Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Montenegro
Abgeschlossen in Genf am 14. November 2011
Zustimmung des Landtags: 22. März 2012
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. September 2012
Präambel
Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen
und die Schweizerische Eidgenossenschaft
(nachfolgend als die "EFTA-Staaten" bezeichnet),
einerseits,
und
Montenegro,
andererseits,
nachfolgend einzeln als eine "Vertragspartei" und gemeinsam als die "Vertragsparteien" bezeichnet:
in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches, die Bande zwischen den EFTA-Staaten einerseits und Montenegro andererseits durch die Errichtung enger und dauerhafter Beziehungen zu festigen;
eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration innerhalb der Region Euro-Mittelmeer aktiv zu beteiligen, und ihre Bereitschaft ausdrückend, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zum Rechtsstaat, zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;
mit dem Wunsch, günstige Voraussetzungen für die Entwicklung und Diversifizierung des gegenseitigen Handels zu schaffen und die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern;
entschlossen, auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachfolgend als "WTO-Abkommen" bezeichnet) und den anderen darunter fallenden Abkommen aufbauend das multilaterale Handelssystem zu fördern und zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses, das Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu verfolgen, und in Anerkennung, dass diesbezüglich die Handels-, Umwelt- und Arbeitspolitiken voneinander abhängig sind und sich gegenseitig unterstützen;
eingedenk ihrer Rechte und Pflichten aus den multilateralen Umweltübereinkommen, denen sie angehören, und der Einhaltung der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, einschliesslich der Grundsätze der massgeblichen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (nachfolgend als "IAO" bezeichnet), denen sie angehören;
mit dem Ziel, einhergehend mit hohem Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltschutz neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen und die Lebensverhältnisse zu verbessern;
entschlossen, dieses Abkommen in Übereinstimmung mit dem Ziel zu verwirklichen, die Umwelt durch vernünftige Umweltbewirtschaftung zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen der Welt in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu fördern;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption im internationalen Handel und zur Förderung der Grundsätze von Transparenz und guter Regierungsführung;
in Anerkennung der Bedeutung von guter Unternehmensführung und verantwortungsvollem Unternehmensverhalten für die nachhaltige Entwicklung und in Bekräftigung ihres Zieles, Unternehmen zur Berücksichtigung von entsprechenden international anerkannten Richtlinien und Grundsätzen wie den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen, den OECD-Grundsätzen der Corporate Governance und den Grundsätzen des Global Compact der Vereinten Nationen zu ermutigen;
ihre Bereitschaft bekundend, die Möglichkeiten zur Entwicklung und Vertiefung ihrer Wirtschaftsbeziehungen zu prüfen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen;
überzeugt, dass dieses Abkommen die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf den Weltmärkten verbessern und Bedingungen schaffen wird, die für die Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen ihnen förderlich sind;
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen (nachfolgend als "dieses Abkommen" bezeichnet) abgeschlossen:
1. Kapitel
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Ziele
1) Die EFTA-Staaten und Montenegro errichten mit diesem Abkommen und den Zusatzabkommen über die Landwirtschaft, die gleichzeitig zwischen jedem einzelnen EFTA-Staat und Montenegro abgeschlossen wurden, eine Freihandelszone, um den Wohlstand und die nachhaltige Entwicklung in ihren Hoheitsgebieten zu fördern.
2) Die Ziele dieses Abkommens, das auf den Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Ländern und dem Respekt der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte beruht, sind:
- a) den Warenverkehr im Einklang mit Art. XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (nachfolgend als "GATT 1994" bezeichnet) zu liberalisieren;
- b) die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten zwischen den Vertragsparteien und die schrittweise Schaffung eines für die Zunahme des Dienstleistungshandels förderlichen Rahmens;
- c) für gerechte Wettbewerbsbedingungen im Handel zwischen den Vertragsparteien zu sorgen und einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum sicherzustellen;
- d) die schrittweise Erreichung einer weiteren Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit;
- e) die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt und sicherstellt, dass dieses Ziel in der Handelsbeziehung der Vertragsparteien eingeschlossen ist und in ihr Ausdruck findet; und
- f) auf diese Weise einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten.
