Verordnung vom 19. Juni 2012 über den Privatunterricht

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-07-06
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 102 Abs. 2 und 5 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 20. Oktober 2011, LGBl. 2011 Nr. 553, verordnet die Regierung:

Art. 1

Bewilligungspflicht und -voraussetzungen

1) Die Erteilung von Privatunterricht nach Art. 73 des Schulgesetzes bedarf einer Bewilligung des Schulamtes.

2) Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn:

Art. 2

Bewilligungsdauer

1) Die Bewilligung zur Erteilung von Privatunterricht ist auf ein Schuljahr zu befristen.

2) Sie darf jeweils um ein Schuljahr verlängert werden, falls der Fortgang des Unterrichts positiv beurteilt wird. Im Zweifelsfall kann das Schulamt den Lernstand der Schülerin oder des Schülers anhand des entsprechenden liechtensteinischen Lehrplans überprüfen.

Art. 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

[^1]: LR 411.0

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