Kundmachung vom 26. Juni 2012 des Beschlusses Nr. 133/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2012-07-04
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 2. Dezember 2011

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 2012

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 133/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 133/2011 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang

Art. 1

Anhang VI des Abkommens wird wie folgt geändert:

Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Da die Europäische Zentralbank keinen Tageskurs für die isländische Krone (ISK) veröffentlicht, ist der in Nummer 1 des Beschlusses Nr. H3 genannte Umrechnungskurs als Tageskurs zu verstehen, der von der Zentralbank Islands für den Bezugsmonat veröffentlicht wird.

Art. 2

Der Wortlaut der Beschlüsse Nrn. A3, E2, H3, H4, H5, S4, S5, S6 und S7 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^11], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr. 76/2011 vom 1. Juli 2011[^12], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2011.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 262 vom 6.10.2011, S. 23.

[^2]: ABl. C 149 vom 8.6.2010, S. 3.

[^3]: ABl. C 187 vom 10.7.2010, S. 5.

[^4]: ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 56.

[^5]: ABl. C 107 vom 27.4.2010, S. 3.

[^6]: ABl. C 149 vom 8.6.2010, S. 5.

[^7]: ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 52.

[^8]: ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 54.

[^9]: ABl. C 107 vom 27.4.2010, S. 6.

[^10]: ABl. C 107 vom 27.4.2010, S. 8.

[^11]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^12]: ABl. L 262 vom 6.10.2011, S. 23.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.