Kundmachung vom 26. Juni 2012 der Beschlüsse Nr. 6/2012 bis 8/2012, 10/2012 bis 15/2012, 17/2012, 21/2012, 24/2012, 25/2012, 31/2012 und 33/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. Februar 2012
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 11. Februar 2012
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 15 die Beschlüsse Nr. 6/2012 bis 8/2012, 10/2012 bis 15/2012, 17/2012, 21/2012, 24/2012, 25/2012, 31/2012 und 33/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 6/2012 bis 8/2012, 10/2012 bis 15/2012, 17/2012, 21/2012, 24/2012, 25/2012 und 31/2012 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2011 vom 21. Oktober 2011[^1] geändert.
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- Die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie)[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2008 der Kommission vom 7. Oktober 2008 zur Ersetzung der Anhänge I, III, IV, VI, VII, XI und XV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie)[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fussgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 zur Ersetzung des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie)[^5] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Mit der Richtlinie 2007/46/EG wird die Richtlinie 70/156/EWG des Rates[^6] aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
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- Mit der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 werden die Richtlinien 2003/102/EG[^7] und 2005/66/EG[^8] des Europäischen Parlaments und des Rates aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Der Text der Nummer 1 (Richtlinie 70/156/EWG des Rates), der Nummer 45zd (Richtlinie 2003/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und der Nummer 45zm (Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen.
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- Nach Nummer 45zw (Richtlinie 2009/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:
- "45zx. 32007 L 0046: Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), geändert durch:
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
- a) In Anhang VII wird in Abschnitt 1 des Abs. 1 und in Abs. 1.1 der Anlage Folgendes angefügt:
"IS für Island;
FL für Liechtenstein;
16 für Norwegen."
- b) In Anhang IX wird in den Tabellen unter Nummer 47 der EG-Übereinstimmungsbescheinigung Folgendes angefügt:
- 45zy. 32009 R 0078: Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fussgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
In Anhang IV wird unter Nummer 1.1 Folgendes angefügt: "- IS für Island - FL für Liechtenstein - 16 für Norwegen."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2008, Nr. 78/2009 und Nr. 385/2009 sowie der Richtlinie 2007/46/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^9].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Unter Nummer 45a (Richtlinie 91/226/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Unter Nummer 45zx (Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
-
- Nach Nummer 45zy (Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "45zz. 32009 R 0631: Verordnung (EG) Nr. 631/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen für Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Schutzes von Fussgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG (ABl. L 195 vom 25.7.2009, S. 1), berichtigt in ABl. L 229 vom 6.9.2011, S. 16"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 631/2009/EG, berichtigt in ABl. L 229 vom 6.9.2011, S. 16, der Verordnung (EU) Nr. 371/2010 und der Richtlinie 2010/19/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^14].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
Anhang II Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 9 (Richtlinie 76/763/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter den Nummern 18 (Richtlinie 80/720/EWG des Rates), 20 (Richtlinie 86/298/EWG des Rates), 21 (Richtlinie 86/415/EWG des Rates), 22 (Richtlinie 87/402/EWG des Rates), 28 (Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 29 (Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter Nummer 23 (Richtlinie 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32010 L 0052: Richtlinie 2010/52/EU der Kommission vom 11. August 2010 (ABl. L 213 vom 13.8.2010, S. 37)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2010/22/EU und 2010/52/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^18].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Unter Nummer 15h (Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Nach Nummer 15zk (Richtlinie 2009/135/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "15zl. 32008 D 0911: Entscheidung 2008/911/EG der Kommission vom 21. November 2008 zur Erstellung einer Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 42), geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 301/2011 und der Entscheidungen 2008/911/EG und 2010/28/EG sowie der Beschlüsse 2010/30/EU und 2010/180/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^25].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIV des Abkommens wird unter Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32011 R 0137: Verordnung (EU) Nr. 137/2011 der Kommission vom 16. Februar 2011 (ABl. L 43 vom 17.2.2011, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 137/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^28].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden nach Nummer 12zz (Beschluss 2010/296/EU der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "12zza. 32008 R 0440: Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1), geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 440/2008 und (EG) Nr. 761/2009 sowie der Entscheidung 2009/851/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^33].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 12zza (Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32010 R 1152: Verordnung (EU) Nr. 1152/2010 der Kommission vom 8. Dezember 2010 (ABl. L 324 vom 9.12.2010, S. 13)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1152/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss[^36] alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 12/2012 vom 10. Februar 2012[^37], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird nach Nummer 12zzb (Entscheidung 2009/851/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "12zzc. 32011 D 0391: Beschluss 2011/391/EU der Kommission vom 1. Juli 2011 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 175 vom 2.7.2011, S. 28)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2011/391/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^40].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32011 L 0059: Richtlinie 2011/59/EU der Kommission vom 13. Mai 2011 (ABl. L 125 vom 14.5.2011, S. 17)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2011/59/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11 Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind[^43].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
Anhang IV des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Der Text von Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1056/72 des Rates) wird gestrichen.
-
- Nach Nummer 42 (Entscheidung 2009/548/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "43. 32009 R 1222: Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^47].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Anhang X des Abkommens wird nach Nummer 1b (Beschluss 2009/767/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "1c. 32011 D 0130: Beschluss 2011/130/EU der Kommission vom 25. Februar 2011 über Mindestanforderungen für die grenzüberschreitende Verarbeitung von Dokumenten, die gemäss der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt von zuständigen Behörden elektronisch signiert worden sind (ABl. L 53 vom 26. 2. 2011, S. 66)."
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2011/130/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^50].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 37de (Beschluss 2011/155/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.