Kundmachung vom 26. Juni 2012 des Beschlusses Nr. 76/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 1. Juli 2011
Zustimmung des Landtags: 21. September 2011
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 2012
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 76/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 76/2011 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 98 und 101,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/2009 vom 3. Juli 2009[^2] geändert.
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- Das Protokoll 37 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/2010 vom 2. Juli 2010[^3] geändert.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit[^4], berichtigt in ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 1, und ABl. L 204 vom 4.8.2007, S. 30, sollte in das Abkommen aufgenommen werden.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts ihrer Anhänge[^5] sollte in das Abkommen aufgenommen werden.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit[^6] sollte in das Abkommen aufgenommen werden.
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- Der Beschluss Nr. A1 vom 12. Juni 2009 über die Einrichtung eines Dialog- und Vermittlungsverfahrens zu Fragen der Gültigkeit von Dokumenten, der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der Leistungserbringung gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates[^7] sollte in das Abkommen aufgenommen werden.
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- Der Beschluss Nr. A2 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer sowie auf Selbständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat ausüben, anzuwendenden Rechtsvorschriften[^8] sollte in das Abkommen aufgenommen werden.
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- Der Beschluss Nr. E1 vom 12. Juni 2009 über die praktischen Verfahren für die Zeit des Übergangs zum elektronischen Datenaustausch gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates[^9] sollte in das Abkommen aufgenommen werden.
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- Der Beschluss Nr. F1 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Familienleistungen[^10] sollte in das Abkommen aufgenommen werden.
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- Der Beschluss Nr. H1 vom 12. Juni 2009 über die Rahmenbedingungen für den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie über die Anwendung der Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit[^11] sollte in das Abkommen aufgenommen werden.
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- Der Beschluss Nr. H2 vom 12. Juni 2009 über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit[^12] sollte in das Abkommen aufgenommen werden.
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- Der Beschluss Nr. P1 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung der Art. 50 Abs. 4, 58 und 87 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Feststellung von Leistungen bei Invalidität und Alter sowie Leistungen an Hinterbliebene[^13] sollte in das Abkommen aufgenommen werden.
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- Der Beschluss Nr. S1 vom 12. Juni 2009 betreffend die europäische Krankenversicherungskarte[^14] sollte in das Abkommen aufgenommen werden.
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- Der Beschluss Nr. S2 vom 12. Juni 2009 betreffend die technischen Merkmale der europäischen Krankenversicherungskarte[^15] sollte in das Abkommen aufgenommen werden.
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- Der Beschluss Nr. S3 vom 12. Juni 2009 zur Bestimmung der durch Art. 19 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Art. 25 Bst. A Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates abgedeckten Leistungen[^16] sollte in das Abkommen aufgenommen werden.
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- Der Beschluss Nr. U1 vom 12. Juni 2009 zu Art. 54 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Familienzuschläge zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit[^17] sollte in das Abkommen aufgenommen werden.
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- Der Beschluss Nr. U2 vom 12. Juni 2009 zum Geltungsbereich des Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bei anderen Vollarbeitslosen als Grenzgängern, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats gewohnt haben[^18], sollte in das Abkommen aufgenommen werden.
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- Der Beschluss Nr. U3 vom 12. Juni 2009 zur Bedeutung des Begriffs Kurzarbeit im Hinblick auf die in Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates[^19] genannten Personen sollte in das Abkommen aufgenommen werden.
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- Die Empfehlung Nr. P1 vom 12. Juni 2009 betreffend das Urteil Gottardo, wonach die Vorteile, die sich für inländische Arbeitnehmer aus einem bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat ergeben, auch Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten gewährt werden müssen[^20], sollte in das Abkommen aufgenommen werden.
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- Die Empfehlung Nr. U1 vom 12. Juni 2009 über die Rechtsvorschriften, die auf Arbeitslose anzuwenden sind, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat eine Teilzeittätigkeit ausüben[^21], sollte in das Abkommen aufgenommen werden.
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- Die Empfehlung Nr. U2 vom 12. Juni 2009 zur Anwendung des Art. 64 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Arbeitslose, die ihren Ehepartner oder Partner begleiten, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat eine Erwerbstätigkeit ausübt[^22], sollte in das Abkommen aufgenommen werden.
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- Damit das Abkommen reibungslos funktioniert, sollte Protokoll 37 auf die mit Verordnung (EG) Nr. 883/2004 eingesetzte Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ausgedehnt und Anhang VI im Hinblick auf die Spezifizierung der Verfahren zur Beteiligung an dieser Kommission und ihren Ausschüssen geändert werden.
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- Mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates[^23] aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem gestrichen werden sollte.
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- Mit der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 wird mit Wirkung vom 1. Mai 2010 die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates[^24] aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem gestrichen werden sollte.