Art. 2
Diesem Abkommen unterliegende Handelsbeziehungen
1) Dieses Abkommen gilt für Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Montenegro andererseits, nicht jedoch für die Handelsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist.
2) Gestützt auf die mit dem Zollvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein errichtete Zollunion vertritt die Schweiz Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.
Art. 3
Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen, den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, und aus irgendeinem anderen internationalen Übereinkommen, bei dem sie Vertragspartei sind, ergeben.
2) Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Auslegung oder Anwendung von Rechten und Pflichten aus irgendeinem anderen internationalen Investitionsabkommen, bei dem einer oder mehrere EFTA-Staaten und Montenegro Vertragsparteien sind, unberührt.
3) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, die Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsregelungen oder anderen präferenziellen Abkommen durch eine andere Vertragspartei bewirke eine Änderung des in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregimes, so kann sie um Konsultationen mit dieser Vertragspartei ersuchen. Diese räumt der ersuchenden Vertragspartei angemessene Gelegenheit für Konsultationen ein.
Art. 4
Territorialer Anwendungsbereich
1) Sofern nicht in Anhang VIII abweichend bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung:[^3]
- a) auf das Festland, Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht; und
- b) ausserhalb der Hoheitsgewässer auf Massnahmen, die von einer Vertragspartei in Ausübung ihrer Souveränitätsrechte oder ihrer Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht getroffen werden.
2) Dieses Abkommen gilt mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht für das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard.
Art. 5
Zentrale, regionale und lokale Regierungen
Jede Vertragspartei stellt in ihrem Hoheitsgebiet sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, durch die zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.
Art. 6
Transparenz
1) Jede Vertragspartei veröffentlicht oder macht anderweitig ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren können, öffentlich zugänglich.
2) Eine Vertragspartei antwortet unverzüglich auf spezifische Fragen und stellt einer anderen Vertragspartei auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Abs. 1 zur Verfügung. Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen offenzulegen.
2. Kapitel
Warenverkehr
Art. 7
Geltungsbereich
1) Dieses Kapitel gilt für die folgenden Waren:
- a) Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25-97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) fallen, unter Vorbehalt von Anhang I;
- b) verarbeitete Landwirtschaftsprodukte nach Anhang II unter gebührender Berücksichtigung der in diesem Anhang vorgesehenen Bestimmungen; und
- c) Fisch und andere Meeresprodukte nach Anhang III.
2) Jeder EFTA-Staat und Montenegro haben bilateral ein Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen geschlossen. Diese Abkommen bilden Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und Montenegro.
Art. 8 [^4]
Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit
Die Bestimmungen zu den Ursprungsregeln und den Methoden der administrativen Zusammenarbeit sind in Anhang VIII aufgeführt.
Art. 9
Zölle
1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien auf Ein- und Ausfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Montenegro, die von Art. 7 Abs. 1 Bst. a erfasst werden, jegliche Zölle und Abgaben gleicher Wirkung. Es werden keine neuen Zölle eingeführt.
2) Als Zoll und Abgabe gleicher Wirkung gilt jede Abgabe oder Gebühr jeglicher Art, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzbesteuerung oder Zusatzgebühr, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr einer Ware erhoben wird, nicht jedoch eine Abgabe, die im Einklang mit den Art. III und VIII GATT 1994 erhoben wird.
Art. 10
Mengenmässige Beschränkungen
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf mengenmässige Beschränkungen richten sich nach Art. XI GATT 1994, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Art. 11
Interne Steuern und Regelungen
1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle internen Steuern und anderen Gebühren und Regelungen in Übereinstimmung mit Art. III GATT 1994 sowie anderen massgebenden WTO-Abkommen anzuwenden.
2) Exporteuren darf keine Rückerstattung von inländischen Steuern gewährt werden, die über den Betrag der indirekten Steuern hinausgeht, der auf den für die Ausfuhr in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bestimmten Waren erhoben wird.
Art. 12
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen.
2) Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.
Art. 13
Technische Vorschriften
1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die technischen Vorschriften, die Normen und die Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse.
2) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.
