibeirat gemäss dem Beschaffungs- und Erstellungsaufwand für die Unterlagen festgelegt.

V. Strafbestimmungen

Art. 37

Übertretungen

Nach Art. 36 des Gesetzes wird vom Amt für Umweltschutz bestraft, wer:

VI. Schlussbestimmungen

Art. 38

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 39

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.

Anhang

Einheimische Arten und Rassen von Fischen und Krebsen sowie deren Gefährdungsgrad

Übergangsbestimmungen

923.01 Fischereiverordnung (FischV)

II.

Übergangsbestimmung

Fischereiaufseher

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

(Art. 19)

[^1]: LR 923.0

[^2]: LR 455.0