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- Alle Rechtsakte unter der Rubrik "Rechtsakte, denen die Vertragsparteien gebührend Rechnung tragen" und "Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen" sind überholt und sind daher aus dem Abkommen gestrichen werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang VI des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Der Text von Nummer 5 ("Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer") von Protokoll 37 (Liste nach Art. 101) zum Abkommen soll wie folgt geändert werden: "Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates)"
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, berichtigt in ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 1 und ABl. L 204 vom 4.8.2007, S. 30, und der Verordnungen (EG) Nr. 987/2009 und (EG) Nr. 988/2009, der Beschlüsse Nr. A1, A2, E1, F1, H1, H2, P1, S1, S2, S3, U1, U2 und U3 sowie der Empfehlungen Nr. P1, U1 und U2 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft[^25].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang
Einleitung
Sektorale Anpassungen
I. Allgemeine Koordinierung der sozialen Sicherheit
II. Wahrung ergänzender Rentenansprüche
Geschehen zu Brüssel, 1. Juli 2011
(Es folgen die Unterschriften)
des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2011
Der Text von Anhang VI des Abkommens erhält folgende Fassung:
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie - Präambeln, - die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte, - Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG, - Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und - Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
- I. Für die Zwecke dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen von Protokoll 1 gelten als "Mitgliedstaat(en)" in den Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, neben seiner Bedeutung in den einschlägigen EG-Rechtsakten auch Island, Liechtenstein und Norwegen.
- II. Bei der Anwendung der Bestimmungen der Rechtsakte, auf die in diesem Anhang für die Zwecke dieses Abkommens Bezug genommen wird, gehen die Rechte und Pflichten der bei der EG-Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die Rechte und Pflichten des Rechnungsausschusses und des Fachausschusses für Datenverarbeitung dieser Verwaltungskommission nach den Bestimmungen des Teils VII des Abkommens auf den Gemeinsamen EWR-Ausschuss über.
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
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- 32004 R 0883: Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1), berichtigt in ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 1, und ABl. L 204 vom 4.8.2007, S. 30, geändert durch:
Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sollen für die Zwecke dieses Abkommens folgendermassen angepasst werden:
- a) in Art. 87 Abs. 10 wird folgender Unterabs. angefügt:
"Für Liechtenstein gilt Art. 65 Abs. 2 und Abs. 3 spätestens ab 1. Mai 2012."
- b) In Anhang I Ziff. I wird Folgendes angefügt:
"Island
Unterhaltsvorschüsse nach dem Gesetz über die soziale Sicherheit Nr. 100/2007
Liechtenstein
Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsvorschussgesetz vom 21. Juni 1989 in seiner geänderten Fassung
Norwegen
Vorschüsse für den Unterhalt von Kindern nach dem Gesetz über Vorschüsse für den Unterhalt von Kindern vom 17. Februar 1989 Nr. 2."
- c) In Anhang I Ziff. II wird Folgendes angefügt:
"Island
Pauschale zur Deckung der bei einer internationalen Adoption anfallenden Kosten nach dem Gesetz über Adoptionsbeihilfen Nr. 152/2006
Norwegen
Pauschale, zahlbar bei Geburt eines Kindes nach dem norwegischem Versicherungsschutzgesetz
Pauschale, zahlbar bei der Adoption, gemäss norwegischem Versicherungsgesetz."
- d) In Anhang II wird Folgendes angefügt:
"Island - Dänemark
Art. 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht)
Island - Finnland
Art. 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht)
Island - Schweden
Art. 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht)
Island - Norwegen
Art. 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht)
Norwegen - Dänemark
Art. 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht)
Norwegen - Finnland
Art. 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht)
Norwegen - Schweden
Art. 7 des Nordischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 18. August 2003 (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten der Rückreise in den Wohnstaat erhöht)."
- e) In Anhang III wird Folgendes angefügt:
"Island
Norwegen"
- f) In Anhang IV wird Folgendes angefügt:
"Island
Liechtenstein"
- g) In Anhang VIII Teil 1 wird Folgendes angefügt:
"Island
Alle Anträge auf Altersrente nach dem Grundsystem und dem System der festgelegten Leistungen für Staatsbedienstete
Liechtenstein
Alle Anträge auf Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrente nach dem gesetzlichen Rentensystem und alle Anträge auf Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrente nach betrieblichen Systemen, sofern die Regelungen der jeweiligen Rentenkasse keine Bestimmungen über Kürzungen enthalten
Norwegen
Alle Anträge auf Altersrenten, mit Ausnahme der in Anhang IX genannten Renten."
- h) In Anhang VIII Teil 2 wird Folgendes angefügt:
"Island
Betriebliche Altersrenten
Liechtenstein
Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrenten nach betrieblichen Systemen"
- i) In Anhang IX Ziff. I wird Folgendes angefügt:
"Island
Waisenrente nach dem Gesetz über die soziale Sicherheit Nr. 100/2007 und Waisenrente nach dem Gesetz über die gesetzliche Rentenversicherung und die Tätigkeiten der Rentenkassen Nr. 129/1997."
- j) In Anhang IX Ziff. II wird Folgendes angefügt:
"Island
Invalidenrente in Form von Grundrente, Rentenergänzung und altersbezogener Rentenergänzung nach dem Gesetz über die soziale Sicherheit Nr. 100/2007
Invalidenrente nach dem Gesetz über die gesetzliche Rentenversicherung und die Tätigkeiten der Rentenkassen Nr. 129/1997
Norwegen
Norwegische Rente für Menschen mit Behinderung, auch bei Umwandlung in eine Altersrente bei Erreichen des Renteneintrittsalters, und alle Renten (Hinterbliebenen- und Altersrenten), die auf den Renteneinkünften der verstorbenen Person gründen."
- k) In Anhang X wird Folgendes angefügt:
"Liechtenstein
- a) Blindenbeihilfen (Gesetz vom 17. Dezember 1970 über die Gewährung von Blindenbeihilfen in der geänderten Fassung)
- b) Mutterschaftszulagen (Gesetz vom 25. November 1981 betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage in der geänderten Fassung)
- c) Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Gesetz vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der geänderten Fassung)
Norwegen
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.