Art. 14
Handelserleichterung
Zur Erleichterung des Handels zwischen den EFTA-Staaten und Montenegro und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen nach Anhang IV:
- a) vereinfachen die Vertragsparteien so weit wie möglich die Verfahren für den Warenverkehr und die damit verbundenen Dienstleistungen;
- b) fördern die Vertragsparteien die Zusammenarbeit untereinander, um ihre Teilnahme an der Entwicklung und Umsetzung von internationalen Konventionen und Empfehlungen zur Handelserleichterung zu verstärken; und
- c) arbeiten die Vertragsparteien innerhalb des Gemischten Ausschusses im Bereich der Handelserleichterung zusammen.
Art. 15
Unterausschuss über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung
1) Mit Verweis auf die Art. 8 und 14 wird hiermit ein Unterausschuss des Gemischten Ausschusses über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterungen (nachfolgend als der "Unterausschuss" bezeichnet) eingesetzt.
2) Die Aufgaben des Unterausschusses sind in Anhang V aufgeführt.
Art. 16
Staatliche Handelsunternehmen
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf staatliche Handelsunternehmen richten sich nach Art. XVII GATT 1994 und nach der Vereinbarung zur Auslegung des Art. XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.
Art. 17
Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen einem EFTA-Staat und Montenegro zu beeinträchtigen, sind mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar:
- a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und abgesprochenen Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; und
- b) der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im gesamten Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder in einem wesentlichen Teil davon durch ein oder mehrere Unternehmen.
2) Die Bestimmungen von Abs. 1 gelten für die Tätigkeiten von öffentlichen Unternehmen und für Unternehmen mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten, sofern die Anwendung dieser Bestimmung die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, die den Unternehmen zugewiesen wurden, weder de jure noch de facto vereiteln.
3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als entstünden den Unternehmen daraus unmittelbare Verpflichtungen.
4) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Verhaltensweise mit den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 unvereinbar ist, kann sie um Konsultationen im Gemischten Ausschuss ersuchen. Die betroffenen Vertragsparteien unterstützen den Gemischten Ausschuss mit allen Mitteln, die für die Untersuchung des Falles notwendig sind, und unterbinden gegebenenfalls die beanstandete Verhaltensweise. Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb des vom Gemischten Ausschuss festgesetzten Zeitraums die beanstandete Verhaltensweise nicht unterbunden oder ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, nach Abschluss der Konsultationen oder 30 Tage, nachdem um solche Konsultationen nachgesucht wurde, zu einer Einigung zu gelangen, so kann die andere Vertragspartei geeignete Massnahmen treffen, um den sich aus der beanstandeten Verhaltensweise ergebenden Schwierigkeiten abzuhelfen.
Art. 18
Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich vorbehältlich Abs. 2 nach den Art. VI und XVI GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen.
2) Bevor, je nach Fall, ein EFTA-Staat oder Montenegro nach Art. 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer vermuteten Subvention in einem EFTA-Staat oder in Montenegro festzustellen, benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Waren untersucht werden sollen, und gewährt ihr eine Frist von 45 Tagen, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt, falls eine Vertragspartei dies innert 20 Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.
Art. 19
Antidumping
Eine Vertragspartei darf bezüglich Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei keine Antidumpingmassnahmen anwenden, wie sie in Art. VI GATT 1994 und im WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Art. VI GATT 1994 vorgesehen sind.
Art. 20
Allgemeine Schutzmassnahmen
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Schutzmassnahmen richten sich nach Art. XIX GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen. Ergreift eine Vertragspartei allgemeine Schutzmassnahmen, so erstreckt sie diese nicht auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen aus einer oder mehreren Vertragsparteien, falls solche Einfuhren nicht allein für sich selber einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen. Die Vertragspartei, die die Massnahme ergreift, weist nach, dass ein solcher Ausschluss im Einklang mit der WTO-Rechtsprechung steht.
Art. 21
Bilaterale Schutzmassnahmen
1) Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren in der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens gemäss den Bestimmungen der Abs. 2-10 die minimal erforderlichen bilateralen Schutzmassnahmen ergreifen.
2) Bilaterale Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer entsprechend den Verfahren des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.