Kundmachung vom 26. Juni 2012 der Beschlüsse Nr. 28/2012 und 29/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. Februar 2012
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 2012
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 28/2012 und 29/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 28/2012 und 29/2012 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2011 vom 2. Dezember 2011[^1] geändert.
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- Die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (kodifizierte Fassung)[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Mit der Richtlinie 2008/1/EG wird die Richtlinie 96/61/EG des Rates[^4] aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Unter Nummer 1a (Richtlinie 85/337/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Der Text von Nummer 1f (Richtlinie 96/61/EG des Rates) erhält folgende Fassung:
"32008 L 0001: Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (kodifizierte Fassung) (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8).
Die Übergangsregelungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Slowakei (Anhang XIV Kapitel 9 Abschnitt D Nummer 2) in Bezug auf die Richtlinie 96/61/EG festgelegt sind, gelten sinngemäss.
Die Übergangsregelungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 10 Abschnitt D Nummer 1) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 9 Abschnitt D Nummer 1) in Bezug auf die Richtlinie 96/61/EG festgelegt sind, gelten sinngemäss."
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- Nach Nummer 1j (Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "1k. 32003 L 0035: Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2003/35/EG und 2008/1/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^5].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Beschluss Nr. 28/2012 zur Aufnahme der Richtlinien 2003/35/EG und 2008/1/EG in das Abkommen
Anhang 2
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens erhält der Text von Nummer 1fc (Entscheidung 2006/194/EG der Kommission) folgende Fassung: "32010 D 0728: Beschluss 2010/728/EU der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Durchführung der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU) (ABl. L 313 vom 30.11.2010, S. 13)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2010/728/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^9], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2012 vom 10. Februar 2012[^10], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
"Die Aufnahme der Richtlinien 2003/35/EG und 2008/1/EG in das EWR-Abkommen berührt nicht die Auffassung, dass zivilrechtliche Verfahrensvorschriften nicht Bestandteil des EWR-Abkommens sind."
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2011 vom 2. Dezember 2011[^6] geändert.
-
- Der Beschluss 2010/728/EU der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Durchführung der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU)[^7] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Mit dem Beschluss 2010/728/EU wird die Entscheidung 2006/194/EG der Kommission[^8] aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 45.
[^2]: ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17.
[^3]: ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8.
[^4]: ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.
[^5]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^6]: ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 45.
[^7]: ABl. L 313 vom 30.11.2010, S. 13.
[^8]: ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 65.
[^9]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^10]: ABl. L 161 vom 21.6.2012, S. 34.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.