Notenaustausch zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 154/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

Typ Notenaustausch
Veröffentlichung 2012-07-24
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 13. Juli 2012

Inkrafttreten: 13. Juli 2012

Mission des Fürstentums Liechtenstein Brüssel, 13. Juli 2012 bei der Europäischen Union Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihre Empfehlung und beehrt sich, Bezug zu nehmen auf die Notifikation des Rates vom 20. Juni 2012, die folgenden Inhalt hat: "In Übereinstimmung mit dem Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a erster Satz in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Protokolls wird Liechtenstein hiermit die Verabschiedung des folgenden Rechtsakts notifiziert: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) Ratsdokument: PE-CONS 75/1/11 REV 1 VISA 262 COMIX 828 CODEC 2378 Datum der Annahme: 15. Februar 2012"[^2] Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a zweiter Satz des Schengen-Assoziierungsprotokolls informiert die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union hiermit das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, dass das Fürstentum Liechtenstein den Inhalt des Rechtsakts, welcher der oben genannten Notifikation des Rates beigelegt war und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird. Dieser Notenaustausch tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft. Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes

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